Handelsregister: Monierung wegen unzulässiger Firmenfortführung nach §22 HGB
KI-Zusammenfassung
Das Registergericht moniert die Handelsregisteranmeldung der Firma F und hält die angemeldete Firma E. U für nicht mit §22 Abs.1 HGB vereinbar, weil die bisherige Firma nicht unverändert fortgeführt wird. Die fortzuführende Firma sei vollständig als F zu führen; Hinweise des Notars auf Kommentierungen zu §25 HGB greifen nicht. Es wird eine Frist zur Nachbesserung bis 29.10.2018 gesetzt; bei Versäumnis droht kostenpflichtige Zurückweisung.
Ausgang: Zwischenverfügung: Anmeldung moniert und Frist zur Nachbesserung gesetzt; bei Versäumnis kostenpflichtige Zurückweisung angedroht
Abstrakte Rechtssätze
Die Eintragung einer geänderten Firma ist unzulässig, wenn die Anmeldung nicht die unveränderte Fortführung der bisherigen Firma im Sinne des § 22 Abs. 1 HGB erkennen lässt.
Bei Erwerb eines Handelsgeschäfts ist die bisherige Firma grundsätzlich in vollständiger Form fortzuführen; verkürzte oder abgekürzte Bezeichnungen genügen den Fortführungsanforderungen nicht.
Die registerrechtlichen Voraussetzungen für die Fortführung einer Firma richten sich nach §§ 22, 18 HGB; Ausführungen zu zivilrechtlicher Haftung (z. B. Kommentierungen zu § 25 HGB) begründen keine Abweichung von diesen registerrechtlichen Anforderungen.
Das Registergericht kann Mängel der Anmeldung rügen, dem Anmeldenden eine Nachfrist zur Beseitigung setzen und bei ungenutztem Fristablauf mit einer kostenpflichtigen Zurückweisung der Anmeldung reagieren.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 207/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
In der Handelsregistersache der Firma F, F-Straße f, 41063 Mönchengladbach
Verfahrensbevollmächtigter: E. T, S-Straße, 41063 Mönchengladbach
wird ergeht folgende Zwischenverfügung.
Die Anmeldung vom 03.09.2018 wird wie folgt moniert.
Rubrum
Dem Vollzug der Anmeldung steht § 22 Abs. 1 HGB entgegen, der eine unveränderte Fortführung der Firma vorschreibt. Dies ist mit der angemeldeten Firma nicht gegeben.
Die fortzuführende Firma lautet F. Sie ist als vollständige Firma fortzuführen (Baumbach/Hopt, HGB 38. Aufl. § 18 Rn 8). Die angemeldete Firma E. U genügt diesen Anforderungen nicht (Baumbach/Hopt, HGB 38. Aufl. § 22 Rn 15, § 25 Rn 8).
Der Hinweis des Notars auf die Kommentierung zu § 25 Rn 7 geht rechtsdogmatisch fehl. Denn die dortigen Ausführungen verhalten sich darüber, wann eine Haftung eintritt und nicht, welche Voraussetzungen für die Fortführung einer Firma bei Erwerb eines Handelsgeschäfts registerrechtlich zu erfüllen sind. Dies regeln §§ 22, 18 HGB.
Es wird Gelegenheit gegeben, die Gründe für die Monierungen des Registergerichts bis zum 29.10.2018 zu beseitigen. Nach ungenutztem Fristablauf muss mit einer kostenpflichtigen Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Zwischenverfügung ist gemäß § 382 Abs. 4 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat eingelegt werden muss, § § 58 Absatz 1, 63 FamFG.