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Amtsgericht Mönchengladbach·HRB 16640·11.06.2018

Antrag auf Bestellung eines Notliquidators nach § 66 GmbHG kostenpflichtig zurückgewiesen

ZivilrechtGesellschaftsrechtGmbH-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gesellschafter beantragten die Bestellung eines Notliquidators nach § 66 Abs. 2 GmbHG. Das Registergericht suchte unter Beteiligung der IHK nach geeigneten Personen, fand jedoch niemanden. Der vorgeschlagene Geschäftsführer einer Mitgesellschafterin wurde wegen innergesellschaftlicher Zerwürfnisse als ungeeignet angesehen. Deshalb wurde der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Bestellung eines Notliquidators nach § 66 Abs. 2 GmbHG kostenpflichtig zurückgewiesen mangels geeigneter neutraler Person.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Notliquidators nach § 66 Abs. 2 GmbHG setzt voraus, dass eine geeignete und zur Amtsausübung bereite Person verfügbar ist.

2

Ein Notliquidator ist nur dann geeignet, die Befriedung und Handlungsfähigkeit der Gesellschaft herbeizuführen, wenn er nicht in die bestehenden Gesellschafterstreitigkeiten eingebunden ist.

3

Hat das Registergericht trotz gebotener Suche, etwa unter Beteiligung der IHK, keine neutrale geeignete Person ermittelt, ist der Antrag auf Bestellung zurückzuweisen.

4

Die Benennung eines Geschäftsführers einer Mitgesellschafterin ist ungeeignet, wenn dessen Nähe zu einer Gesellschafterseite die Konfliktlösung und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft gefährdet.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 2 GmbHG

Tenor

wird der Antrag auf Bestellung eines Notliquidators vom 06.04.2018 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Entscheidung folgt aus § 66 Absatz 2 GmbHG.

3

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Unter Beteiligung der IHK Mittlerer Niederrhein konnte das Registergericht keine geeignete Person finden, die bereit wäre das Amt des Notliquidators auszuüben.

4

Der im Antrag vom 6.04.2018 vorgeschlagene Geschäftsführer der Mitgesellschafterin G GmbH, Herr H ist im vorliegenden Fall nicht als geeignete Person anzusehen. Die Gesellschafter sind untereinander zerstritten und führen diverse Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf etwaige Auskunftsansprüche vor dem Landgericht Mönchengladbach.

5

Die Bestellung eines Notliquidators wäre im vorliegenden Fall nach der Rechtsauffassung des Registergerichts grundsätzlich begründet, um im Hinblick auf die Streitigkeiten der Gesellschafter eine Befriedung und Handlungsfähigkeit der Liquidationsgesellschaft zu erreichen (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. § 66 RN 18). Die Bestellung des Geschäftsführers der Gesellschafterin G GmbH erscheint dem Registergericht hingegen nicht geeignet das Ziel einer Befriedung und Handlungsfähigkeit zu erreichen. Nach der Überzeugung des Registergerichts wäre dies nur durch die Amtsausübung einer nicht an den bestehenden Streitigkeiten beteiligten Person möglich. Der Antrag musste daher der Zurückweisung unterliegen.

6

Mönchengladbach, 12.06.2018

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N

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Rechtspfleger