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Amtsgericht Mönchengladbach·66 XIV (B) 3/18·12.01.2018

Anordnung von Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 62 Abs. 3 AufenthG)

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungshaftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Landrat forderte den Betroffenen zur Ausreise innerhalb einer Frist auf; nach Entlassung am 29.09.2017 kam dieser der Verpflichtung nicht nach. Das Ausländeramt beantragte daraufhin die Anordnung von Abschiebungshaft. Das Amtsgericht ordnete Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG bis zum 12.04.2018 an und setzte die sofortige Wirksamkeit wegen Fluchtgefahr fest.

Ausgang: Anordnung der Abschiebungshaft zur Sicherung der Abschiebung bis 12.04.2018 stattgegeben; sofortige Wirksamkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG kann zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden, wenn der Ausländer einer Ausreiseaufforderung nicht nachkommt und die Gefahr des Untertauchens besteht.

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Die Verwaltungsbehörde kann vorangegangene Ausreiseaufforderungen mit Fristsetzung und Androhung der Abschiebung als Grundlage für die Anordnung der Abschiebungshaft nutzen.

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Die Dauer der Abschiebungshaft ist befristet festzulegen; eine zeitliche Beschränkung dient der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme ist nach § 106 AufenthG i.V.m. § 422 Abs. 2 FamFG zulässig, wenn sonst wegen Fluchtgefahr die Durchführung der Abschiebung vereitelt würde.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 AufenthG§ 58 AufenthG§ 62 Abs. 3 AufenthG§ 106 AufenthG in Verbindung mit § 422 Abs. 2 FamFG

Tenor

ist zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 62 Abs.3, Nr. 1,2und 5 des Aufenthaltsgesetzes in Abschiebungshaft zu nehmen.

Die Dauer der Haft wird für die Zeit bis 12.04.2018 beschränkt.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

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Der Landrat des Kreises K hat mit Bescheid vom 11.08.2017 aufgefordert, unverzüglich bis spätestens 30 Tage nach seiner Haftentlassung

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aus dem Bundesgebiet auszureisen und für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung angedroht.

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Der Bescheid ist sofort wirksam geworden.

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Haftentlassung war am 29.09.2017.

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Der Betroffene ist der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Das Ausländeramt beabsichtigt daher nach § 58 des AufenthG die Abschiebung. Gemäß § 62 Abs. 3 des AufenthG war die Abschiebungshaft und gemäß § 106 AufenthG in Verbindung mit § 422 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung anzuordnen, da zu befürchten ist, dass der Betroffene sonst untertauchen wird, um der Abschiebung zu entgehen. Denn

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Mönchengladbach, 13.01.2018

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Richter am Amtsgericht