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Amtsgericht Mönchengladbach·HRA 3702·10.09.2020

Kommanditistin erhält außerordentliches Einsichts- und Auskunftsrecht wegen Verdacht unredlicher Geschäftsführung

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kommanditistin beantragte umfassende Einsichts- und Auskunftsrechte für die Geschäftsjahre 2018/2019 wegen erheblich veränderter geschäftlicher Lage und begründetem Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung. Das Gericht gab dem Antrag vollumfänglich statt und ordnete Einsicht in Rechnungen, Bankauszüge, BWA, DATEV-Auswertungen und Bilanz sowie Auskunft zu Fahrzeugen und Mitarbeitern an. Die Gewährung sei erforderlich, geeignet und notwendig; bloße Pauschalvorwürfe von Nachteilen genügten nicht.

Ausgang: Antrag auf außerordentliches Einsichts- und Auskunftsrecht der Kommanditistin vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kommanditist kann ein außerordentliches Einsichts- und Auskunftsrecht verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa eine erhebliche Veränderung der geschäftlichen Lage oder ein begründeter Verdacht unredlicher Geschäftsführung.

2

Die Gewährung von Einsicht und Auskunft setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, welche Unterlagen und Informationen erforderlich, geeignet und in dem beantragten Umfang notwendig sind.

3

Ein pauschaler Einwand, die Offenlegung könne der Gesellschaft Nachteile bringen, steht der Anordnung nur entgegen, wenn die Nachteile konkret und erheblich dargelegt werden.

4

Bei Stattgabe kann das Gericht dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegen (hierentscheidungsgemäß unter Hinweis auf § 81 FamFG).

Relevante Normen
§ 81 FamFG

Tenor

wird der Antragsgegnerin aufgegeben, der Antragstellerin Einsicht zu geben in

- 2018 und 2019 erteilte Rechnungen und Gutschriften

- Bankauszüge der geschäftlich genutzten Bankkonten der

   Geschäftsjahre             2018 und 2019

- betriebswirtschaftliche Auswertungen ab Januar 2019

- Datev-Auswertungen 2019

- Bilanz 2019

und auf Verlangen der Antragstellerin, auf deren Kosten, Fotokopien fertigen zu lassen.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über

       die im Geschäftsjahr 2019 zu Eigentum oder mittels Leasing oder Miete

          erworbenen Kraftfahrzeuge

       die im Geschäftsjahr 2019 eingestellten Mitarbeiter unter Angabe des

          Beschäftigungsbeginns und des monatlichen Bruttogehalts.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, § 81 FamFG.

Der Streitwert wird auf 30.000€ festgesetzt.

Gründe

2

Die Antragstellerin ist als Kommanditistin der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Sie hat schlüssig vorgetragen, dass ein wichtiger Grund für die Geltendmachung des außerordentlichen Einsichts- und Auskunftsrechts besteht. Die geschäftliche Lage der Gesellschaft hat sich unstreitig erheblich verändert. Wodurch diese Veränderung eingetreten ist kann insoweit zunächst dahinstehen. Darüber hinaus wurde als wichtiger Grund ein begründetes Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung angeführt. Dieser besteht in dem Verdacht auf unredliche Geschäftsführung. Auch dies wurde schlüssig vorgetragen.

3

Es wurde darüber hinaus dargelegt, wieso die beabsichtigten Einsichten und Auskünfte erforderlich, geeignet und in dem beantragten Umfang notwendig sind. Die bereits erteilten Einsichten bzw. Auskünfte reichen zur Ausräumung des wichtigen Grundes nicht aus. Der Einwand der Antragsgegnerin, durch die beabsichtigten Einsichten und Auskünfte habe die Gesellschaft einen Nachteil zu befürchten greift nicht. Durch die Gewährung der Einsichts- und Auskunftsansprüche hat die Gesellschaft auch trotz des offensichtlichen Zerwürfnisses zwischen den Gesellschaftern,  keine erheblichen Nachteile zu erwarten. Dem Antrag war daher vollumfänglich stattzugeben.