Zahlungsklage wegen unzulässiger Rechtsberatung im Asylverfahren (§ 1 Abs. 1 RBerG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Zahlung gegen den Beklagten aus einem Auftrag zur Vorbereitung und Vertretung im Asylverfahren. Zentral war, ob diese Tätigkeit unter § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG fällt und damit unzulässig ist. Das Gericht bejaht die Anwendbarkeit des RBerG, verneint die Heilung durch Weitergabe an einen Rechtsanwalt und verurteilt den Beklagten zur Zahlung. Kostenersatz für den eingeschalteten Anwalt steht dem Beklagten nicht zu, jedenfalls wenn der Erfolg ausbleibt.
Ausgang: Zahlungsklage der Kläger gegen den Beklagten in Höhe von 1.186,20 EUR stattgegeben; Beklagter trägt Kosten und Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorbereitung von Unterlagen für ein Asylverfahren und die Vertretung im Asylverfahren fallen unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG.
Die Annahme eines Honorars für eine Leistung, die gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstößt, ist rechtswidrig und begründet keinen Anspruch auf Vergütung.
Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG wird nicht geheilt, wenn der Beauftragte den Auftrag ohne Wissen des Auftraggebers von einem Rechtsanwalt erledigen lässt.
Hat ein Unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG Handelnder den Auftrag durch einen Rechtsanwalt ausführen lassen, kann er die hierfür aufgewendeten Kosten vom Auftraggeber nicht ersetzt verlangen, jedenfalls wenn der vom Auftraggeber bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.
Leitsatz
1. Die Vorbereitung von Unterlagen für das Asylverfahren und die Vertretung im Asylverfahren fallen unter § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG.
2. Die Annahme eines Honorars für eine gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoßende Leistung verstößt ebenfalls gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG.
3. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG wird nicht da-durch geheilt, dass der Beauftragte den Auftrag ohne Wis-sen des Auftraggebers von einem Rechtsanwalt erledigen lässt.
4. Hat ein unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG Beauf-tragter den Auftrag durch einen Rechtsanwalt erledigen las-sen, kann er die hierfür aufgewendeten Kosten jedenfalls dann nicht vom Auftraggeber ersetzt verlangen, wenn der vom Auftraggeber beweckte Erfolg nicht eingetreten ist.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.186,20 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 29.11.2001 zu zahlen.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung der Hinterlegung in Höhe von 2.000,-- Euro abwen-den, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)