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Amtsgericht Mönchengladbach·90 Ls 88/22·06.07.2023

Angeklagter freigesprochen: Tatschuld nicht festgestellt, Kosten trägt Staatskasse

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Mönchengladbach sprach den Angeklagten frei, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten. Das Urteil enthält aus Gründen des § 267 Abs. 5 StPO verkürzte Gründe. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse gemäß §§ 464, 467 StPO.

Ausgang: Angeklagter wird freigesprochen; Kosten des Verfahrens und Auslagen trägt die Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden können.

2

Bei Ungewissheiten in der Tatsachengrundlage ist zugunsten des Angeklagten von einem Freispruch auszugehen (in dubio pro reo).

3

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt, wenn ein Freispruch erfolgt (§§ 464, 467 StPO).

4

Das Gericht kann die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 5 StPO abkürzen, soweit dies den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 464 StPO§ 467 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

5

K.

6

Richterin am Amtsgericht