Themis
Anmelden
Amtsgericht Mönchengladbach·92Ls-120Js39/14-40/14·02.12.2014

Verurteilung wegen Urkundenfälschung und 137-facher gefährlicher Körperverletzung; Bewährung

StrafrechtKörperverletzungsdelikteUrkundenstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte fälschte Prüfungszeugnisse und Approbationsurkunden und behandelte in Zahnarztpraxen Patienten ohne Zulassung. Zentrale Frage war, ob die durch Täuschung erlangte Einwilligung die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt. Das Gericht verurteilte ihn wegen mehrfacher Urkundenfälschung und 137-facher gefährlicher Körperverletzung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Strafzumessend wurden Vertrauensmissbrauch, Vielzahl der Taten sowie Geständnis und positive Sozialprognose berücksichtigt.

Ausgang: Angeklagter wegen mehrfacher Urkundenfälschung und 137-facher gefährlicher Körperverletzung verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre, zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vortäuschung einer staatlichen Prüfungs- bzw. Berufszulassung und die hierdurch herbeigeführte Täuschung der Patienten über die Qualifikation beseitigt eine wirksame Einwilligung in medizinische Eingriffe nicht und begründet die Strafbarkeit wegen Körperverletzung.

2

Die Herstellung und Verwendung gefälschter Prüfungs- und Approbationsurkunden erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) auch wenn die Urkunden zur Erlangung einer Anstellung genutzt werden.

3

Bei einer Vielzahl gleichartiger Taten sind Einzelstrafen tat- und schuldangemessen zu bemessen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzufügen; die Anzahl und Homogenität der Taten kann die Annahme minderschwerer Fälle ausschließen.

4

Geständnis, längerer Zeitablauf der Taten, keine gravierenden bleibenden Gesundheitsschäden sowie therapeutische Bemühungen und eine günstige Sozialprognose können die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB begründen.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 267 Abs. 1 StGB§ 53 StGB§ 267 StGB§ 56 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen 4-facher Urkundenfälschung und wegen 137-facher gefährlicher Körperverletzung auf seine Kosten zu Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Gründe

2

Der Angeklagte hat im Jahre 2001 sein Abitur abgelegt. Danach verpflichtete er sich zur Bundeswehr und studierte seit dem Wintersemester 2002/2003 an der I-Universität Zahnmedizin. Aus Gründen, die auch mit den zeitlichen Studienanforderungen durch die Bundeswehr zusammenhängen, die der Angeklagte jedenfalls teilweise nicht zu erfüllen in der Lage war, kam es zu einem Zeitpunkt vor Ende des Wintersemesters 2008/2009 zum Nichtbestehen studienrelevanter Prüfungen, so dass zum Ende des Wintersemesters 2008/2009 der Angeklagte exmatrikuliert wurde. Infolge dessen wurde er auch im Jahre 2010 aus der Bundeswehr entlassen.

3

Bereits in der ersten Phase des Studiums war es dem Angeklagten zunächst nicht gelungen, das Physikum zu bestehen; dies schaffte er im zweiten Anlauf. Da zu dem damaligen Zeitpunkt sein Vater bereits an einer Herzkrankheit litt und der Angeklagte ihn mit seinem Misserfolg verschonen wollte, hatte er über das Durchfallen im Physikum nicht berichtet. In späterer Zeit, vor der Exmatrikulation, war der Angeklagte eine Lebenspartnerschaft mit einer Zahnarzthelferin eingegangen, die er später auch heiratete. Als er die weiteren ausbildungsrelevanten Kurse, jeweils nach dem 3. und letzten möglichen Versuch nicht bestanden hatte und die Exmatrikulation durch die Universität erfolgt war, hatte er diesen Umstand aus Rücksicht auch auf seinen Vater, aber auch aus falscher Scham selbst seiner damaligen Ehefrau gegenüber nicht berichtet, sondern war er auf die Idee verfallen, ein auf seinen Namen lautendes Zeugnis der I-Universität E zu fälschen, das ihm das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung mit der Note gut bescheinigte. Außerdem erstellte er eine Approbationsurkunde der Bezirksregierung E auf seinen Namen. Auch einen Zahnarztausweis der Zahnärztekammer O mit Datum vom 03.09.2010 hatte er aufgrund der Fälschungen erschlichen.

4

Um die Legende des erfolgreich abgeschlossenen Zahnarztstudiums aufrechtzuerhalten, wobei der Angeklagte um so schwerer die Kraft und den Mut fand, die Wahrheit zu sagen, je länger der Zustand andauerte, unternahm er verschiedene Schritte, um als Zahnarzt beruflich tätig werden zu können.

5

Zunächst bewarb er sich mit Schreiben vom 07.05.2010 bei der Gemeinschaftspraxis Dr. I/P in U um die Stelle als Assistenzzahnarzt unter Beifügung der gefälschten Unterlagen.

6

Später, jedenfalls vor dem 20.07.2011, bewarb er sich zudem bei der Gemeinschaftspraxis Dr. T/T in N um die Stelle als Assistenzzahnarzt. Auch dieser Bewerbung fügte er die gefälschten Unterlagen bei, wie er es auch schon tat, als er sich mit Schreiben vom 29.03.2012 bei der Zahnarztpraxis T und Partner in H beworben hatte mit dem Zusatz im Bewerbungstext, dass er eine Vertiefung seiner Erfahrungen im Bereich der Kinderheilbehandlung sowie der Behandlung ängstlicher Patienten erstrebte; Grund für diesen Zusatz war, dass diese Zahnarztpraxis einen solchen Schwerpunkt im Praxisprofil formuliert hatte. Während es hier zu keiner Anstellung kam, da ein Mitarbeiter der Praxis herausgefunden hatte, dass der Angeklagte in Wahrheit über kein Examen verfügte, hat er im Zeitraum 01.06.2010 bis zum 29.02.2010 in den beiden erstgenannten Praxen sowie einer weiteren Praxis eines Zahnarztes Q N zahnärztliche Behandlungen durchgeführt. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass die Patienten bzw. Sorgeberechtigten in die durchgeführten Eingriffe nur einwilligten, da sie überzeugt waren, dass es sich bei ihm um einen zugelassenen Zahnarzt handelte. Die Behandlung der Patienten durch den Angeklagten mittels der durch die jeweilige Praxis zur Verfügung gestellten Behandlungsutensilien und -geräte entsprach zudem nicht in allen Fällen einer Behandlung lege artis. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Behandlungen:

12

Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten und auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls weiter

13

erhobenen Beweisen.

14

Der Angeklagte hat sich mithin strafbar gemacht gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 267 Abs. 1, 53 StGB.

15

Im Rahmen der Strafzumessung sprach gegen den Angeklagten, dass er im Zeitraum der hier abgeurteilten Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts N vom 21.03.2011 war gegen ihn wegen falscher Versicherung an Eides statt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt worden. Es wirkte sich weiter zu seinen Lasten aus, dass er hier binnen eines kurzen Zeitraumes immerhin 137 Straftaten begangen hat, die auch nach der Wertung des Gesetzgebers mit der Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als gewichtig anzusehen sind; die Vielzahl der Taten spricht gegen die Annahme minderschwerer Fälle. Er hat darüber hinaus Vertrauen in mehrfacher Hinsicht missbraucht: Zum einen haben sich die sowohl erwachsenen als auch jungen Patienten nur deshalb seiner Behandlung unterzogen, weil sie an das besondere Können und die besondere Verantwortung geglaubt haben, die im Allgemeinen und zu Recht von Heilberuflern abverlangt werden. Er hat aber auch das Vertrauen missbraucht, das ihm die ihn angestellt habenden Ärzte entgegengebracht haben und schließlich hat er jenes Vertrauen missbraucht, dass bei Vorliegen einer staatlich bestätigten Prüfungsleistung nach der Berufsordnung dem Betroffenen allgemein entgegengebracht wird. Er ist, auch wenn dieses nicht sein Ziel gewesen ist, tätig geworden in dem zwingend vorhandenem Bewusstsein, dass er die Fertigkeiten zur Ausübung des Berufes nicht hatte, und er deshalb auch noch nicht in der Lage war abzuschätzen, ob nicht in dem einen oder anderen Fall, aufgrund seines fehlenden Könnens und Wissens selbst ernsthafte gesundheitliche Schäden durch ihn verursacht werden könnten, auch wenn dem Angeklagten geglaubt werden kann, dass, wie er sich eingelassen hat, seine zögerliche Arbeitsweise deshalb gerügt worden war, weil er sehr langsam (und ängstlich) bei seiner Arbeit gewesen ist. Zu Gunsten des Angeklagten sprach, neben seinem offenen Geständnis, dass jedenfalls teilweise die Taten länger zurückliegen. Er wollte sicher nicht schädigen, sondern heilen und es hat sich hier die Lebenssituation des Angeklagten, dem eine gewisse notwendige Lebenshärte offensichtlich abgeht, verselbständigt; auch wenn von keiner wirtschaftlichen und persönlichen Zwangslage im Eigentlichen zu sprechen ist, entstand aus seiner Sicht ein Druck, dem er sich nicht zu entziehen können glaubte.

16

Schließlich ist in dem vorliegenden Verfahren – zum Glück – nichts dafür ersichtlich, dass dem Angeklagten derart gravierende Behandlungsfehler im medizinischen Sinne unterlaufen waren, als das gravierende körperliche Schäden, die nicht umgehend durch die wirklichen Zahnärzte korrigiert worden wären, verblieben wären.

17

Dies abwägend waren wegen der Verstöße gemäß § 267 StGB – zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich – Freiheitsstrafen von jeweils 3 Monaten und wegen der Straftaten der gefährlichen Körperverletzung jeweils solche von 7 Monaten tat - und schuldangemessen.

18

Bei der zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe waren neben den für den Angeklagten sprechenden und neben den den Angeklagten belastenden Umständen, wie sie bereits erörtert sind, zu seinen Gunsten zusätzlich zu gewichten, dass die Taten situativ, zeitlich und ausführungsmäßig in großer Nähe zueinander standen, so dass die Gesamtfreiheitsstrafe von

19

2 Jahren

20

tat- und schuldangemessen ist.

21

Die Vollstreckung dieser Strafe kann dem Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt werden.

22

Die günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB ist dem Angeklagten zu stellen. Er hat bisher noch keine wesentliche Bestrafung erfahren; nach dem die hier abzuurteilende Straftatenserie durch die Strafanzeige eines Praxismitarbeiters und durch die Selbstanzeige des Angeklagten bekanntgeworden war, hat der Angeklagte nachhaltig begonnen, sich zu bemühen, seine Verhältnisse positiv zu ordnen. Nachdem, so die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten, seine Ehe gescheitert war, nachdem diese Taten hier offenbart worden waren, ist er eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen. Er arbeitet zum Teil als Lagerarbeiter und hat sich an der Fern-Uni I eingeschrieben für das Studium von Bildungswissenschaften; im Hause der Eltern seiner neuen Lebensgefährtin wird zurzeit eine Wohnung hergerichtet, die durch ihn und die Lebensgefährtin bezogen werden soll.

23

Aber auch die besonderen Umstände in Tat und Täterpersönlichkeit im Sinne des Abs. 2 der Vorschrift liegen hier vor. Neben den im Rahmen der Strafzumessung für den Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände spricht hierfür zusätzlich, dass sich der Angeklagte zur Aufarbeitung seiner Persönlichkeitsdefizite in eine psychotherapeutische Behandlung begeben hat; sein Auftreten in der Hauptverhandlung, die hier geäußerte Scham, das geäußerte Bedauern wirkten ehrlich und authentisch.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

25

S

26

Richter am Amtsgericht