Angeklagter freigesprochen: Tatschuld nicht festgestellt, Kosten trägt Staatskasse
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Mönchengladbach sprach den Angeklagten frei, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten. Das Urteil enthält aus Gründen des § 267 Abs. 5 StPO verkürzte Gründe. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse gemäß §§ 464, 467 StPO.
Ausgang: Angeklagter wird freigesprochen; Kosten des Verfahrens und Auslagen trägt die Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden können.
Bei Ungewissheiten in der Tatsachengrundlage ist zugunsten des Angeklagten von einem Freispruch auszugehen (in dubio pro reo).
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt, wenn ein Freispruch erfolgt (§§ 464, 467 StPO).
Das Gericht kann die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 5 StPO abkürzen, soweit dies den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
K.
Richterin am Amtsgericht