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Amtsgericht Mönchengladbach·5 C 228/12·03.12.2012

Darlehensbearbeitungsgebühr als AGB unwirksam – Rückzahlung nach § 812 BGB

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Bank die Rückerstattung einer im Darlehensvertrag erhobenen Bearbeitungsgebühr sowie Nutzungsersatz. Das Gericht qualifizierte die Bearbeitungsgebühr als AGB und als kontrollfähige Preisnebenabrede. Die Klausel benachteilige den Darlehensnehmer unangemessen und sei nach § 307 BGB unwirksam, sodass ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung besteht. Nutzungsersatz nach § 818 BGB wurde mangels schlüssigen Vortrags zum Zahlungszeitraum verneint; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden wegen Verzugs zugesprochen.

Ausgang: Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr und vorgerichtlicher Kosten zugesprochen, Nutzungsersatz im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine formularmäßige Bearbeitungsgebühr in einem Darlehensvertrag ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn sie vom Verwender für eine Vielzahl von Verträgen vorgegeben wird und nicht im Einzelnen ausgehandelt ist.

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Eine Bearbeitungsgebühr für die Kreditbearbeitung stellt regelmäßig eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar, wenn sie Aufwand abgilt, der als allgemeine Geschäftskosten im überwiegenden Eigeninteresse des Kreditgebers anfällt.

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Eine Klausel, die den Darlehensnehmer zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr für Tätigkeiten verpflichtet, die der Kreditgeber im eigenen Interesse (z.B. Bonitätsprüfung, Vertragsvorbereitung) vornimmt, ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

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Bei Unwirksamkeit der Bearbeitungsgebührklausel besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

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Ein Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB setzt schlüssigen Vortrag dazu voraus, wann die Leistung tatsächlich erbracht wurde und für welchen Zeitraum Nutzungen geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 305 Abs. 1 BGB§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

Die Be¬klag¬te wird ver¬ur¬teilt, an den Klä¬ger 1.018,50 € nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Pro¬zent¬punk¬ten über dem je¬weils gül¬ti¬gen Ba¬sis¬zins¬satz seit dem 02.08.2012 zu zah¬len.

Die Be¬klag¬te wird ver¬ur¬teilt, an den Klä¬ger 175,53 € Kos¬ten vor¬ge¬richt¬li-cher Rechts¬ver¬fol¬gung nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Pro¬zent¬punk¬ten über dem je¬weils gül¬ti¬gen Ba¬sis¬zins¬satz seit dem 02.08.2012 zu zah¬len.

Im Üb¬ri¬gen wird die Klage ab¬ge¬wie¬sen.

Die Be¬klag¬te trägt die Kos¬ten des Rechts¬streits.

Das Urteil ist vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar. Die Be¬klag¬te kann die Voll¬stre¬ckung durch Si¬cher¬heits¬leis¬tung in Höhe von 110 % des auf¬grund des Urteils voll¬streck¬ba¬ren Be¬trags ab¬we¬den, wenn nicht der Klä¬ger vor der Voll¬stre-ckung Si¬cher¬heit in Höhe von 110 % des je¬weils zu voll¬stre¬cken¬den Be-tra¬ges leis¬tet.

Tatbestand

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 Die Par­tei­en strei­ten um einen An­spruch auf Rück­er­stat­tung einer Be­ar­bei­tungs­ge­bühr im Rah­men eines Dar­le­hens­ver­tra­ges.

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 Der Klä­ger und seine Ehe­frau schlos­sen mit der Be­klag­ten am 13.10.2011 einen Dar­le­hens­ver­trag über eine Ge­samt­dar­le­hens­sum­me von 37.421,10 €. Darin ent­hal­ten war eine „Be­ar­bei­tungs­ge­bühr“ von 1.018,50 €, die der Klä­ger und seine Ehe­frau ent­rich­tet haben. Die Ehe­frau des Klä­gers hat alle An­sprü­che aus dem Dar­le­hens­ver­trag an den Klä­ger ab­ge­tre­ten.

4

 Der Klä­ger ist der An­sicht, dass die Ver­ein­ba­rung der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr un­wirk­sam sei und die Be­klag­te daher zur Er­stat­tung der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr nebst ge­zo­ge­ner Nut­zun­gen in Höhe von 4 % ver­pflich­tet sei.

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 Der Klä­ger be­an­tragt,

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 die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an den Klä­ger 1.046,46 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­weils gül­ti­gen Ba­sis­zins­satz seit Rechts­hän­gig­keit zu zah­len;

7

 die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an den Klä­ger 175,53 € Kos­ten vor­ge­richt­li­cher Rechts­ver­fol­gung nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem je­weils gül­ti­gen Ba­sis­zins­satz seit Rechts­hän­gig­keit zu zah­len.

8

 Die Be­klag­te be­an­tragt,

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 die Klage ab­zu­wei­sen.

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 Sie ist der Auf­fas­sung, dass es sich bei der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr um eine Preis­haupt­ab­re­de han­de­le und diese daher einer ge­richt­li­chen In­halts­kont­rol­le ent­zo­gen sei.

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 Für die wei­te­ren Ein­zel­hei­ten wird auf die ge­wech­sel­ten Schrift­sät­ze nebst An­la­gen und das Sit­zungs­pro­to­koll Bezug ge­nom­men.

Entscheidungsgründe

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Die zu­läs­si­ge Klage ist zum ganz über­wie­gen­den Teil be­grün­det. Der Klä­ger kann von der Be­klag­ten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB die Rück­zah­lung der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr in Höhe von 1.018,50 €, je­doch nicht die be­an­spruch­ten Nut­zun­gen ver­lan­gen.

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 I.

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Die Be­klag­te hat diese Summe von 1.018,50 € durch Leis­tung des Klä­gers und sei­ner Ehe­frau ohne recht­li­chen Grund er­langt, da die Ver­ein­ba­rung über die Zah­lung einer Be­ar­bei­tungs­ge­bühr nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB un­wirk­sam ist.

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 1.

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Bei der Ver­ein­ba­rung der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr han­delt es sich um eine all­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Da­nach sind all­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen alle für eine Viel­zahl von Ver­trä­gen vor­for­mu­lier­ten Ver­trags­be­din­gun­gen, die eine Ver­trags­par­tei der an­de­ren Ver­trags­par­tei bei Ab­schluss eines Ver­tra­ges stellt. Es ist un­strei­tig und aus vo­ran­ge­gan­gen Ver­fah­ren dem Ge­richt be­kannt, dass die Be­klag­te in einer Viel­zahl von Fäl­len mög­li­chen Dar­le­hens­neh­mern eine Be­ar­bei­tungs­ge­bühr von 3,5 % der Dar­le­hens­sum­me an­bie­tet. So­weit die Be­klag­te vor­trägt, dass es auch Ver­trä­ge mit einer an­de­ren Be­ar­bei­tungs­ge­bühr oder ohne eine Be­ar­bei­tungs­ge­bühr gebe, än­dert dies nichts. Dabei mag es so sein, dass die Be­klag­te für be­stimm­te Arten von Dar­le­hen, für be­stimm­te Arten von Dar­le­hens­neh­mern oder nach an­de­ren Kri­te­rien von der Er­he­bung einer Be­ar­bei­tungs­ge­bühr Ab­stand nimmt oder eine sol­che in an­de­rer Höhe ver­langt. Die Be­klag­te hat je­doch nicht subs­tan­tiiert dar­ge­legt, nach wel­chen Kri­te­rien sie über die Höhe des An­ge­bots einer Dar­le­hens­ge­bühr ent­schei­det. Sie hat le­dig­lich da­rauf ver­wie­sen, dass keine all­ge­mei­ne Vor­ga­be be­ste­he, dass Dar­le­hens­ver­trä­ge mit einer Ge­bühr von 3,5 % an­ge­bo­ten wer­den. Auf­grund der Viel­zahl der ge­richts­be­kann­ten Fälle geht das Ge­richt je­doch davon aus, dass zu­min­dest in be­stimm­ten Kons­tel­la­tio­nen bei der Be­klag­ten eine sol­che Vor­ga­be be­stand. An­ders könn­te dies nur sein, wenn jeder ein­zel­ne Kre­dit­sach­be­ar­bei­ter der Be­klag­ten bei der Ge­stal­tung der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr völ­lig frei wäre. Dies hält das Ge­richt je­doch für völ­lig le­bens­fremd. So­weit in ein­zel­nen Fäl­len an­de­re oder keine Be­ar­bei­tungs­ge­büh­ren ver­langt wor­den sind, mag es sich in die­sen Fäl­len um ab­wei­chen­de Vor­ga­ben für ab­wei­chen­de Kons­tel­la­tio­nen oder im Ein­zel­fall um In­di­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen han­deln. Für den vor­lie­gen­den Fall han­delt es sich bei der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr je­doch um eine vor­for­mu­lier­te Ver­trags­be­din­gung, die die Be­klag­te dem Klä­ger und sei­ner Ehe­frau ge­stellt hat. Dabei kommt es schließ­lich auch nicht da­rauf an, dass an­ders als in den vom Klä­ger an­ge­führ­ten Fäl­len (vgl. z. B. OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 24.02.2011, AZ. I-6 U 162/10, zi­tiert nach Juris) die Ver­ein­ba­rung der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr nicht auf einem Preis­aus­hang der Be­klag­ten be­ruh­te. Denn vor­for­mu­liert ist eine Ver­trags­be­din­gung auch, wenn sie le­dig­lich im „Kopf“ des Ver­wen­ders ge­spei­chert ist oder – wie au­gen­schein­lich bei der Be­klag­ten – Vor­ga­ben be­ste­hen, Kun­den Dar­le­hens­ver­trä­ge in be­stimm­ten Fäl­len mit einer Be­ar­bei­tungs­ge­bühr von 3,5 % an­zu­bie­ten.

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Die Be­klag­te hat auch nicht dar­ge­legt, dass im streit­ge­gen­ständ­li­chen Fall die Ver­trags­be­din­gung Be­ar­bei­tungs­ge­bühr zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en im Ein­zel­nen aus­ge­han­delt wor­den wäre (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Hier­zu hätte die Be­klag­te dar­le­gen müs­sen, dass sie zu Ver­hand­lun­gen über die Be­ar­bei­tungs­ge­bühr be­reit ge­we­sen wäre und dies auch dem Klä­ger un­zwei­deu­tig er­klärt hat. Des­wei­te­ren müss­te ent­we­der die Ver­ein­ba­rung der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr vom ur­sprüng­li­chen An­ge­bot tat­säch­lich ab­ge­än­dert wor­den sein oder aber der Klä­ger und seine Ehe­frau müss­ten nach gründ­li­cher Er­ör­te­rung von der Sach­ge­rech­tig­keit der Re­ge­lung über­zeugt ge­we­sen sein und ihr zu­ge­stimmt haben. All dies ist nicht dar­ge­legt.

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2.

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Die Klau­sel ist auch einer In­halts­kont­rol­le zu­gäng­lich. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 ist eine In­halts­kont­rol­le nur mög­lich für Be­stim­mun­gen in all­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen, durch die von Rechts­vor­schrif­ten ab­wei­chen­de oder diese er­gän­zen­de Re­ge­lun­gen ver­ein­bart wer­den. Da­rauf folgt, dass Preis­ver­ein­ba­run­gen nicht der In­halts­kont­rol­le un­ter­lie­gen, so­weit sie Art und Um­fang der Ver­gü­tung un­mit­tel­bar re­geln. Da­ge­gen sind Preis­neben­ab­re­den, die sich zwar mit­tel­bar auf den Preis aus­wir­ken, an deren Stel­le aber bei Feh­len einer wirk­sa­men ver­trag­li­chen Re­ge­lung dis­po­si­ti­ves Ge­set­zes­recht tre­ten kann, einer In­halts­kont­rol­le un­ter­wor­fen. Um wel­che Art von Ver­ein­ba­rung es sich han­delt, ist durch Aus­le­gung zu er­mit­teln. Die Aus­le­gung er­gibt im vor­lie­gen­den Fall, dass es sich bei der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr um eine kont­roll­fä­hi­ge Preis­neben­ab­re­de han­delt. Es han­delt sich bei der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr um ein ein­ma­li­ges Ent­gelt für die Be­ar­bei­tung eines An­trags auf Ge­wäh­rung eines Kre­di­tes. Die dabei ent­fal­len­den Kos­ten sind all­ge­mei­ne Ge­schäfts­kos­ten, deren Er­stat­tung das Ge­setz nicht vor­sieht. Diese Ge­schäfts­kos­ten fal­len durch einen Auf­wand der Be­klag­ten an, den sie im Rah­men ihrer An­ge­bots­prü­fung vor Ab­schluss eines Ver­tra­ges be­treibt, um sie ent­we­der für oder gegen einen Ver­trags­schluss zu ent­schei­den oder um sich da­rü­ber klar zu wer­den, unter wel­chen Kon­di­tio­nen sie sich für einen Ver­trags­schluss ent­schei­den will (vgl. OLG Düs­sel­dorf, a. a. O.). Die­ser Auf­wand stellt aber keine Son­der­leis­tung der Be­klag­ten gegen Ent­gelt dar, son­dern eine Tä­tig­keit, die in ihrem ei­ge­nen In­te­res­se er­folgt. Da­raus folgt, dass es sich bei der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr um eine kont­roll­fä­hi­ge Preis­neben­ab­re­de han­delt.

22

3.

23

Die Ver­ein­ba­rung der Be­ar­bei­tungs­ge­bühr ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB un­wirk­sam, da sie den Klä­ger un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt. Denn der durch die Be­ar­bei­tungs­ge­bühr ab­zu­gel­ten­de Auf­wand der Be­klag­ten stellt keine Dienst­leis­tung gegen­über dem Kun­den dar, son­dern dient viel­mehr vor­dring­lich der Wah­rung ei­ge­ner In­te­res­sen der Be­klag­ten. Der von der Be­klag­ten be­trie­be­ne Auf­wand, bei­spiels­wei­se durch die Prü­fung von Bo­ni­tät und Si­cher­hei­ten sowie durch die Vor­be­rei­tung eines ab­schluss­rei­fen Ver­tra­ges, die Si­cher­stel­lung einer ei­ge­nen Re­fi­nan­zie­rung und die Dar­le­hens­aus­zah­lung, er­folgt nicht als Dienst­leis­tung gegen­über dem Kun­den, son­dern dient viel­mehr der Wah­rung ei­ge­ner In­te­res­sen der Be­klag­ten (vgl. OLG Düs­sel­dorf, a. a. O.).

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Die­sem Er­geb­nis steht auch nicht das Urteil des BGH vom 07.12.2010 (AZ. XI ZR 3/10) ent­ge­gen. Ge­gen­stand die­ser Ent­schei­dung war eine Ab­schluss­ge­bühr für  einen Bau­spar­ver­trag. Da ein ste­ti­ges Neu­kun­den­ge­schäft bei einem Bau­spar­ver­trag un­mit­tel­bar auch der Bau­spar­ge­mein­schaft, also den üb­ri­gen Bau­spa­rern zu­gu­te kommt, ist diese Kons­tel­la­tion nicht mit dem vor­lie­gen­den Fall, in dem es um einen rein bi­la­te­ra­len Aus­tausch­ver­trag geht, ver­gleich­bar.

25

II.

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Zin­sen kann der Klä­ger al­ler­dings nur gemäß §§ 291, 288 BGB als Ver­zugs­zin­sen seit Zu­stel­lung der Kla­ge­schrift an die Be­klag­te ver­lan­gen. Der wei­ter­ge­hend gel­tend ge­mach­te Zins­an­spruch von 27,96 € (4 % ab Ver­trags­schluss bis zum 02.07.2012), den der Klä­ger auf § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB stützt, steht ihm nicht zu. Dabei kann da­hin­ste­hen, in­wie­weit der Klä­ger nach­wei­sen muss, dass die Be­klag­te tat­säch­lich Nut­zun­gen in Höhe des ge­setz­li­chen Zin­ses ge­zo­gen hat. Denn der Klä­ger hat die Be­ar­bei­tungs­ge­bühr am Tag des Ver­trags­schlus­ses nicht an die Be­klag­te ge­leis­tet. Viel­mehr soll­te diese im Rah­men der zu zah­len­den Dar­le­hens­ra­ten ge­zahlt wer­den und ist dem­ent­spre­chend erst im Rah­men der Zah­lung von Til­gungs­ra­ten ge­zahlt wor­den. In wel­chem Zeit­raum diese Til­gun­gen auf die Be­ar­bei­tungs­ge­bühr er­folgt sind, ist nicht vor­ge­tra­gen, so dass ein An­spruch auf Nut­zun­gen nicht schlüs­sig dar­ge­legt ist.

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III.

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Der An­spruch auf Er­satz vor­ge­richt­li­cher Rechts­an­walts­kos­ten er­gibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Mit dem Schrei­ben des Klä­gers vom 05.03.2012 be­fand sich die Be­klag­te in Ver­zug. Wäh­rend die­ses Ver­zugs ist der Pro­zess­be­voll­mäch­tig­te des Klä­gers durch Schrei­ben vom 17.04.2012 an die Be­klag­te tätig ge­wor­den.

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IV.

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Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Ent­schei­dung zur vor­läu­fi­gen Voll­streck­bar­keit er­gibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

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Streit­wert: 1.046,46 €