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Amtsgericht Mönchengladbach·49 Cs-110 Js 8953/19-163/20·07.10.2020

Verurteilung wegen vierfacher Beleidigung per E‑Mail zu 50 Tagessätzen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBeleidigungsdelikteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde wegen vierfacher Beleidigung nach § 185 StGB verurteilt; sie hatte ihrem Anwalt per E‑Mail strafbares Verhalten und Inkompetenz unterstellt. Das Gericht wertete dies als ehrverletzende Kundgabe von Missachtung, die nicht durch bloße Unzufriedenheit im Mandatsverhältnis gedeckt ist. Strafzumessend berücksichtigte es Ersttat, geringe Schwere und Einräumung des Tatbestands und bildete eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen à 30 EUR; die Kosten des Verfahrens wurden der Angeklagten auferlegt.

Ausgang: Angeklagte wegen vierfacher Beleidigung verurteilt; Gesamtgeldstrafe 50 Tagessätze à 30 EUR, Kosten dem Angeklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist ein Angriff auf die Ehre durch Kundgabe von Missachtung; Äußerungen, die eine Person der Begehung von Straftaten oder der Verletzung beruflicher Pflichten bezichtigen, können diesen Tatbestand erfüllen.

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Kritik an beruflicher Leistung ist zulässig, soweit sie nicht in abwertenden Unterstellungen oder in der Form einer ehrverletzenden Kundgabe erfolgt; bloße Unzufriedenheit rechtfertigt keine strafbaren Beleidigungen.

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Bei der Strafzumessung sind strafrechtliche Ersttaten, die geringe Schwere der Beleidigungen sowie die Einräumung des objektiven Tatbestands zu berücksichtigen; die Tagessatzhöhe ist nach § 40 Abs. 2 StGB an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auszurichten.

4

Die Mitteilung an berufsständische Stellen und deren fehlende Feststellung von Pflichtverletzungen entbindet nicht von strafrechtlicher Verantwortlichkeit, wenn die Äußerungen die Ehre des Adressaten in abwertender Weise verletzen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 185 StGB§ 194 StGB§ 185 S. 1 StGB§ 40 Abs. 2 StGB§ 465 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Beleidigung in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Euro 30,00 verurteilt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 185, 194 StGB.

Gründe

2

I

3

Die am 00.00.0000 geborene Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Sie ist als selbstständige Haushaltshilfe tätig und verdient ca. Euro 1.500,00.

4

Strafrechtlich ist sie ausweislich eines im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auszugs aus dem Bundeszentralregister, dessen inhaltliche Richtigkeit sie bestätigte, bislang nicht in Erscheinung getreten.

5

II

6

Im Jahre 2019 führte die Angeklagte einen Rechtsstreit mit einer Versicherung. Im Rahmen dieses Rechtsstreits beauftragte sie den Zeugen Rechtsanwalt N. mit ihrer rechtlichen Vertretung. Sie war jedoch mit den durch den Zeugen gezeigten Leistungen nicht zufrieden, insbesondere bemängelte sie, dass er nicht schnell genug arbeitete. Zudem ging sie von einer fehlerhaften Abrechnung zu ihren Lasten aus.

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Infolge dieser Unzufriedenheit schrieb sie den Zeugen mehrfach auf elektronischem Wege an. Hierbei schrieb sie ihm unter anderem folgende Emails:

8

1. Am 31.07.2019 gegen 13:32 Uhr: „Ich habe das Gefühl, dass sie bauen mir absichtlich die Schaden.“

9

2. Am 02.08.2019 gegen 21:45 Uhr: „Sie bauen mir absichtlich Schaden.“

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3. Am 26.09.2019 gegen 17:47 Uhr: „Weil sie mich mit Ihrem Gelderschleichen versuchen zu betrogen (…)“

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4. Am 08.10.2019 gegen 23:02 Uhr „jetzt werden wir ihre Betrug klären, ihre Inkompetenz (…)“

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Diese Nachrichten schrieb sie jeweils, um den Zeugen in seiner Ehre und insbesondere seiner Berufsehre als Anwalt zu verletzen und herabzuwürdigen. Sie bezichtigte ihn absichtlich eines strafbaren Verhaltens, indem sie ihm unterstellte, er arbeite absichtlich gegen seine Mandanten.

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Obgleich die Angeklagte den Zeugen zudem bei der Anwaltskammer meldete, konnte diese keine Vergehen des Zeugen der Angeklagten gegenüber feststellen.

14

III

15

Der oben unter I festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, aufgrund der diesbezüglichen Einlassung der Angeklagten sowie aufgrund eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister.

16

Der oben unter II festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, aufgrund der diesbezüglichen Einlassung der Angeklagten sowie aufgrund von im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen E-Mails.

17

Die Angeklagte hat den objektiven Sachverhalt, wie er unter II geschildert wurde, eingeräumt. Sie bestritt aber, dass sie mit den von ihr geschriebenen Nachrichten den Zeugen habe beleidigen wollen.

18

Der Inhalt der Nachrichten steht fest aufgrund der verlesenen E-Mails.

19

IV

20

In dem die Angeklagte die unter II zitierten Nachrichten schrieb, hat sie den Zeugen N. beleidigt gemäß § 185 StGB.

21

Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung (BGHSt 1, 289). Unzweifelhaft hat sich die Angeklagte hier durch das Schreiben von E-Mails, welche bestimmungsgemäß durch den Zeugen gelesen wurden, geäußert.

22

Hierbei muss die Äußerung die Missachtung oder Nichtachtung einer Person beinhalten, um den Tatbestand zu erfüllen. Bloße Unhöflichkeiten, Distanzlosigkeiten oder Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter erfüllen nicht den Tatbestand der Beleidigung (N. StGB, 66. Aufl. 2019, zu § 185 Rn. 10). Im vorliegenden Fall bezichtigte die Angeklagte den Zeugen eines strafbaren Verhaltens, welches anlässlich seiner Berufsausübung von diesem begangen sein worden soll. Sie bezichtigte den Zeugen damit nicht nur krimineller Absichten, sondern auch einer absichtlichen Verletzung der strafrechtlich und standesrechtlich besonders geschützten Pflichten aus dem Mandatsverhältnis. Dies ist ein eindeutiges Zeichen von Missachtung mit stark abwertenden Charakter.

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Die Äußerungen der Angeklagten waren dabei auch nicht durch ihre Unzufriedenheit im Rahmen des Mandatsverhältnisses gedeckt. Der Angeklagten wäre es unbenommen gewesen, die Ergebnislosigkeit der Bemühungen des Zeugen auf nicht beleidigende Weise zu kritisieren.

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V

25

§ 185 S. 1 StGB sieht für den Fall der Beleidigung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe vor. Zugunsten der Angeklagten musste berücksichtigt werden, dass diese strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, dass die von ihr geäußerten Beleidigungen nicht sonderlich schwer wiegen und dass sie den objektiven Tatbestand der hier abgeurteilten Tat einräumte.

26

Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen hielt das Gericht für jeden Fall der Beleidigung die Verhängung einer Geldstrafe i.H.v. 15 Tagessätzen jeweils für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe war dabei entsprechend § 40 Abs. 2 StGB anhand der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten auf Euro 50,00 zu bestimmen.

27

Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht sodann unter nochmaliger Würdigung aller für die Angeklagte sprechenden Umstände eine Gesamtgeldstrafe i.H.v. 50 Tagessätzen zu je Euro 30,00 gebildet.

28

VI

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.