Partnervermittlung: Anfechtung wegen Täuschung und Rückzahlung des Honorars
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Anfechtung eines Partnervermittlungsvertrags die Rückzahlung eines gezahlten Honorars. Streitpunkt war, ob die Beklagte durch falsche Angaben zur Entgeltlichkeit für weibliche Teilnehmerinnen und durch Vorspiegelung eines tauglichen Auswahl- und Abgleichsystems arglistig getäuscht hatte. Das Gericht bejahte die arglistige Täuschung (§ 123 BGB) sowie fehlenden Rechtsgrund nach wirksamer Anfechtung (§ 142 BGB) und sprach dem Kläger Bereicherungs- und deliktische Ansprüche zu. Die Klage hatte in der Hauptforderung Erfolg; nur der Zinsantrag wurde teilweise abgewiesen.
Ausgang: Klage in der Hauptforderung zugesprochen; Zinsen nur teilweise zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Partnervermittlung erfüllt ihre vertragliche Hauptleistung nicht bereits durch die Übersendung beliebiger Anschriften, sondern nur durch zur Zweckerreichung grundsätzlich geeignete Partnervorschläge, die an dem vereinbarten Partnerprofil ausgerichtet sind.
Legt die Partnervermittlung nicht dar, nach welchem tauglichen System die Partnervorschläge aus den Kundenangaben abgeleitet wurden und dass die Vorschläge erfüllungstauglich sind, trifft den Kunden keine primäre Darlegungslast zu Mängeln der Vorschläge.
Partnervorschläge sind nur erfüllungstauglich, wenn sie entweder optimal den Vorgaben des Kunden entsprechen oder auf einem Auswahlverfahren beruhen, das geeignet ist, eine solche bestmögliche Übereinstimmung systematisch herbeizuführen.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) erfasst auch Täuschungen über lediglich motivbildende Umstände, sofern sie für die Abgabe der Willenserklärung mitursächlich waren.
Täuscht der Vermittler bei Vertragsschluss bewusst über wesentliche Umstände der Vertragsdurchführung oder -konditionen und ist die Anfechtbarkeit bekannt, kann der Kunde das Honorar nach Anfechtung grundsätzlich vollständig nach Bereicherungsrecht zurückverlangen; eine Entreicherungseinrede greift dann regelmäßig nicht durch.
Leitsatz
1.Eine Partnervermittlung erbringt ihre Leistung nicht schon dadurch, dass sie dem Kunden irgendwelche Anschriften übersendet.
2.Erst wenn die Partnervermittlung dargelegt hat, dass die dem Kunden übersandten Partnervorschläge erfüllungs-tauglich waren, muss der Kunde Mängel darlegen.
3.Partnervorschläge sind nur dann erfüllungstauglich, wenn sie entweder optimal zu den Vorgaben des Kunden passen oder mit einem System erstellt wurden, das geeignet ist, diese Vorsaussetzung herbeizuführen.
4.§ 123 BGB bezieht sich, über § 119 BGB hinausgehend, auch auf lediglich motivbildende Umstände.
5.Die auf den Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages gerichtete Willenserklärung des Kunden beruht auf einer Täuschung, wenn die Partnervermittlung wahrheitswidrig erklärt, die Damen müssten für die Vermittlung kein Honorar zahlen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.282,94 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.090,00 Euro seit 23.05.2002 und aus weiteren 192,94 Euro seit 16.01.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt eine Partnervermittlung. Am 24.10.2001 schlossen die Parteien einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag, wobei die Beklagte durch die freie Handelsvertreterin Frau H. vertreten wurde. In dem Formularvertrag verpflichtete sich die Beklagte gegen ein Honorar von 11.000,00 DM zu folgenden Leistungen:
"a) Umfangreiche Beratung durch einen Fachberater im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, in dem die speziellen Wünsche und Vorstellungen des Kunden von dem in Betracht kommenden Partner erfaßt, besprochen und auf Stimmigkeit untersucht werden. Hierbei wird ein schriftlicher Personalbogen und Partnerwunschbogen erstellt.
b) Die so herausgearbeiteten Daten werden nach einem von der Firma [...] speziell entwickelten System bewertet und mit dem von der Firma [...] individuell erstellten Partnerdepot abgeglichen, um eine höchstmögliche Übereinstimmung der Partnerwünsche zu gewährleisten.
c) Auf der Grundlage dieses Abgleichs stellt die Firma [...] innerhalb einer Woche ab Eingang des vereinbarten Honorars 13 Partnervorschläge zusammen [...]"
Der Kläger zahlte 11.000,00 DM an die Beklagte. Die Beklagte erstellte einen Personalbogen, der aus einem Deckblatt, zwei Seiten mit Angaben zur Person des Klägers, unter anderem Körpergröße, Kleidergröße, Haarfarbe, Augenfarbe, Anzahl der Kinder, Nationalität, Religion, Schulbildung, Sprachkenntnisse, erlernter Beruf, Tätigkeit, monatliches Einkommen, Ersparnisse, Vermögen, Führerschein, Auto, Wohnung, Brille, Gesundheitszustand, Raucher oder Nichtraucher, Trinken von Alkohol, Persönlichkeitsmerkmale, Hobbys, sportliche Aktivitäten, Charakter-eigenschaften, Lieblingsfarben, gewünschter Wohnort, Selbsteinschätzung, Konfliktverhalten, Einstellung zu Ehe und Treue, Kinderwunsch, Geselligkeit, Reaktion auf Liebeskummer und Bedeutung sexueller Beziehungen, sowie aus einer Seite mit Vorgaben für die gewünschte Partnerin, unter anderem Alter, Größe, Figur, Erscheinungsbild, Haarfarbe, Nationalität, Raucherin oder Nichtraucherin, Vorhandensein von Haus- oder Grundbesitz, Kinder, Wunscheigenschaften, Kleidungsstil und Religionszugehörigkeit, bestand. Die Beklagte übersandte dem Kläger 14 Partnervorschläge. Die vorgeschlagenen Partnerinnen mussten für die Vermittlung durch die Beklagte kein Honorar zahlen. Mit Schriftsatz vom 08.05.2002 erklärte der Kläger die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und forderte die Rückzahlung eines Teils des Honorars in Höhe von 4.090,00 Euro bis zum 22.05.2002.
Der Kläger behauptet, er habe Frau H. bei den Vertragsverhandlungen gefragt, ob die weiblichen Kunden der Beklagten für die Vermittlung bezahlen müssten. Er habe Frau H. erklärt, dass es ihm hierauf besonders ankäme, weil daraus auf die Ernsthaftigkeit des Vermittlungswunsches der Damen geschlossen werden könne. Frau H. habe ihm erklärt, dass die Damen für die Vermittlung bezahlen müssten. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben habe er den Vertrag geschlossen.
Mit der am 15.01.2003 zugestellten Klage beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.282,94 Euro
zuzüglich Zinsen ab 08.05.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die dem Kläger übersandten Partnervorschläge seien mit dem von ihr entwickelten System erarbeitet worden. Dieses System sei geeignet, zu den Kunden passende Partnervorschläge zu erstellen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie habe durch Übersendung der Partnervorschläge ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Deshalb müsse sie nicht darlegen, dass die Partnervorschläge mit den Vorgaben des Klägers übereinstimmten; der Kläger müsse die Mangelhaftigkeit der Vorschläge nachweisen.
Für den übrigen Parteivortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben. Für das Beweisergebnis wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.07.2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist in der Hauptforderung vollständig und hinsichtlich des Zinsanspruchs teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.282,94 Euro sowohl aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB als auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB.
Der Kläger kann die an die Beklagte gezahlten 11.000,00 DM (5.624,21 Euro) nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückverlangen. Für die Leistung bestand kein Rechtsgrund. Der Partnervermittlungsvertrag ist aufgrund der Anfechtung durch den Kläger gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Der Kläger konnte den Partnerschaftsvermittlungsvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Klägers beruht auf durch Frau H. und die Beklagte bewusst durch wahrheitswidrige Angaben hervorgerufenen Fehlvorstellungen von wesentlichen Inhalten des Partnerschaftsvermittlungsvertrages.
Der Kläger wurde zum einen durch Frau H. getäuscht, indem sie ihm mitteilte, die von der Beklagten als Partnerinnen vorgeschlagenen Damen müssten für die Vermittlung bezahlen. Der Kläger brachte gegenüber Frau H. zum Ausdruck, dass es ihm auf die Entgeltlichkeit der Vermittlung für die Damen maßgeblich ankam, weil er hieraus auf die Ernsthaftigkeit des Vermittlungswunsches schließen wollte. Frau H. erklärte dem Kläger auf dessen ausdrückliche Frage, die von der Beklagten vermittelten Damen müssten ein Honorar entrichten, was unstreitig nicht der Fall war. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest. In seiner Einlassung hat der Kläger das Gespräch mit Frau H. überzeugend geschildert. Er hat mit glaubhafter emotionaler Beteiligung darstellen können, weshalb es ihm auf die Entgeltlichkeit der Vermittlung für die Damen ankam. Dem Kläger war die Empörung darüber anzumerken, dass Frau H. den Gesprächsinhalt bei ihrer Vernehmung nicht bestätigt hat. Demgegenüber ist die Aussage von Frau H. vage geblieben. Frau H. hat kaum Angaben zum konkreten Vorfall gemacht. Sie hat eine bei ihr übliche Vorgehensweise geschildert, wonach sie den Kunden mitteile, dass die von der Beklagten vermittelten Damen zum Teil kein Honorar, zum Teil das halbe Honorar und zum Teil das volle Honorar bezahlen müssten. Schon das Aussageverhalten der Zeugin lässt Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben aufkommen. Die Zeugin hat den Eindruck erweckt, als habe sie ihre Aussage unabhängig davon vorbereitet, welche Fragen ihr gestellt würden. Die Zeugin wiederholte ihre Angaben auf mehrfaches Nachfragen mit nahezu gleichem Wortlaut, obwohl das Gericht durch die Art der Fragestellung unterschiedliche Ansatzpunkte vorgab, die bei einer nicht gezielt getätigten Aussage unterschiedliche Formulierungen der Auskunftsperson provoziert hätten. Die Aussage weist keine strukturelle Konstanz auf. Während die Zeugin ihre Angaben zur Entgeltlichkeit der Leistungen der Beklagten dargestellt hat, hat sie monoton und ruhig gesprochen. Fragen zu anderen Themen, beispielsweise dem Kontakt zur Beklagten, hat sie demgegenüber natürlich und lebhaft beantwortet. Zudem hat sich die Zeugin auf den Vorhalt des Klägers, in den ihm vorliegenden Anzeigen im "[Anzeigenblatt]" sei entgegen der Aussage der Zeugin nicht erwähnt, dass die Vermittlung für Damen kostenlos erfolge, in einen Widerspruch verstrickt, indem sie äußerte, dass es ihnen manchmal auch lieber wäre, der Hinweis auf die Unentgeltlichkeit stünde irgendwo anders. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Zeugin lieber sein sollte, der Hinweis auf die Unentgeltlichkeit stünde irgendwo anders, wenn sie die Kunden ohnehin hierüber informieren würde. Für den Vortrag des Klägers spricht außerdem die Aussage der Zeugin Frau A. Frau A. hat mitgeteilt, sie habe ein Formular der Beklagten unterzeichnen müssen, in welchem sie sich verpflichtete, den Männern nicht mitzuteilen, dass sie kein Honorar zahlen müsse. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Die Zeugin hat kein Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits. Sie hat nach ihren Angaben inzwischen einen Partner gefunden und ist deshalb nicht mehr an den Leistungen der Beklagten interessiert. Mit dem Kläger hat die Zeugin lediglich einmal telefoniert, im Übrigen bestehen keine Verbindungen. In ihrem Aussageverhalten wirkte die Zeugin neutral. Sie vermittelte nicht den Eindruck, als wolle sie gezielt zu Gunsten der einen oder der anderen Partei aussagen. Die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit der Aussage wird bestätigt durch den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.08.2003 vorgelegten Personalbogen der Frau K., in welchem es heißt: "Außerdem erwähne ich bei den Herren nicht, daß die Vermittlung für mich kostenlos [...]". Es wäre sinnlos, wenn die von der Beklagten vermittelten Damen gegenüber den männlichen Kunden die Unentgeltlichkeit nicht erwähnen sollten, die Beklagte diese aber gleichzeitig hierüber aufklärte. Die Aussage der Zeugin Frau A. lässt sich ebenso wie die Angabe der Zeugin Frau H., es wäre ihr lieber, der Hinweis auf die Unentgeltlichkeit stünde nicht bei den Partnerschaftsanzeigen, nur dahin deuten, dass es zur gängigen Geschäftspraxis bei der Beklagten gehört, bei den männlichen Kunden den Eindruck hervorzurufen oder zu bestärken, die vorgeschlagenen Partnerinnen hätten für die Vermittlung bezahlen müssen.
Die durch die Täuschung hervorgerufene Fehlvorstellung des Klägers war für den Vertragsschluss kausal. Wäre es dem Kläger auf die Entgeltlichkeit der Vermittlung für die Damen nicht angekommen, hätte er Frau H. hiernach nicht gefragt. Der Kläger gab gegenüber Frau H. zu erkennen, dass die Entgeltlichkeit für ihn von Bedeutung war. Die Entgeltlichkeit wurde damit Vertragsbestandteil. § 123 Abs. 1 BGB erfordert im Gegensatz zu § 119 BGB keinen bestimmten Gegenstand des Irrtums. Es reicht aus, dass irgendein täuschungsbedingter Tatsachenirrtum vorliegt, der die Abgabe der Erklärung wenigstens mit verursacht hat (vgl. Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl. 2003, RNr. 24 zu § 123 BGB). Die Vertragsfreiheit bedarf des Schutzes auch hinsichtlich lediglich motivbildender Umstände. Es kommt deshalb zwar nicht darauf an, ob tatsächlich ein Zusammenhang zwischen der Ernsthaftigkeit des Vermittlungswunsches der Damen und dem von ihnen zu zahlenden Honorar besteht. Ein solcher Zusammenhang ist freilich naheliegend. Die unentgeltliche Teilnahme an der Partnervermittlung mag einen Vermittlungswunsch nicht ausschließen. Es ist jedoch, umgekehrt, unwahrscheinlich, dass ein Entgelt bezahlt wird, wenn kein ernsthafter Vermittlungswunsch besteht. Ein Beispiel hierfür bietet die Zeugin Frau S. Sie hat ausgesagt, sie hätte an der Partnervermittlung nicht teilgenommen, wenn sie hierfür ein Honorar hätte zahlen müssen. Obwohl sie sich lediglich mit zwei Herren getroffen und noch keinen Partner gefunden hatte, teilte sie der Beklagten mit, dass sie kein Interesse mehr an der Vermittlung hatte. Die Hemmschwelle für die Preisgabe einer durch Leistung eines Entgelts eröffnete Möglichkeit dürfte höher sein als bei einem kostenlosen Angebot.
Das der Beklagten nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnende Verhalten der Frau H. war arglistig. Obwohl sie wusste, dass nicht alle Damen ein Honorar für die Vermittlung zahlen mussten, behauptete sie das gegenüber dem Kläger. Ihr war bewusst, dass der Kläger bei einer anderslautenden Auskunft den Vertrag möglicherweise nicht oder nur mit einem geringeren Honorar abgeschlossen hätte. Ein anderes Motiv für die fehlerhafte Information des Klägers ist nicht ersichtlich. Für eine bewusste Täuschung spricht zudem das von Frau H. geäußerte Bedauern darüber, dass in Partnerschaftsanzeigen die günstigeren Konditionen für weibliche Kunden erwähnt werden. Durch eine solche Erwähnung wird die beabsichtigte Täuschung erschwert.
Zum anderen wurde der Kläger dadurch getäuscht, dass ihm eine in diesem Umfang nicht bestehende Erfüllungsabsicht und Leistungsfähigkeit der Beklagten sowohl von Frau H. bei den Vertragsverhandlungen als auch von der Beklagten durch die Beschreibung der Leistung auf dem Vertragsformular vorgespiegelt wurde. In dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag verpflichtete sich die Beklagte unter anderem, einen Personalbogen und einen Partnerwunschbogen zu erstellen, "die so herausgearbeiteten Daten" nach dem von ihr "speziell entwickelten System" zu bewerten und mit dem von ihr individuell erstellten Partnerdepot abzugleichen, "um eine höchstmögliche Übereinstimmung der Partnerwünsche zu gewährleisten". Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte von vorneherein weder willens noch in der Lage war, diese Leistung zu erbringen. Die Beklagte hat auch auf mehrfache Aufforderung des Gerichts nicht vorgetragen, nach welchem System sie die Abgleichung der Partnerwünsche der Damen und Herren vornimmt. Die Angaben zur Methode der Beklagten sind pauschal geblieben. Erst mit Schriftsatz vom 18.07.2003 hat die Beklagte dargestellt, nach welchen Kriterien die dem Kläger vorgeschlagenen Partnerinnen ausgesucht wurden. Es handelt sich um die Merkmale Alter, Größe, Nationalität und Nichtraucherin. Die Beklagte hat nicht darstellen können, inwieweit sie die sonstigen Vorgaben des Klägers im Partnerwunschbogen, etwa zu den Kriterien Figur, Erscheinungsbild, Haarfarbe, Wunscheigenschaften und Kleidungsstil, berücksichtigte und ob sie überprüfte, ob die Eigenschaften des Klägers zu den Wünschen der vorgeschlagenen Damen passten. Der Kläger machte in dem Personalbogen immerhin Angaben zu Körpergröße, Kleidergröße, Haarfarbe, Augenfarbe, Vorhandensein von Kindern, Nationalität, Religion, Schulbildung, Sprachkenntnisse, Tätigkeit, monatlichem Einkommen, Führerschein, Auto, Wohnung, Brille, Gesundheitszustand, Raucher oder Nichtraucher, Trinken von Alkohol, Persönlichkeitsmerkmalen, Hobbys, sportlichen Aktivitäten, Charaktereigenschaften, Lieblingsfarben, gewünschtem Wohnort, Selbsteinschätzung, Konfliktverhalten, Einstellung zu Ehe und Treue, Reaktion auf Liebeskummer und Bedeutung sexueller Beziehungen. Auch die Zeugin Frau C., die die Vorschläge für den Kläger ausarbeitete, ist nicht in der Lage gewesen, ein von ihr verwendetes Auswahlsystem zu beschreiben, das geeignet wäre, die von der Beklagten versprochene "höchstmögliche Übereinstimmung" herbeizuführen. Die Zeugin hat mitgeteilt, dass sie grundsätzlich die Kartei des passenden Postleitzahlengebietes durchgehe, bis sie eine genügend große Anzahl potentieller Partnerinnen gefunden habe. Dabei erziele sie regelmäßig eine Übereinstimmung von 90%, gelegentlich seien es auch 99%. Das Erreichen der "höchstmöglichen Übereinstimmung" ist bei dieser Vorgehensweise Zufall. Es besteht die – bei statistischer Betrachtung überwiegend wahrscheinliche – Möglichkeit, dass unter den nicht durchgesehenen Akten sich auch die solcher Damen befinden, die zu dem Partnersuchenden besser passen würden als einige der vorgeschlagenen. Der Umstand, dass die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht ihr Auswahlsystem nicht erläutert hat, lässt darauf schließen, dass es ein solches, zur Erfüllung der von der Beklagten im Partnerschaftsvermittlungsvertrag übernommenen Verpflichtungen erforderliches System nicht gibt. Dann kann die Beklagte die vollständige Vertragserfüllung nicht intendiert haben. Für einen mangelnden Willen der Beklagten zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung spricht die Aussage der Zeugin Frau C., sie benötige für die Erstellung der Vorschläge nach dem von der Beklagten entwickelten System üblicherweise eine Stunde, gelegentlich auch länger. Es ist ausgeschlossen, innerhalb einer Stunde ohne Verwendung einer automatisierten Datenverarbeitung eine solche Vielzahl von Personalbögen und Partnerwunschbögen auf Übereinstimmung einer solchen Vielzahl von Merkmalen abzugleichen, dass die "höchstmögliche Übereinstimmung" erreicht wird. Nach Angaben der Zeugin erfolgt die Datenabgleichung manuell. Die Pflicht der Beklagten zur "Gewährleistung" der "höchstmöglichen Übereinstimmung" wird nicht dadurch eingeschränkt, dass beim Dienstvertrag nicht die Herbeiführung eines Erfolges, sondern eine Bemühung geschuldet wird. Bemühung ist nicht ein beliebiges Tätigwerden, sondern zielgerichtete Anstrengung (ebenso Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.11.1986, Aktenzeichen 8 U 234/86). Wenn "höchstmögliche Übereinstimmung" erreicht werden soll, wird maximale Anstrengung geschuldet. Davon ist die von der Zeugin beschriebene Praxis der Beklagten weit entfernt. Schließlich verdeutlicht die Rechtsauffassung der Beklagten, Erfüllung trete bereits ein, wenn sie die Partnervorschläge ausgesucht habe, und es sei Sache des Kunden, die Mangelhaftigkeit dieser Vorschläge darzulegen, dass der Leistungswille der Beklagten nicht in solchem Maße an der Qualität der Vorschläge ausgerichtet ist, wie es ihren vertraglichen Pflichten entsprechen würde. Für die Erfüllung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages kommt es auch auf die Qualität der Partnervorschläge an. Zwar ist die Hauptleistungspflicht des Partnervermittlers erfüllt, wenn er den Kunden beraten, Personalbogen und den Partnerwunschbogen erstellt und die Partnervorschläge erarbeitet hat (ebenso Landgericht Mönchen-gladbach, Urteil vom 05.02.2001, Aktenzeichen 1 O 312/00). Erfüllung tritt aber nicht schon ein, wenn irgendwelche Partnervorschläge unterbreitet werden. Vielmehr müssen die Vorschläge grundsätzlich zur Erreichung des Vertragszweckes geeignet sein. Insbesondere müssen sie zum erstellten Partnerprofil passen (ebenso Amtsgericht Aachen, Urteil vom 28.09.2000, Aktenzeichen 10 C 316/99). Das setzt einen Abgleich der Partnerwünsche und der persönlichen Eigenschaften der Partner-suchenden voraus (ebenso Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.02.1992, Aktenzeichen 22 U 167/91; Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 20.04.2001, Aktenzeichen 36 C 521/00; Amtsgericht Köln, Urteil vom 01.10.1997, Aktenzeichen 118 C 213/97). Den Abgleich führte die Beklagte nicht in der vertraglich zugesicherten Weise durch. Die Leistungsbeschreibung im Partnerschaftsvermittlungsvertrag suggerierte dem Kläger, dass die Beklagte besondere Anstrengungen zur Schaffung der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vermittlung erbringen würde. Die Beklagte versprach eine "umfangreiche Beratung" und die Berücksichtigung der "speziellen Wünsche und Vorstellungen des Kunden". Die "so herausgearbeiteten Daten" sollten "nach einem von der Firma [...] speziell entwickelten System bewertet und mit dem von der Firma [...] individuell erstellten Partnerdepot abgeglichen" werden, "um eine höchstmögliche Übereinstimmung der Partnerwünsche" nicht nur zu erreichen, sondern sogar "zu gewährleisten".
Die durch die Diskrepanz zwischen dem Leistungsversprechen der Beklagten einerseits und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und dem Leistungswillen der Beklagten andererseits hervorgerufene Fehlvorstellung des Klägers bezüglich der Leistung, die er gegen Zahlung von 11.000,00 DM erwarten durfte, war ursächlich für den Abschluss des Partnerschaftsvermittlungsvertrages.
Das Verhalten der auf Seiten der Beklagten zuständigen Personen war arglistig. Ihnen waren sowohl der Umfang des Leistungsversprechens als auch die dem nicht entsprechende tatsächliche Leistungsfähigkeit und der mangelnde Leistungswillen bekannt. Da der Gegenstand des Leistungsversprechens durch die Beklagte mittels des Formularvordrucks festgelegt wurde, kommt es analog § 166 Abs. 2 BGB auf das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen bei den von der Beklagten zur Gestaltung der Vertragsbedingungen bestellten Personen an. Ob Frau H. den tatsächlichen Leistungsumfang und Erfüllungswillen kannte, ist deshalb ohne Bedeutung. Für die bei der Beklagten für den Vertragsschluss zuständigen Personen musste auf der Hand liegen, dass der Kläger den Partnerschaftsvermittlungsvertrag bei Kenntnis des tatsächlichen Leistungsumfangs möglicherweise nicht oder nur zu einem geringeren Honorar abgeschlossen hätte.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann zusätzlich auf die mangelnde Leistungsfähigkeit und Erfüllungsbereitschaft der Beklagten gestützt werden, auch wenn diese im Schriftsatz vom 08.05.2002 nicht ausdrücklich erwähnt sind. Für die Erklärung der Anfechtung muss der Anfechtungsgrund nicht exakt benannt werden. Es reicht aus, dass der Anfechtungsgegner erkennen kann, auf welchen tatsächlichen Gründe die Anfechtung beruht (vgl. Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, RNr. 3 zu § 143 BGB). Im Schriftsatz vom 08.05.2002 rügte der Kläger, dass die Leistungen der Beklagten "in keiner Wiese den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen". In dieser Formulierung kommt in für die Beklagte erkennbarer Weise zum Ausdruck, dass der Kläger aufgrund der Diskrepanz zwischen Leistungsversprechen und tatsächlicher Leistung nicht mehr am Vertrag festhalten wollte.
Die Anfechtung wurde innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erklärt. Der Vertrag datiert vom 24.10.2001. Der Kläger erklärte die Anfechtung mit Schriftsatz vom 08.05.2002.
Der Kläger kann die an die Beklagte gezahlten 11.000,00 DM in voller Höhe zurückverlangen. Der Anspruch des Klägers reduziert sich nicht nach § 818 Abs. 3 BGB um von der Beklagten getätigte Aufwendungen oder einen dem Vermögen des Klägers zugeflossenen Wert. Zum einen ist der Anwendungsbereich des § 818 Abs. 3 BGB nicht eröffnet. Das ergibt sich aus §§ 819 Abs. 1, 1. Alt., 142 Abs. 2, 818 Abs. 4 BGB. Der arglistig handelnden Beklagten war die Anfechtbarkeit bekannt, so dass sie nach § 142 Abs. 2 BGB zu behandeln ist, als habe sie die Nichtigkeit des Partnerschaftsvermittlungsvertrages gekannt. Insbesondere muss der Kläger die Abschlusskosten nicht ersetzen. Sonst müsste er die Aufwendungen tragen, die im Zusammenhang mit der an ihm verübten arglistigen Täuschung entstanden. Zum anderen floss dem Vermögen des Klägers kein einer Tätigkeit der Beklagten zuzurechnender Wert zu. Die Beklagte erbrachte ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht. Das von ihr verwendete System war zur Erarbeitung von Partnervorschlägen, die eine "höchstmögliche Übereinstimmung" der Eigenschaften der Partnerinnen mit den Vorgaben des Klägers aufweisen, nicht geeignet. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass sie zufällig, ohne ein solches System zu verwenden, dem Kläger genau die Partnervorschläge unterbreitete, die die "höchstmögliche Übereinstimmung" boten. Der Kläger ist nicht dadurch, dass er sich mit drei der vorgeschlagenen Damen traf, auf Kosten der Beklagten bereichert. Erstens, stellt dies keinen Vermögenswert dar. Für den Wert eines Partnervorschlags kommt es nicht auf die subjektive Einstellung des Kunden an, sondern auf die objektive Eignung des Vorschlags (ebenso Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.07.1992, Aktenzeichen 6 U 4/92). Denn die Partnervermittlung ist nur zur Abgleichung der Partnerprofile, nicht auch zur Herbeiführung eines Vermittlungserfolges verpflichtet. Darauf weist die Beklagte in ihrem Vertragsformular hin. Da die Beklagte nicht über ein taugliches Auswahlsystem verfügte, können die Vorschläge nicht objektiv geeignet gewesen sein. Ihre subjektive Eignung beruht auf Zufall. Das ist an der geringen Erfolgsquote von drei aus vierzehn zu erkennen. Zweitens, kann, selbst wenn man in der Unterbreitung von drei Partnervorschlägen, auf welche hin der Kläger sich mit den Damen traf, einen Wert sehen wollte, dieser Erfolg nicht der Beklagten zugerechnet werden. Da die Vorschläge nur zufällig passten, kann die sich dem Kläger eröffnende Chance auf eine Partnerschaft in diesen drei Fällen nicht auf eine Auswahl der Damen durch die Beklagte zurückgeführt werden. Der Kläger hätte ebenso gut mit einer anderen zufallsgesteuerten Methode Damen kontaktieren können.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich zudem auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB. § 263 StGB ist ein Schutzgesetz, da diese Vorschrift vermögensschädigende Verhaltensweisen verbietet, ohne eine zivilrechtliche Rechtsfolge anzuordnen. Durch Frau H. ließ die Beklagte den Kläger täuschen, so dass bei diesem eine Fehlvorstellung darüber entstand, dass die von der Beklagten vermittelten Damen ein Honorar zahlen müssten. Durch den Wortlaut des Vertragsformulars täuschte die Beklagte den Kläger, so dass dieser erwarten musste, dass die Beklagte in der Lage und bereit wäre, die von ihr übernommene Leistungsverpflichtung zu erfüllen. Beides war nicht der Fall. Aufgrund seines Irrtums verpflichtete sich der Kläger in dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag zur Zahlung von 11.000,00 DM und zahlte diese an die Beklagte. Es kam zu einem entsprechenden Schaden im Vermögen des Klägers. Die Beklagte handelte vorsätzlich. Ihr war die Diskrepanz zwischen der beim Kläger hervorgerufenen Vorstellung einerseits und den tatsächlichen Umständen andererseits bekannt. Sie wusste auch, dass der Kläger den Vertrag nicht oder nur zu für sie weniger günstigen Konditionen abgeschlossen und keine 11.000,00 DM bezahlt hätte, wenn sie die Unentgeltlichkeit der Vermittlung für einen Teil der weiblichen Kunden sowie ihre nicht den vertraglichen Anforderungen gerecht werdende Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit offenbart hätte. Das Verhalten der Beklagten zielte darauf ab, ihr Vermögen um die 11.000,00 DM zu bereichern, ohne die versprochene Gegenleistung zu erbringen. Andernfalls hätte die Beklagte keinen Grund gehabt, auf ihrem Vertragsformular von ihr nicht erfüllbare Versprechungen abzugeben. Sie hätte keinen Grund gehabt, die Damen auf dem von ihnen auszufüllenden Personalbogen aufzufordern, den Herren gegenüber nicht zu erwähnen, dass die Vermittlung für sie kostenlos erfolgt. Und Frau H. hätte keinen Grund für den Wunsch gehabt, der Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Vermittlung für Damen stünde an einer anderen Stelle. Die Feststellung des Vorliegens der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB im Falle des Partnerschaftsvermittlungsvertrages mit dem Kläger wird zusätzlich durch Indiztatsachen bestätigt. Im Laufe der Beweisaufnahme hat sich herausgestellt, dass die Beklagte das Mittel der Täuschung systematisch anwendet, um die Partnersuchenden zum Abschluss von Verträgen zu bewegen. Zum einen ist die Verpflichtung der kostenlos vermittelten Damen, den Herren gegenüber die Unentgeltlichkeit nicht zu erwähnen, in dem von den Damen zu unterzeichnenden Personalbogen enthalten. Die Beklagte hält demnach sogar Vordrucke für die Vorbereitung von Täuschungshandlungen vorrätig. Zum anderen haben die Zeuginnen Frau S. und Frau A. ausgesagt, die Beklagte sei an sie herangetreten mit dem Anliegen, dass sie einwilligen sollten, dass ihr Foto in Anzeigen zur Partnersuche veröffentlicht werden dürfte, wobei diese Anzeigen nicht den Zweck hatten, einen Partner für die auf den Fotos abgebildeten Damen zu finden. Den Damen wurde vielmehr seitens der Beklagten zugesichert, sie würden von den Herren, die sich auf die Anzeige mit ihrem Foto melden würden, nichts hören. Die Angaben der Zeuginnen sind glaubhaft. Frau S. hat mitgeteilt, dass Frau C. ihr anbot, sie könne ihr Foto in einem anderen Kreis veröffentlichen lassen. Die Zeugin hat sich noch an das Detail erinnern können, dass die Anzeigen im Raum Münster oder München erscheinen sollten. Die Zeugin hat ihre Angaben auf Nachfragen wiederholt und präzisiert, wobei sie jeweils unterschiedliche Formulierungen gewählt hat. Das sprich dafür, dass sie aus ihrer Erinnerung berichtet hat. Die Zeugin hat die Vorfälle ohne Belastungseifer geschildert. Sie hat von sich aus berichtet, dass ihr die Beklagte kein Geld anbot, weil sie auf das Ansinnen der Beklagten nicht einging. Die Zeugin Frau A. hat überzeugend ausgeführt, dass sie von der Beklagte 300 DM dafür erhielt, dass mit ihrem Foto Kontaktanzeigen geschaltet wurden. Frau A. hat die Gestaltung einer der Anzeigen detailliert geschildert und unter anderem berichtet, dass ein "fiktiver" Text durch die Beklagte erstellt wurde. Der Zeugin wurde zugesichert, dass ihr die Männer, die sich auf die Anzeigen mit ihrem Foto melden würden, nicht als Partner vorgeschlagen würden. Frau A. hat bei ihrer Vernehmung nicht den Eindruck vermittelt, gezielt zu Lasten der Beklagten aussagen zu wollen. Sie hat erklärt, dass die 300 DM ausschließlich für das Foto, und nicht für die Aufnahme in die Kartei gezahlt wurden. An der Bewertung der Handlungsweise der Beklagten als Täuschung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte die Einschränkungen bei der Vermittlung auf den Wunsch der Kundinnen zurückführt, die nicht verpflichtet seien, auf einen Partnerwunsch einzugehen. Die bei den Lesern der Anzeigen hervorgerufene Fehlvorstellung bezieht sich nicht darauf, dass die dort abgebildeten Damen im Einzelfall eine Vermittlung ablehnen könnten, sondern besteht darin, dass die Vermittlung dieser Damen von vornherein ausgeschlossen ist. Das Verhalten der Beklagten zielt erkennbar darauf ab, den Entschluss der Partnersuchenden, einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag abzuschließen, zu fördern. Dass dies systematisch erfolgt, ergibt sich aus der Aussage der Zeugin Frau H., die meisten Kunden würden sich auf eine bestimmte Person hin melden. Selbst wenn die Beklagte partnersuchenden Männern mitteilen sollte, dass sie die auf dem Foto abgebildete Dame nicht vermittelt bekommen, so dass der Vertragsschluss als solcher nicht auf der Täuschung beruht, lässt diese Vorgehensweise doch erkennen, dass die Manipulation des Kunden eine bei der Beklagten gängige Praxis ist.
Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden beläuft sich auf 11.000,00 DM (5.624,21 Euro). Um diesen Betrag verminderte sich das Vermögen des Klägers durch die Zahlung an die Beklagte. Die Übersendung der Partnervorschläge durch die Beklagte und das Treffen mit drei der vorgeschlagenen Damen muss sich der Kläger nicht im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd anrechnen lassen. Dem Kläger ist durch die Tätigkeit der Beklagten kein Wert zugeflossen.
Die Zinsforderung des Klägers ist nur teilweise begründet. Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 08.05.2002 zur Zahlung angemahnten 4.090,00 Euro ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf der ihr gesetzten Zahlungsfrist kam die Beklagte in Verzug. Hinsichtlich der mit der Klage darüber hinaus geltend gemachten 192,94 Euro ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Verzinsungsbeginn ist entsprechend § 187 Abs. 1 BGB der der Zustellung der Klage folgende Tag. Der Zinsanspruch besteht gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Antrag des Klägers, in welchem die Angabe der Zinshöhe vergessen worden ist, kann dahin ausgelegt werden, dass der gesetzliche Zins begehrt wird. Durch die Anknüpfung an das Datum des fristsetzenden Schreibens ist erkennbar, dass der Kläger Verzugszinsen geltend macht, so dass der Antrag der Auslegung zugänglich ist.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen ist sowohl im Verhältnis zur Zinsforderung als auch zum gesamten Streitwert verhältnismäßig geringfügig. Da sich Nebenforderungen auf den Streitwert nach § 22 Abs. 1 GKG nicht auswirken, verursacht die Zuvielforderung keine Mehrkosten.
Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gilt § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 4.282,94 Euro.