Klage auf Abschleppkosten abgewiesen – Ersatz nur für erforderlichen Einsatz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung weiterer Abschleppkosten in Höhe von 74,82 €. Streitpunkt ist, ob der Einsatz eines größeren Lkw (11,99 t) und eine Aufrundung der Arbeitszeit ersatzfähig sind. Das Gericht hält nur den Einsatz eines 7,49-t-Lkw und 1,25 Stunden für erforderlich und schätzt die Kosten auf 244,70 €. Mangels Erforderlichkeit wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer Abschleppkosten in Höhe von 74,82 € abgewiesen; Kosten von der Klägerin zu tragen; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der ersatzfähige Umfang des Schadens aus einem Verkehrsunfall ist auf den erforderlichen Geldbetrag beschränkt (§ 249 Abs. 2 BGB).
Bei der Ermittlung der erforderlichen Aufwendungen kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen und branchentypische Erhebungen als Anhaltspunkt heranziehen.
Ersatzfähig sind nur solche Abschleppleistungen, die tatsächlich erforderlich waren; der Einsatz eines nicht erforderlichen, größeren Fahrzeugs ist nicht ersatzfähig.
Ein Abschleppunternehmen muss zumutbare Nachfragen zur Art des abzuschleppenden Fahrzeugs stellen; das Unterlassen solcher Nachforschungen kann als Vertragsverletzung und Kürzungsgrund gelten (analog § 404 BGB).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1, verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren Abschleppkosten in Höhe von 74,82 € gem. §§ 7, 17 StVG i. V. m. § 115 VVG.
Die vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die unfallursächlichen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Höhe nach steht der Klägerin aus abgetretenem Recht über den gezahlten Betrag von 244,70 € kein weiterer Anspruch zu.
Der Umfang des zu ersetzenden Schadens aus einem Verkehrsunfall beschränkt sich gem. § 249 Abs. 2 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH in NJW 1985, 794). Im Rahmen der erforderlichen Aufwendungen schätzt das Gericht die erstattungsfähigen Kosten gem. § 287 ZPO unter Zuhilfenahme der Preis- und Strukturumfrage des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen e. V. (VBA) für das Jahr 2012.
Es war danach in dem konkreten Fall lediglich das Abschleppen mit einem LKW für 7,49 Tonnen und ein Zeitaufwand von 1,25 Stunden erforderlich. Dies entspricht nach der Schätzung des Gerichts Abschleppkosten in Höhe von 244,70 €.
Die von der Klägerin geltend gemachten Mehrkosten beruhen vorliegend zunächst darauf, dass das Abschleppunternehmen für die Bergung einen LKW für die Fahrzeugbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 11,99 Tonnen eingesetzt hat. Unstreitig war der Einsatz dieses LKWs für das Abschleppen des konkreten Fahrzeugs – eines Ford Fiestas – nicht erforderlich. Es wäre ausreichend gewesen, einen Lkw mit 7,49 Tonnen einzusetzen. Soweit die Klägerin einwendet, der Einsatz sei von der Polizei beauftragt gewesen und ihr sei nicht bekannt gewesen, welches Fahrzeug abzuschleppen gewesen wäre, ist dieser Einwand unerheblich. Selbst wenn die Polizei nicht von sich aus mitteilt, was für ein Fahrzeug abzuschleppen ist und die Abwicklung über die Leitstelle erfolgt, wie die Klägerin behauptet, ist es einem Abschleppunternehmen möglich und zumutbar, entsprechende Rückfragen nach der Art des abzuschleppenden Fahrzeuges zu stellen und so jedenfalls zu versuchen, an weitere Informationen zu gelangen. Das Unterlassen entsprechender Nachforschungen – in diesem Fall eine einfache Frage – muss sich das Abschleppunternehmen gegenüber dem Geschädigten als Vertragsverletzung anrechnen lassen. Wenn auch der Geschädigte selbst dies nicht erkennen musste, so muss sich doch das Abschleppunternehmen und gem. § 404 BGB auch die Klägerin diesen Einwand entgegen halten lassen (vgl. AG Ellwangen v. 18.03.2014, Az.: 2 C 458/13).
Weiterhin war unstreitig auch nur ein Zeitaufwand von 1,25 Stunden erforderlich. Nur für diesen Zeitaufwand kann die übliche Vergütung verlangt werden. Das Gericht folgt hier bei seiner Schätzung der üblichen Vergütung nicht der Empfehlung der VBA 2012, wonach auf eine halbe Stunde aufzurunden sei. Dies würde zu unangemessenen und außer Verhältnis zu dem tatsächlich erforderlichen und erbrachten Aufwand stehenden Ergebnissen führen und ist mit der gesetzlichen Wertung des § 249 Abs. 2 BGB nicht vereinbar (AG Neuss v. 22.05.2014, Az.: 75 C 1067/14).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 74,82 € festgesetzt.