Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 62 Abs. 3 AufenthG)
KI-Zusammenfassung
Der Landrat forderte den Betroffenen zur Ausreise innerhalb einer Frist auf; nach Entlassung am 29.09.2017 kam dieser der Verpflichtung nicht nach. Das Ausländeramt beantragte daraufhin die Anordnung von Abschiebungshaft. Das Amtsgericht ordnete Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG bis zum 12.04.2018 an und setzte die sofortige Wirksamkeit wegen Fluchtgefahr fest.
Ausgang: Anordnung der Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung bis 12.04.2018 stattgegeben; sofortige Wirksamkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG kann zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden, wenn der Ausländer einer Ausreiseaufforderung nicht nachkommt und die Gefahr des Untertauchens besteht.
Die Verwaltungsbehörde kann vorangegangene Ausreiseaufforderungen mit Fristsetzung und Androhung der Abschiebung als Grundlage für die Anordnung der Abschiebungshaft nutzen.
Die Dauer der Abschiebungshaft ist befristet festzulegen; eine zeitliche Beschränkung dient der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme ist nach § 106 AufenthG i.V.m. § 422 Abs. 2 FamFG zulässig, wenn sonst wegen Fluchtgefahr die Durchführung der Abschiebung vereitelt würde.
Tenor
ist zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 62 Abs.3, Nr. 1,2und 5 des Aufenthaltsgesetzes in Abschiebungshaft zu nehmen.
Die Dauer der Haft wird für die Zeit bis 12.04.2018 beschränkt.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
Der Landrat des Kreises K hat mit Bescheid vom 11.08.2017 aufgefordert, unverzüglich bis spätestens 30 Tage nach seiner Haftentlassung
aus dem Bundesgebiet auszureisen und für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung angedroht.
Der Bescheid ist sofort wirksam geworden.
Haftentlassung war am 29.09.2017.
Der Betroffene ist der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Das Ausländeramt beabsichtigt daher nach § 58 des AufenthG die Abschiebung. Gemäß § 62 Abs. 3 des AufenthG war die Abschiebungshaft und gemäß § 106 AufenthG in Verbindung mit § 422 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung anzuordnen, da zu befürchten ist, dass der Betroffene sonst untertauchen wird, um der Abschiebung zu entgehen. Denn
Mönchengladbach, 13.01.2018
Richter am Amtsgericht