Anordnung von Abschiebungshaft wegen Fluchtgefahr und falscher Identität
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragte Abschiebungshaft gegen einen pakistanischen Staatsangehörigen zur Sicherung der Abschiebung. Zentrale Fragen waren Fluchtgefahr, Identitätsfeststellung und Verhältnismäßigkeit der Haft. Das AG Mönchengladbach ordnete Haft nach §62 AufenthG bis 08.12.2020 an, weil der Betroffene untergetaucht war und falsche Angaben machte. Milderes Mittel erschien ungeeignet.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Erlass eines Abschiebungshaftbefehls wurde stattgegeben; Haft bis 08.12.2020 angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Zur Sicherung der Abschiebung kann ein Ausländer richterlich in Abschiebungshaft genommen werden, wenn konkrete Fluchtgefahr besteht.
Ist die Ausreisefrist abgelaufen und hat der Ausländer trotz Belehrung seinen Aufenthaltsort gewechselt oder ist untergetaucht, wird Fluchtgefahr im Sinne des §62 AufenthG widerleglich vermutet.
Das Vorgeben einer falschen Identität bzw. unzutreffende Angaben können einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr darstellen.
Abschiebungshaft ist nur verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist und kein milderes gleich geeignetes Mittel verfügbar ist; die Dauer ist auf das kürzest Mögliche zu befristen.
Die Stellung eines (erneuten) Asylantrags steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht grundsätzlich entgegen.
Tenor
Der pakistanische Staatsangehörige N, B, geb. 30.12.1993 in H,
Alias: N, B, geb. 30.12.1994 in H,
ist zur Sicherung der Abschiebung nach Pakistan gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes in Abschiebungshaft zu nehmen.
Die Dauer der Haft wird befristet bis zum 08.12.2020, 24.00 Uhr.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
I.
Am 05.08.2015 reiste der Betroffene erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23.09.2016 einen Asylantrag. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 17.08.2015 wurde er der Stadt Krefeld zugewiesen. Der Asylantrag wurde am 14.03.2017 abgelehnt. Die Abschiebung nach Pakistan wurde angedroht. Die Befristung der Einreisesperre nach § 11 AufentG wurde auf 30 Monate festgesetzt. Der Betroffene wurde über seine Anzeigepflicht gem. § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt.
Gegen die Ablehnung legte der Betroffene am 31.03.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein. Die Klage wurde am 11.07.2017 abgelehnt. Die Bestandskraft des Bescheides trat am 15.09.2017 ein.
Bei einer Vorsprache am 20.03.2018 wurde der Betroffene auf seine bestehende Ausreisepflicht hingewiesen und gab an, dass er mit seinem Anwalt sprechen wolle. Er wurde aufgefordert bei der pakistanischen Botschaft vorstellig zu werden und sich um ein Heimreisedokument zu bemühen.
Bei folgenden Vorsprachen gab er an, dass er freiwillig ausreisen werde. Trotz Aufforderung konnte er nie Nachweise über die Bemühungen vorlegen. Lediglich Informationsmaterial, welche Daten bei einer Passausstellung benötigt werden, wurde eingereicht. Dem Betroffenen wurde mehrmals erklärt, dass er ein Heimreisedokument benötigt und nicht zwangsläufig einen Pass.
Da keine Nachweise eingereicht wurden, wurde am 11.12.2018 eine Passersatzpapierbeschaffung eingeleitet. Am 11.03.2019 sprach der Betroffene letztmalig vor, um seine Duldung verlängern zu lassen. Auch bis zu diesem Zeitpunkt konnten keine Nachweise von Bemühungen vorgelegt werden. Danach tauchte der Betroffene unter und wurde von Amts wegen abgemeldet. Eine Fahndungsausschreibung zur Festnahme wurde vorgenommen.
Am 22.07.2019 teilte die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld, welche die Passersatzpapierverfahren in Amtshilfe bearbeitet, mit, dass das Identifizierungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde und der Betroffene als Herr B N, geb. 30.12.1993 bestätigt wurde.
Am 03.10.2020 teilte die Erstaufnahmeeinrichtung Mönchengladbach (EAE) mit, dass der Betroffene vorstellig geworden sei, um einen Asylfolgeantrag zu stellen. Bevor die Option auf Abschiebehaft geklärt werden konnte teilte die EAE mit, dass der Betroffene bereits wieder unbekannten Aufenthalts sei. Am 12.10.2020 erfolgte eine neue Vorsprache des Betroffenen in der EAE. Die Polizei wurde umgehend informiert und der Betroffene wurde in Gewahrsam genommen.
II.
Der Antrag der Stadt Krefeld – Ausländeramt - auf Erlass eines Abschiebungshaftbefehls ist zulässig und begründet.
Der Betroffene ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt.
Eine vollziehbare Ausreisepflicht liegt vor; die Ausreisefrist ist abgelaufen. Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht gem. § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist nicht gesichert.
Es liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Danach ist ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 62 Absatz 3a Nr. 3 Aufenthaltsgesetz wird Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 widerleglich vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist.
Dies ist vorliegend der Fall. Der Betroffene ist über ein Jahr untergetaucht, ohne der Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der Betroffene ist auch über seine Hinweispflicht belehrt worden.
Gem. § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG kann konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 zudem das Vorgeben einer falschen Identität sein.
Vorliegend reiste der Betroffene zunächst unter Verwendung des Geburtsdatums 30.12.1994 ein. Erst durch die ZAB Bielefeld wurde im Rahmen des Identifizierungsverfahrens das korrekte Geburtsdatum bekannt.
Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig. Gemäß § 15 OBG NRW unterliegt das Verwaltungshandeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beantragung von Sicherungshaft ist dann verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Geeignet ist die Maßnahme, wenn das angestrebte Ziel, hier die Abschiebung des Betroffenen, erreicht werden kann. Durch die beantragte Abschiebehaft ist sichergestellt, dass die eingeleitete Abschiebung des Betroffenen auch tatsächlich vollzogen werden kann. Weiterhin definiert sich die Erforderlichkeit insoweit, dass kein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks, hier die Sicherung der Abschiebung, vorhanden ist. Die Anordnung der Haft stellt sich danach vorliegend auch sonst als verhältnismäßig dar. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel, ist nicht ersichtlich. Eine Melde- oder Geldauflage ist im Hinblick auf das jahrelange Täuschungsverhalten des Betroffenen offenkundig zur Sicherstellung der Abschiebung ungeeignet.
Auch die Länge der Haft ist verhältnismäßig. Die Inhaftnahme ist gem. § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer befristet. Es existiert ein Rückübernahme Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt. Dieses sichert die Rückübernahme von pakistanischen Staatsangehörigen nach Klärung der Staatsangehörigkeit zu und legt die Informationen fest, welche ein Rückübernahmeersuchen enthalten muss. Sämtliche Schritte wurden bereits abgehandelt und die Zusage über das Ausstellen eines Passersatzpapieres erfolgte. Mit dieser Zusage kann eine Flugbuchung eingeleitet werden. Diese erfolgt innerhalb von einer Woche. Die Flugdaten werden an die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld weitergeleitet, welche diese an die pakistanischen Behörden senden. Erst nach Vorlage von Flugdaten kann eine Ausstellung der Passersatzpapiere erfolgen. Die pakistanischen Behörden benötigen hierfür nach Aussage der ZAB Bielefeld momentan 6 Wochen (Stand 12.10.2020). Danach muss das Passersatzpapier der ZAB zugestellt werden und die Abschiebung kann erfolgen. Für die Überstellung des Passersatzpapieres und eventuelle Verzögerungen wird hierfür ebenfalls eine Woche als Dauer angesetzt. Damit ergibt sich die obengenannte Haftdauer von 8 Wochen. Darüber hinaus ist keine weitere Koordination erforderlich.
Dem Beschleunigungsgebot wurde demnach Rechnung getragen.
Verzichtserklärungen gem. § 72 Ab. 4 AufenthG sind nicht erforderlich.
Ein erneut gestellter Asylantrag steht der Anordnung von Abschiebehaft entsprechend § 71 Abs. 8 Asylgesetz nicht entgegen.
Die Abschiebungshaft soll in der der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren vollstreckt. Diese entspricht den organisatorischen Anforderungen des Art. 16 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG in der Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17.07.2014 - C 473/13 und C 514/13.
Gemäß § 422 Abs. 2 FamFG war die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung anzuordnen, da zu befürchten ist, dass der Betroffene sonst untertauchen wird, um der Abschiebung zu entgehen.
Mönchengladbach, 12.10.2020
M
Richter am Amtsgericht