Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: SCHWACKE‑Liste plus 20% als Erstattungsmaßstab
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Anspruch nach einem Verkehrsunfall vom 15.06.2007. Zentral ist, ob die berechneten Mietwagenkosten erstattungsfähig und in Höhe gerechtfertigt sind. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 1.214,25 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten und akzeptiert die SCHWACKE‑Liste 2006 mit 20% Aufschlag als Schätzungsgrundlage.
Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.214,25 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten richtet sich nach § 249 BGB und besteht, wenn die Kosten erforderlich und nach den Umständen des Einzelfalls angemessen sind.
Bei der Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten kann die SCHWACKE‑Liste 2006 grundsätzlich als Bewertungsgrundlage herangezogen werden.
Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf die SCHWACKE‑Liste kann zur Abdeckung marktüblicher Preisabweichungen angemessen sein.
Vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen sind nach §§ 286 ff. BGB erstattungsfähig, wenn die Zahlungspflicht des Schädigers besteht und Verzug eingetreten ist.
Spezifische Positionen der Mietwagenrechnung (z. B. Zusatzfahrer, Zustellung, Rückholung) sind erstattungsfähig, sofern sie als erforderlich und marktüblich erscheinen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
- Landgericht Düsseldorf6 O 484/1429.10.2015ZustimmendAG Mönchengladbach, Urteil vom 26.03.2009, 5 C 639/08
- Amtsgericht Neuss84 C 3029/1101.09.2011ZustimmendAG Mönchengladbach, Urteil vom 26.03.2009, 5 C 639/08
- Amtsgericht Neuss84 C 822/1115.05.2011ZustimmendAG Mönchengladbach, Urteil vom 26.03.2009, 5 C 639/08
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.214,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 07.07.2007 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 156,50 EUR an die Klägerin zu zahlen.
3.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Die Klägerin macht mit ihrer Klage restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht des Geschädigten ------------- aufgrund eines Unfallereignisses vom 15.06.2007 in der Marienburger Straße, für das die Beklagte unstreitig voll umfänglich eintrittspflichtig ist, geltend.
Auf die Mietwagenkostenrechnung in Höhe von 2.015,36 EUR hat die Beklagte einen Betrag von 801,11 EUR, den sie alleine für erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB hält, entrichtet.
Den Restbetrag macht die Klägerin mit der Klage geltend.
Sie beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Aktivlegitimation der Klägerin, da diese aufgrund der Sicherungsabtretungs-
erklärung, Bl. 44 d. A., Anlage K 3b, zur Geltendmachung erst nach erfolgloser Aufforderung des Mieters zur Zahlung berechtigt sein sollte. Im Übrigen hält die Beklagte den abgerechneten Mietpreis für überhöht.
Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Klage ist aus § 115 VVG, § 7 StVG, § 249 BGB begründet.
Die Mietwagenkosten in Höhe von 2.015,36 EUR sind als erforderliche Mietwagenkosten im Sinne von § 249 BGB anzusehen. Unstreitig ist der Betrag errechnet aufgrund der SCHWACKE-Liste plus 20 %. Dies hält die Beklagte zwar für überhöht, das Gericht schließt sich aber der Rechtsprechung des Landgerichts Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2008 zum Aktenzeichen 5 S 64/08 an. Danach ist die SCHWACKE-Liste 2006 grundsätzlich als Schätzungsgrundlage heranzuziehen. Einen Aufschlag von 20 % hält das Gericht für angemessen. Die Preisermittlung des Frauenhofer Instituts ist auf den vorliegenden Verkehrsunfall, der im Jahre 2007 stattgefunden hat, nicht anzuwenden (so auch das Landgericht Mönchengladbach im vorzitierten Urteil).
Ausgehend von dieser Preiskalkulation sind die einzelnen Positionen der Mietwagenrechnung auch nicht zu beanstanden, insbesondere betreffen die Haftungsbegrenzung, die Erhöhung für den Zusatzfahrer, die Zustellung und Rückholung.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der Zinsanspruch ergeben sich aus §§ 286 ff. BGB, die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11 und 711 ZPO.
Rudy
Richter am Amtsgericht