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Amtsgericht Mönchengladbach·92 Ls 49/11·15.04.2012

Unerlaubter Erwerb/Besitz von Kriegswaffen, Schusswaffen und Explosivstoff; Bewährungsstrafe

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Mehrere Angeklagte wurden wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen, teils auch einer Kriegswaffe, sowie wegen Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen verurteilt. Zentral waren die Einordnung der aufgefundenen Gegenstände als funktionsfähige Schusswaffen bzw. explosionsgefährlicher Stoff und die Verantwortlichkeit entlang von Übergabe- und Verwahrketten. Das Gericht stützte sich maßgeblich auf Geständnisse und Sachverständigengutachten und verwarf Einwände zur angeblichen Unbrauchbarkeit bzw. zur fehlenden „Rohrbombe“. Es verhängte gegen den Hauptangeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung, gegen die übrigen Geldstrafen (teilweise in minder schweren Fällen).

Ausgang: Angeklagte wegen Waffen- und Sprengstoffdelikten verurteilt; Hauptangeklagter zu Freiheitsstrafe auf Bewährung, übrige zu Geldstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der verbotene Erwerb einer Kriegswaffe setzt das Erlangen der tatsächlichen Gewalt ohne erforderliche Genehmigung voraus; Kenntnis der Funktionsfähigkeit ist für den Vorsatz bedeutsam.

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Eine als „Dekorations-“ oder Salutwaffe bezeichnete Schusswaffe ist waffenrechtlich als Schusswaffe zu behandeln, wenn keine dauerhafte Funktionsunfähigkeit feststellbar ist.

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Für die Strafbarkeit nach dem Sprengstoffrecht kommt es auf die Explosionsgefährlichkeit des Stoffes an; die Einordnung als „Rohrbombe“ ist nicht entscheidend, wenn bereits der enthaltene Stoff explosionsgefährlich ist.

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Ein minder schwerer Fall im Waffenstrafrecht kann insbesondere bei umfassendem Geständnis, fehlenden Vorstrafen, erheblicher Verfahrensbelastung und längerem Zeitablauf seit der Tat in Betracht kommen.

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Bei der Strafzumessung kann eine untergeordnete Besitz- bzw. Beteiligungsrolle und lediglich für möglich gehaltene Einordnung der Waffenart zugunsten des Täters berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO§ 22a Abs. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 Waffengesetz§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Waffengesetz§ 52 Abs. 3 Nr. 2a Waffengesetz§ 40 Sprenggesetz§ 52 Abs. 1 Nr. 2b Waffengesetz

Tenor

Die Angeklagten sind folgender Straftaten schuldig:

              der Angeklagte I des verbotenen Erwerbs einer

              Kriegswaffe in Tateinheit mit verbotenem Erwerb einer

              Schusswaffe, des unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe,

              des unerlaubten Besitzes einer solchen, des unerlaubten

              Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und des

              verbotenen Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen;

 

              der Angeklagte T des unerlaubten Erwerbs einer

              Schusswaffe und des unerlaubten Besitzes einer halbauto-

              matischen Kurzwaffe;

 

              die Angeklagten N und E des unerlaubten Erwerbs

              einer Schusswaffe und der

 

              Angeklagte L des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe.

 

              Sie werden daher auf ihre Kosten zu folgenden Strafen verurteilt:

              der Angeklagte I zu Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr

              10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird;

 

              der Angeklagte T zu Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen

              zu je 30,- €;

 

              die Angeklagten N und E je zu Geldstrafe von 180 Tagessätzen

              zu je 30,- € und der

 

              Angeklagte L zu Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 10,- € mit

              Monatsraten von 25,- €.

Gründe

2

(bzgl. der Angeklagten E und L abgekürzt gemäß § 267 Absatz IV StPO)

3

Die Angeklagten sind strafrechtlich unvorbelastet.

4

Der Angeklagte I ist verheiratet; seine berufstätige Ehefrau verdient monatlich etwa 2.000,- €, er selbst ist Rentner. Er hat bis zum Jahre 1994 als Maschinenschlosser gearbeitet und musste seine Berufstätigkeit danach aus gesundheitlichen Gründen einstellen. Er ist in der Stadt I als Ratsherr tätig und Mitglied verschiedener Ausschüsse.

5

Der Angeklagte T ist seit dem Jahre 1991 geschieden; er lebt alleine. Er hat den Beruf des Elektrikers gelernt, ist aber als Kraftfahrer erwerbstätig.

6

Der unverheiratete und partnerlose Angeklagte N lebt bei seinen Eltern. Er ist gelernter Teileverrichter, verdient z.Zt. als Lagerarbeiter zwischen 800,- und 1.000,- € netto monatlich.

7

Der Angeklagte E ist gelernter Koch, musste den Beruf jedoch aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Er ist nunmehr als Wachmann tätig mit einem Monatsnettogehalt von ca. 1.200,- €. Er ist verheiratet.

8

Der zur Zeit arbeitslose Angeklagte L ist gelernter Maschinenbauer und lebt von Hartz IV nebst Wohngeld. Ein Rentenantrag wurde abgelehnt. Er ist geschieden und ohne Lebenspartnerschaft.

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Die hier angeklagten Taten haben die Angeklagten im Wesentlichen eingeräumt. Danach war folgendes festzustellen:

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1.

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Mitte 2006 erwarb der Angeklagte I von dem anderweitig verfolgten X im Auftrage des am 06.01.2010 getöteten T1 eine vollautomatische Maschinenpistole „Kalaschnikow“ für 1.200,- € sowie eine Maschinenpistole der Marke „Uzi“ für 800,- €. Für sich selbst kaufte der Angeklagte ein funktionsfähiges vollautomatisches Sturmgewehr (Maschinenpistole) der Marke StG 44/MP 44 für 1.000,- €. Auch die anderen Waffen waren funktionsfähig, was der Angeklagte I wusste.

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2.

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Vor November 2009 erkundigte sich der Angeklagte I für den vorgenannten T bei dem Mitangeklagten T nach der Möglichkeit, eine Maschinenpistole erwerben zu können. Über die Mitangeklagten T und N erreichte diese Anfrage den Angeklagten E, der im Besitz einer funktionstüchtigen Maschinenpistole „STEN MK II“ nebst ca. 50 Schuss Munition gewesen war. Diese Waffe nebst Munition hatte E von dem Vater des Angeklagten N als Sicherheit dafür erhalten, dass er diesem Geld geliehen hatte. Der Angeklagte E übergab darauf hin Pistole nebst Munition dem Angeklagten N, der diese an T weiterreichte, der wiederum sie dem Angeklagten I übergab, gegen Zahlung von 600,- €, welche T dem Angeklagten I für diesen Zweck überlassen hatte. Dieses Geld reichte T an den Angeklagten N und dieser, nach Abzug von 100,- € „Aufwandsentschädigung“ , an E weiter.

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3.

15

Bei der Durchsuchung des Hauses des Angeklagten I auf der B-straße 3 in I am 14.01.2010 wurden in einem Kellerraum u. a. ein Verschlussgehäuse mit Verschluss nebst Schlagbolzen, die zu einem Repetiergewehr GSG 5 gehörten, gefunden.

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4.

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Bei der vorgenannten Durchsuchung wurde darüber hinaus in der Garage ein Kupferrohr mit Plastikummantelung und Zündschnur gefunden. Das Kupferrohr war mit Treibladungspulver (Zellulosenitrat) gefüllt und explosionsgefährlich.

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5.

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An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahre 2009 übergab der Angeklagte I eine ihm von dem anderweitig verfolgten Q zwecks Entsorgung überlassene scharfe Pistole der Marke „Ceska“, Modell 27, Kaliber 7,65 mm an T. Die Pistole wurde am 07.01.2010 am Tatort unter der Leiche des T1 gefunden.

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6.

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Der Angeklagte L hatte in H eine Halle gemietet, in der der Mitangeklagte I einen Spind hatte. Am 15.01.2010 bat der Angeklagte I den Angeklagten L, den Inhalt des Spindes „verschwinden“ zu lassen. Nachdem der Angeklagte L dem Mitangeklagten und anderweitig verfolgten Q informiert hatte, brachen beide den Spind auf. In einem Sack befanden sich neben diversen Waffenteilen und Munition auch das von I erworbene Sturmgewehr „StG 44/MP 44“.Sodann brachten die Angeklagten den Sack nebst Inhalt zum Hause des Bruders J des anderweitig verfolgten Q in V-Q1 mit dem durch den Angeklagten L gefahrenen PKW, wo der anderweitig verfolgte Q den Sack im Keller versteckte.

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7.

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Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten T am 25.02.2010 wurden neben legalen Waffen 3 weitere, nicht registrierte Waffen gefunden,  bei denen es sich zumindest bei 2 der Waffen um funktionsfähige Waffen gehandelt hat, nämlich einmal um einen Revolver, „Charzy Ressort Belgium“, Kaliber 22 Ir, sowie eine Pistole, „Manurhin“, Modell PP, Kaliber 22 einschließlich Schalldämpfer.

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Diese Feststellungen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten sowie auf den weiter ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen.

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Abweichend von den tatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte I zu der Tat vom 14.01.2010, Repetiergewehr, behauptet, es habe sich um eine nicht funktionsfähige Ehrensalutwaffe gehandelt. Ausweislich des verlesenen Gutachtens fehlte jedoch eine dauerhafte Funktionsunfähigkeit des Verschlusses, sodass von keiner unbrauchbar gemachten Schusswaffe im Sinne einer Dekorationswaffe ausgegangen werden konnte.

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Zu dem ihm vorgeworfenen Verstoß gegen das Sprenggesetz hat der Angeklagte – über seinen Verteidiger – angeführt, es habe sich nicht um eine Rohrbombe gehandelt..

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Dies ist aber angesichts des Inhalts des verlesenen Explosivstoffgutachtens unerheblich, denn das Zellulosenitrat ist schon für sich gesehen explosionsgefährlich im Sinne des Sprenggesetzes.

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Die Angeklagten waren deshalb wegen folgender Straftaten zu bestrafen:

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der Angeklagte I wegen der Tat zu 1. nach § 22 a Absatz I Kriegswaffenkontrollgesetz , Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung, in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer Schusswaffe gemäß § 51 Absatz I Nummer 1 Waffengesetz; wegen der Tat unter 2. wegen unerlaubtem Erwerb einer Schusswaffe gemäß § 51 Absatz I Nummer 1 Waffengesetz; wegen der Tat unter 3. wegen unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe gemäß § 52 Absatz III Nummer 2 a Waffengesetz, wegen der Tat unter 4. gemäß § 40 Sprenggesetz und wegen der Tat unter 5. wegen unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Absatz I Nummer 2 b Waffengesetz;

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der Angeklagte T wegen unerlaubtem Erwerb bzw. Besitz einer Schusswaffe gemäß § 51 Absatz I Nummer 1 Waffengesetz und wegen unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Schusswaffe gemäß § 52 Absatz I Nummer 2 b Waffengesetz;

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der Angeklagte N und der Angeklagte E jeweils wegen unerlaubtem Erwerb bzw. Besitz einer Schusswaffe gemäß § 51 Absatz I Nummer 1 Waffengesetz und

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der Angeklagte L wegen unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe gemäß § 51 Absatz I Nummer 1 Waffengesetz.

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Bei der Strafzumessung wirkte sich zugunsten aller Angeklagten ihr voll umfängliches Geständnis – mit der Einschränkung bzgl. des Angeklagten I zu den Anklagepunkten 3. und 4. – aus sowie der Umstand, dass sie unvorbestraft sind.

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Insbesondere aus diesem Grunde, weil das Verfahren und die Begleitumstände die Angeklagten nachhaltig beeindruckt und belastet haben, und da die Taten auch hinsichtlich der im folgenden genannten Angeklagten schon etwas länger zurückliegen, hat das Gericht hinsichtlich der Angeklagten T, N, E und L jeweils minder schwere Fälle im Sinne des § 51 Absatz III Waffengesetz bzw. des § 52 Absatz VI Waffengesetz zugrundegelegt.

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Bei der eigentlichen Strafzumessung wirkten sich die vorgenannten, die strafrahmenverschiebenden Umstände auch zugunsten des Angeklagten I aus, allerdings wegen der Mehrzahl erheblicher Straftaten nicht mit dem Gewicht, als dass minder schwere Fälle zu begründen gewesen wären.

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Bzgl. des Angeklagten I war jedenfalls zu der Tat aus dem Jahre 2006 zusätzlich begünstigend zu berücksichtigen, dass die Tat nahezu 6 Jahre zurückliegt.

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Dies berücksichtigend waren hinsichtlich des Angeklagten I in der Reihenfolge der Feststellungen folgende Freiheitsstrafen tat- und schuldangemessen:

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bzgl. der Tat unter 1.: eine solche von 1 Jahr 3 Monaten;

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bzgl. der Tat unter 2.: eine solche von 1 Jahr;

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bzgl. der Tat unter 3.: eine solche von 3 Monaten;

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bzgl. der Tat unter 4.: eine solche von 4 Monaten und

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bzgl. der Tat und 5.: eine solche von 9 Monaten.

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Unter nochmaliger Abwägung des für und gegen den Angeklagten sprechenden, zu seinen Gunsten insbesondere berücksichtigend das volle Geständnis und die glaubwürdig gezeigte Reue, war die Gesamtfreiheitsstrafe von

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                            1 Jahr 10 Monaten

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tat und schuldangemessen,

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deren Vollstreckung dem unvorbestraften Angeklagten zur Bewährung auszusetzen war.

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Hinsichtlich des Angeklagten T war wegen der Tat unter 2. eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen, wegen der Tat unter 7. eine solche von 60 Tagessätzen tat- und schuldangemessen, was zu der erkannten Gesamtgeldstrafe als tat- und schuldangemessen geführt hat.

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Hinsichtlich der Angeklagten N und E konnte es bei Geldstrafen von jeweils 180 Tagessätzen sein Bewenden haben.

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Bei der hinsichtlich des Angeklagten L zu verhängenden und ausreichenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen hatte das Gericht zusätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass sein Besitz im Verhältnis zu dem Mitangeklagten und anderweitig verfolgten Q untergeordnet gewesen sein dürfte. Zudem hat er seiner Einlassung folgend bei Herausnahme des Sackes aus dem Spind lediglich ein Waffenoberteil gesehen und hat deshalb die Art und Qualität der Waffe als Maschinenpistole nur im Sinne eines für möglich Haltens erkennen können.

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Die Tagessatzhöhe orientiert sich an den mitgeteilten monatlichen Nettoeinkommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.