Einstellung des Verfahrens wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach §153 Abs.2 StPO
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Mönchengladbach stellte das Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gemäß §153 Abs.2 StPO ein. Begründet wurde die Einstellung damit, dass das Verschulden als gering anzusehen sei und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse (§467 Abs.1 StPO).
Ausgang: Verfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach §153 Abs.2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten eingestellt; Kosten trägt die Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO setzt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten voraus.
Nach §153 Abs.2 StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn das Verschulden als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Bei Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens gemäß §467 Abs.1 StPO.
Auch bei Delikten wie der Gefährdung des Straßenverkehrs kann eine Einstellung nach §153 Abs.2 StPO erfolgen, wenn Tatfolgen und Schuldumfang gering sind und das öffentliche Interesse fehlt.
Tenor
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs
wird das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen, trägt insoweit die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Mönchengladbach, 14.07.2020
S
Richterin am Amtsgericht
Rubrum
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs
wird das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen, trägt insoweit die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Mönchengladbach, 14.07.2020
S
Richterin am Amtsgericht