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Amtsgericht Mönchengladbach·55 Ds 206/16·04.07.2017

Verurteilung wegen Beleidigung (§185 StGB) zu Geldstrafe mit Ratenzahlung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung (§185 StGB) verurteilt, nachdem er den Geschädigten mit den Worten "Dreckspack" und "Arschloch" beschimpft hatte. Das Gericht stellte die Tat fest und berücksichtigte frühere einschlägige Verurteilungen. Es verhängte 50 Tagessätze zu je 20 EUR und gewährte Ratenzahlung nach §42 StGB. Die Verfahrenskosten trägt der Verurteilte.

Ausgang: Angeklagter wegen Beleidigung verurteilt; 50 Tagessätze à 20 EUR, Ratenzahlung bewilligt, Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beleidigung im Sinne des §185 StGB liegt vor, wenn ehrverletzende Äußerungen gegenüber einer Person erfolgen; abwertende Ausdrücke können hierfür ausreichend sein.

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Bei der Strafzumessung sind frühere einschlägige Verurteilungen als strafschärfende Umstände zu berücksichtigen.

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Die Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen; Anzahl und Höhe der Tagessätze sind nach Tat, Schuld und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bestimmen.

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Dem Verurteilten kann gemäß §42 StGB Ratenzahlung der Geldstrafe gewährt werden, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erfordern.

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Die Kosten des Verfahrens werden dem Verurteilten gemäß §465 Abs. 1 StPO auferlegt.

Relevante Normen
§ 185 StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO§ 240 Abs. 1 StGB§ 240 Abs. 2 StGB§ 194 StGB§ 154 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt.

Dem Verurteilten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 50,00 Euro abzuzahlen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: § 185 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

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I.

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Der geschiedene Angeklagte hat den Beruf des Reproduktionsfotografen erlernt und ist derzeit arbeitssuchend. Er erhält Arbeitslosengeld und ist ab September Rentner. Er erhält momentan 780,00 Euro im Monat. Anstelle von Miete zahlt er 200,00 Euro auf eine Hypothekenschuld und 280,00 Euro an Hauskosten, weil er „mietfrei“ im Haus seiner Tochter lebt. In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 28.06.2017, der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist, wie folgt in Erscheinung getreten:

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14.01.2014 Amtsgericht Mönchengladbach

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(R1504) - 310 Js 7778/13 50 Cs 20/14

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Rechtskräftig seit: 18.06.2014

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Tatbezeichnung: Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung

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Datum der (letzten) Tat: 02.09.2013

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Angewendete Vorschriften: StGB § 240 Abs. 1, Abs. 2, § 194, § 185,

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§ 52

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40 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe

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II.

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Aufgrund der Aussagen der Einlassung des Angeklagten und der Aussagen der uneidlich vernommenen Zeugen N, L, T und S und nachdem das Verfahren hinsichtlich der tatmehrheitlich angeklagten Sachbeschädigung gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist, steht folgender Sachverhalt nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung fest:

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Am 14.09.2015 gegen 12.00 Uhr stellte der Geschädigte F N seinen PKW Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen BD – BO 0000 kurzfristig auf dem Fußgängerweg vor dem Haus I-Straße 000 in Mönchengladbach ab, um aus der dort ansässigen Frauenarztpraxis Laborproben abzuholen. In dieser Zeit ging der Angeklagte an dem Fahrzeug entlang. Als der Geschädigte aus der Praxis herauskam, stellte er einen Lackschaden fest. Da er vermutete, dass der Angeklagte diesen Schaden verursacht habe, sprach er diesen an und kündigte zugleich an, die Polizei verständigen zu wollen. Daraufhin beleidigte der Angeklagte den Geschädigten zumindest mit den Worten "Dreckspack" und "Arschloch".

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III.

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Der Angeklagte hat sich nach dem vorstehenden Sachverhalt der Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.

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IV.

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Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten lassen:

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Der Strafrahmen war bezüglich der Beleidigung § 185 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe vorsieht.

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Zu Lasten der Angeklagten war zu werten, dass er bereits strafrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten ist.

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Die Verhängung einer Geldstrafe war jedoch insbesondere weil die letzte Verurteilung aus dem Jahr 2014 stammt, genügend, auf ihn einzuwirken, ihm das Unrecht seines Tuns eindringlich vor Augen zu führen und ihn für die Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Insgesamt hält das Gericht vorliegend die Verhängung einer Geldstrafe von

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50 Tagessätzen

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für tat- und schuldangemessen.

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Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ist die Höhe des Tagessatzes dabei mit 20,00 Euro zu bemessen und ihm gemäß § 42 StGB Ratenzahlung einzuräumen.

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V.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

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Dr. P

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Richter am Amtsgericht