Bußurteil wegen unerlaubter Fällung von Kopfweiden im Landschaftsschutzgebiet
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene fällte 22 Kopfweiden in einem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet entgegen den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes und wurde wegen Verstoßes gegen §26 Abs.2 BNatSchG verfolgt. Strittig war, ob Gefahr im Verzug oder eine Verkehrssicherungspflicht die Fällung rechtfertigten. Das Gericht verneinte Gefahr im Verzug und bewertete ein mögliches Vertrauen auf Fremdgutachten als vermeidbaren Verbotsirrtum. Es verhängte eine Geldbuße von 6.500 EUR und die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Betroffener wegen Verstoßes gegen §26 Abs.2 BNatSchG i.V.m. textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes zu einer Geldbuße von 6.500 EUR verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beseitigung von Einzelbäumen, Baumgruppen oder -reihen in einem Landschaftsschutzgebiet entgegen den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes begründet eine Ordnungswidrigkeit nach §26 Abs.2 BNatSchG i.V.m. den Festsetzungen des Landschaftsplanes.
Die Ausnahme 'Gefahr im Verzug' setzt eine konkrete, gegenwärtige und unverzügliche Gefährdung voraus; bloße Befürchtungen, zurückliegende Beobachtungen oder ein zeitlich erheblicher Abstand rechtfertigen die Ausnahme nicht.
Die Regelung in §59 BNatSchG, wonach das Betreten freier Landschaft zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr erfolgt, begründet keine darüber hinausgehenden Verkehrssicherungspflichten des Grundeigentümers für typische naturnahe Gefahren.
Das Sich‑Verlassen auf eine fachliche Einschätzung Dritter ohne behördliche Klärung kann nur als vermeidbarer Verbotsirrtum (§11 Abs.2 OWiG) gewertet werden; die gebotene Klärung im Verwaltungsverfahren ist erforderlich.
Tenor
Der Betroffene wird wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 2 BNatschG iVm Ziff. 1.2.a.5 der textlichen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes 2 zu einer Geldbuße von 6.500,00 EUR verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 26 Abs. 2 BNatschG iVm Ziff. 1.2.a.5 der textlichen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes 2, § 69 Abs. 7 BNatschG iVm § 70 Abs. 1 Nr. 2 LandschaftsG NRW, § 17 OWiG
Gründe
I.
Der 43 Jahre alte Betroffene ist verheiratet und Vater von 2 Kindern im Alter von 10 und 6 Jahren. Er ist Diplomagraringenieur und erzielt ein Einkommen von etwa 5.000,00 EUR monatlich.
Er ist nicht vorbelastet.
II.
Der Betroffene beging folgende Tat:
Der Betroffene fällte trotz dem in dem Landschaftsplan N angeordneten Verbotes 22 Kopfweiden, die in ihrem Bestand nachhaltig zu sichern waren. Diese Kopfweiden befanden sich auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück G 1.
Im Einzelnen:
Der Betroffene ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks G1 Ende 2010 brach der Betroffene das zuvor als Grünland genutzte Grundstück um. Insgesamt befanden sich 22 Kopfweiden auf dem Grundstück des Betroffenen. Die Kopfweidenreihen waren rechtwinkling angeordnet; 16 Kopfweiden in einer Reihe zwischen zwei Ackerparzellen und 6 Kopfweiden entlang des Weges B-Straße. Bei diesem Weg handelt es sich um einen Wirtschaftsweg, der nicht gewidmet ist.
Das Grundstück ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes O, das im Landschaftsplan N festgesetzt worden ist und unterliegt den landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen. Die beseitigten Bäume sind unter der Gebotsfestsetzung „g 19“ als in ihrem Bestand nachhaltig zu sichernde Kopfweidenreihen ausgewiesen. Gemäß Nr. 1.2.a.5 der textlichen Festsetzungen ist es in dem Landschaftsschutzgebiet verboten, Einzelbäume, Baumgruppen und –reihen, Feldhecken sowie Feld- und Ufergehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Bestand zu gefährden.
Am 24.02.2011 beantragte der Betroffene beim Kreis W die Fällung von 16 Kopfweiden. Es wurde ein Ortstermin im März 2011 anberaumt, an welchem der Betroffene sowie die Zeugen K und X teilnahmen. Im Rahmen dieses Termins überprüfte der Zeuge X die Kopfweiden hinsichtlich der Standsicherheit. Ca. 3-4 der Kopfweiden hätten aufgrund des Zustandes gefällt werden können, was dem Betroffenen auch mitgeteilt worden ist. Der Betroffene gab sich hiermit jedoch nicht zufrieden.
Am 31.05.2011 erging ein Versagungsbescheid bezüglich des am 24.02.2011 gestellten Antrages. Am 14.06.2011 legte der Betroffene Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Der Versagungsbescheid wurde rechtskräftig, da der Widerspruch nicht statthaft war und die Klagefrist zwischenzeitlich abgelaufen war. Trotz alledem fällte der Betroffene sodann Ende Januar 2012 insgesamt 22 Kopfweiden. Der Kreis erließ sodann am 11.04.2012 einen Bußgeldbescheid.
III.
Die Angaben zu Ziffer I beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen und den in der Hautverhandlung verlesenen Bundes- und Verkehrszentralregisterauszügen. Die Angaben zu Ziffer II. beruhen auf der Beweisaufnahme.
Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass bei allen Kopfweiden die Standsicherheit nicht mehr gegeben sei. Zur Prüfung der Standsicherheit habe er den Zeugen L gebeten, die die Prüfung vorzunehmen. Dieser sei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese nicht mehr standsicher gewesen seien. Da ihm eine Verkehrssicherungspflicht obliege, sei er verpflichtet gewesen, die Kopfweiden zu fällen. Er habe nämlich wiederholt an den Kopfweiden spielende Kinder gesehen, die sich hätten verletzen können, wenn diese auf die Bäume klettern würden.
Der Zeuge L bekundete, dass er vom Betroffenen gebeten worden sei, die Kopfweiden auf Standsicherheit zu überprüfen. Er habe sodann die Kopfweiden überprüft. Während er in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2015 noch bekundete, dass er nicht jede einzelne Kopfweide überprüft habe, teilte er im Termin vom 31.08.2015 mit, dass er alle Kopfweiden überprüft habe. Er sei missverstanden worden. Er habe alle Kopfweiden visuell überprüft. Manche Kopfweiden habe er durch Anfassen auf Standsicherheit überprüft. Alle 16 Kopfweiden seien nicht mehr standsicher gewesen.
Demgegenüber bekundete der Zeuge X, dass er die Kopfweiden überprüft habe. Insgesamt hätten höchsten 3-4 Bäume aufgrund des Zustandes gefällt werden können. Die übrigen Bäume seine allesamt standsicher gewesen. Spielende Kinder habe er bei den Kopfweiden nicht gesehen.
Diese Aussage deckt sich mit der Aussage des Zeugen K, der ebenfalls vor Ort war. Er habe lediglich die 6 Kopfweiden entlang des Weges B-Straße in Augenschein genommen. Obwohl er kein Fachkundler sei, könne man mit normalem Verständnis feststellen, ob ein Baum standsicher sei. Insoweit seien 3-4 Kopfweiden jüngeren Alters gewesen, was auch am Umfang des Stammes zu erkennen sei. 1-2 Kopfweiden seien älter gewesen. Maximal eine Kopfweide sei vielleicht nicht mehr standsicher gewesen. Bei dem Weg B-Straße handele es sich um einen öffentlichen Weg, der nicht gewidmet sei.
Die Zeugin E bekundete, dass es sich bei dem Weg B-Straße um einen Wirtschaftsweg handelt, der nicht gewidmet sei. Der Zeuge X habe den Ortstermin im März 2011 wahrgenommen und die Kopfweiden überprüft. Sie könne sich daran erinnern, dass dieser ihr mitgeteilt habe, dass einige Bäume aufgrund des Zustandes hätten gefällt werden können. Die Kopfweiden entlang des Weges B-Straße seien jedoch allesamt standsicher gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass Ende Januar 2012 die Bäume zwingend hätten gefällt werden müssen, seien für sie nicht erkennbar gewesen. Sie selbst habe nicht feststellen können, dass Kinder an den Kopfweiden gespielt hätten, im Winter erst recht nicht.
Der Zeuge I bekundete, dass er gesehen habe, dass der Betroffene die Kopfweiden gefällt habe.
IV.
1.
Der Betroffene hat durch die vorstehende Tat gegen § 26 Abs. 2 BNatschG iVm Ziff. 1.2.a.5 der textlichen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes N verstoßen.
a)
Grundsätzlich ist im Hinblick auf die vom Betroffenen angeführte Verkehrssicherungspflicht von entscheidender Bedeutung, ob sich die Kopfweiden auf seinem privaten Grundbesitz oder auf einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 StrWG NRW befinden. Sofern sich die Kopfweiden ausschließlich auf seinem privaten Grundbesitz befinden, richtet sich die Haftung nach § 60 BNatSchG. Nach § 60 BNatSchG („Haftung“) erfolgt das – gemäß § 59 BNatSchG zum Zwecke der Erholung gestattete – Betreten der freien Landschaft auf eigene Gefahr (Satz 1). Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet (Satz 2). Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren (Satz 3).
Sofern sich die Kopfweiden auf einer öffentlichen Straße befinden, die in der freien Landschaft liegen, richtet sich die Haftung nicht nach § 59 Abs. 1 BNatSchG, sondern allein nach dem durch die Widmung bestimmten straßenrechtlichen Gemeingebrauch.
b)
Im Ergebnis kann diese Differenzierung dahinstehen, da in Nr. 1.2.d der textlichen Festsetzungen bestimmt ist, dass ordnungswidrig im Sinne des § 70 Landschaftsgesetz NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die festgesetzten Verbote verstößt. Unberührt von den Verboten bleiben gemäß Nr. 1.2.c.3 der textlichen Festsetzungen Maßnahmen, soweit sie bei Gefahr im Verzuge unabweisbar notwendig sind.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme waren für das Gericht keine Gründe ersichtlich, die für den Ausnahmetatbestand der Gefahr im Verzug sprechen könnten. Gefahr im Verzug beschreibt eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr getroffen werden.
Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
Zwar hat sich der Betroffene dahingehend eingelassen, dass er des Öfteren spielende Kinder an den Kopfweiden gesehen habe. Die Zeugen E, X und K konnten jedoch keine spielenden Kinder an den Kopfweiden sehen. Auch die weiteren vernommen Zeugen konnten nicht bestätigen, dass sie dort spielende Kinder gesehen haben. Gegen die Annahme von Gefahr im Verzug spricht allerdings auch der große Zeitabstand zwischen Antragsstellung im Februar 2011 und Fällung der Bäume Ende Januar 2012 ohne Genehmigung. Dies lässt sich nicht mit dem Abwarten der Brutzeit von Vögeln in den Kopfweiden rechtfertigen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Kopfweiden im Januar 2012 gefällt worden sind. Es drängt sich nicht auf, dass gerade in diesem Wintermonat eine gesteigerte Gefahrenlage aufgrund im Bereich der Kopfweiden spielende oder gar auf die Bäume kletternder Kinder bestanden hat. Auch die Beweisaufnahme konnte diesen Einwand des Betroffenen nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigen.
2.
Der Betroffene handelte schließlich auch vorwerfbar. Sofern er die Ansicht vertreten hat, dass er den Zeuge L als Forstunternehmer zu der Frage der Standfestigkeit der Kopfweiden hinzugezogen habe und er sich deswegen auf dessen Sachkunde verlassen habe, unterlag er allenfalls einen vermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne von § 11 Abs. 2 OWiG (vgl. auch OLG Düsseldorf, NStZ 1981, 444). Der Betroffene hätte letztlich im Verwaltungsverfahren klären müssen, ob die Fällung objektiv notwendig war.
V.
Das Gericht hält eine Geldbuße in Höhe von 6.500,00 EUR für angemessen. Es hat bei der Berechnung der Geldbuße die von dem Kreis W zu Grunde gelegte und nicht zu beanstande Berechnung herangezogen (vgl. Bl. 63 d. A.). Das Gericht hat jedoch zugunsten des Betroffenen einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR abgezogen. Da der Betroffene dem Grunde nach berechtigt gewesen wäre, 3-4 Kopfweiden zu fällen, hat das Gericht die Geldbuße von 8.000,00 EUR zunächst durch die Anzahl der gefällten Kopfweiden dividiert (pro Baum ca. 363,00 EUR). Der Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR ist das Ergebnis einer aufgerundeten Multiplikation von 4 [Kopfweiden] x 363,00 EUR.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG iVm § 465 Abs. 1 StPO.
W
Richter