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Amtsgericht Mönchengladbach·5 C 313/02·30.10.2002

Haftung bei Beschädigung von Räumungsgut: Land haftet, Transportunternehmer nicht

Öffentliches RechtAmtshaftungsrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz gegen einen vom Gerichtsvollzieher beauftragten Transportunternehmer wegen Beschädigung von Räumungsgut. Zentrale Frage ist, wer für Schäden beim Transport haftet. Das Gericht weist die Klage ab und stellt fest, dass die Tätigkeit hoheitlich war und die Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG beim Land liegt. Eine deliktische Haftung des Unternehmers kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Klage gegen Transportunternehmer wegen Beschädigung von Räumungsgut als unbegründet abgewiesen; Haftung trifft das Land nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

Abstrakte Rechtssätze

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Erfüllt ein Privater als Erfüllungsgehilfe hoheitliche Aufgaben des Gerichtsvollziehers, so haftet für durch dieses Handeln verursachte Schäden nicht der Private, sondern der Hoheitsträger nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

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Die Tätigkeit eines Transportunternehmers fällt in den hoheitlichen Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers, wenn sie das Wegschaffen und die Ablieferung von Sachen zur Verwahrungsstelle im Sinne des § 885 ZPO umfasst.

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Die deliktische Haftung Privater nach §§ 823 ff. BGB wird bei Übernahme hoheitlicher Aufgaben durch Anwendung des § 839 BGB und der Haftungsüberwälzung des Art. 34 GG grundsätzlich ausgeschlossen.

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Eine Nebenhaftung des beauftragten Privaten neben dem Land ist ausgeschlossen, solange seine Tätigkeit hoheitlichen Charakter hat; für Schäden aus nachfolgender Verwahrung kann dagegen der Lagerhalter eigenständig haften.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB§ Art. 34 S. 1 GG§ 7 StVG§ 885 Abs. 2 ZPO

Leitsatz

Für Schäden, die beim Transport von Räumungsgut durch einen vom Gerichtsvollzieher beauftragten Transportunternehmer verursacht werden, haftet nicht der Transportunternehmer, sondern das Land.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

in Höhe von 800,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen. Gegen die Eltern des Klägers war ein Räumungsurteil ergangen. Der für die Vollstreckung des Urteils zuständige Gerichtsvollzieher beauftragte die Beklagte, unter anderem auch Gegenstände des Klägers aus der Wohnung zu entfernen. Die Gegenstände sollten auf Wunsch des Klägers in Räumlichkeiten der Firma [...] verbracht werden.

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Der Kläger behauptet, die Gegenstände seien beim Abladen bei der Firma [...] durch unsachgemäße Behandlung seitens der Beklagten beschädigt worden. Er ist der Ansicht, hierfür hafte die Beklagte.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.850,00 € nebst

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8,42 % Zinsen aus 4.150,00 € seit 21.04.2002 sowie aus

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weiteren 700,00 € seit 25.07.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt die Auffassung, nicht sie, sondern das Land Nordrhein-Westfalen hafte für Beschädigungen der Gegenstände des Klägers, weil es sich um einen Fall der Amtshaftung handle.

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Für den übrigen Parteivortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers unmittelbar gegen die Beklagte besteht nicht. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Mangels vertraglicher Beziehungen der Parteien kommt nur eine deliktische Haftung in Betracht. Für eine mögliche Beschädigung der Gegenstände des Klägers beim Abladen haftet nicht die Beklagte nach §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern das Land Nordrhein-Westfalen nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG.

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Bei der von dem Kläger behaupteten Beschädigung der Gegenstände handelte die Beklagte als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne. Zwar ist die Beklagte statusrechtlich gesehen kein Amtsträger. Sie erfüllte jedoch eine öffentliche Aufgabe. Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sind auch Private, wenn sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten gegenüber Dritten für einen Hoheitsträger tätig werden (vgl. Papier, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, RNr. 18 zu § 839 BGB). Dabei kommt es nicht allein auf den Entscheidungsspielraum an, der dem Privaten verbleibt. Dies ist kein hinreichendes Kriterium. Auch bei einem Vertrag unter Privaten kann der Auftragnehmer verpflichtet sein, sich strikt an die Vorgaben des Auftraggebers zu halten. Wenn sich auch regelmäßig mit zunehmend hoheitlichem Charakter einer Aufgabe die Bindung des Privaten an Vorgaben des Hoheitsträgers verstärken dürfte (vgl. BGH, NJW 1993, S. 1258, 1259), so lassen sich doch aus dem Innenverhältnis zwischen Hoheitsträger und Privatem keine zwingenden Rückschlüsse auf das Rechtsverhältnis zu dem von der Maßnahme Betroffenen ziehen (ebenso Vinke, in: Soergel, BGB, 12. Auflage 1998, RNr. 54 zu § 839 BGB). Maßgeblich ist vielmehr der Charakter der Maßnahme selbst. Daher ist ein Privater Beamter im haftungsrechtlichen Sinne, wenn er im Verhältnis zum Betroffenen als Gehilfe bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben auftritt (ebenso Vinke, a.a.O.; Küchenhoff/Hecker, in: Erman, BGB, 10. Auflage 2000, RNr. 39 zu § 839 BGB). Diese funktionsabhängige Bestimmung des haftungsrechtlichen Beamtenbegriffes wird dem Zweck des Artikel 34 Satz 1 GG gerecht. Durch die Haftungsübernahme des Staates soll zum einen sichergestellt werden, dass einem durch hoheitliches Handeln Geschädigten ein solventer Schuldner zur Verfügung steht. Das ist nur bei hoheitlichem Handeln erforderlich. Bei vertraglichen Beziehungen hat sich der Betroffene den Schuldner im Rahmen seiner Vertragsfreiheit selbst ausgesucht. Und soweit sich die Haftung ausschließlich aus Gefährdungstatbeständen, wie etwa § 7 StVG, ergibt, besteht kein Anlass zur Differenzierung nach dem Verwender eines gefährlichen Gegenstands. Zum anderen soll durch die Haftungsübernahme die Entscheidungsfreiheit des Amtswalters geschützt werden. Dieser Bedarf besteht nur bei hoheitlichem Handeln.

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Die Beklagte wurde durch den Gerichtsvollzieher mit der Erfüllung einer hoheitlichen Tätigkeit beauftragt. Das Wegschaffen der Gegenstände, auf die sich die Zwangsvollstreckung nicht bezieht, von einem zu räumenden Grundstück gehört zu den Aufgaben des Gerichtsvollziehers gemäß § 885 Abs. 2 ZPO, den Transport zu einer Verwahrungsstelle hat der Gerichtsvollzieher nach § 885 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu besorgen. Da die Leistung des Transportunternehmers mit der Ablieferung der Gegenstände bei der Verwahrungsstelle erbracht ist, fällt die Tätigkeit des Transportunternehmers vollständig in den hoheitlichen Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers. Für eine privatrechtliche Haftung des Transportunternehmers verbleibt daher kein Raum. Das wird auch bei einem Vergleich mit dem vom Gerichtsvollzieher beauftragten Lagerhalter deutlich. Für Schäden, die durch die Verwahrung verursacht werden, haftet dieser selbst (vgl. OLG Köln, VersR 1995, Seite 574; LG Berlin, NJW-RR, Seite 1327). Denn die hoheitliche Aufgabe des Gerichtsvollziehers nach § 885 Abs. 3 ZPO ist mit der Ablieferung der zu verwahrenden Gegenstände beendet; zur Aufbewahrung ist er nicht verpflichtet. Der hoheitliche Charakter der durch den Transportunternehmer erfüllten Aufgaben lässt sich auch am Umfang der Möglichkeiten des Schuldners erkennen, auf deren Ausführung Einfluss zu nehmen. Wenn der Schuldner seine Gegenstände nicht nach § 885 Abs. 2 ZPO in Empfang nimmt, ist dem Gerichtsvollzieher durch § 885 Abs. 3 ZPO zwingend vorgeschrieben, die Sachen zur Verwahrung abzuliefern. Demgegenüber kann der Schuldner auf die Durchführung der Verwahrung verzichten oder den Ort der Verwahrung bestimmen. Von diesem Bestimmungsrecht machte der Kläger Gebrauch. Schließlich steht der Annahme einer hoheitlichen Aufgabe des Gerichtsvollziehers auch nicht entgegen, das er im Auftrag des Gläubigers tätig wird. Die Zwangsvollstreckung ist stets staatlicher Zwang. Auf die Rechtsnatur des durchzusetzenden Anspruchs kommt es nicht an. Entscheidend sind vielmehr die hierzu eingesetzten Mittel.

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Die Beklagte haftet auch nicht neben dem Land Nordrhein-Westfalen. Grundsätzlich wird die Haftung Privater nach §§ 823 ff. BGB durch § 839 BGB ausgeschlossen (vgl. Küchenhoff/Hecker, in: Erman, BGB, RNr. 5 zu § 839 BGB m. w. N.). Das folgt aus der Haftungsüberwälzung gemäß Artikel 34 Satz 1 GG (vgl. BGH, NJW 1993, Seite 1258, 1259). Zwar erfordert der Schutz des Geschädigten eine solche Beschränkung nicht. Dem Geschädigten entsteht durch das Hinzukommen eines weiteren Schuldners kein Nachteil. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Delikttatbestände würde jedoch die Handlungsfähigkeit der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Privaten einschränken. Zudem besteht ein Interesse der öffentlichen Hand an der einheitlichen Behandlung von Haftungsfällen.

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II.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

21

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.