Zurückweisung des Insolvenzantrags wegen fehlendem Gläubigerverzeichnis (§ 13 InsO)
KI-Zusammenfassung
Die Gesellschafter reichten einen Insolvenzantrag ein; das Gericht wies ihn kostenpflichtig zurück. Zentrales Problem war das Fehlen des nach § 13 Abs. 1 S. 3 InsO erforderlichen Verzeichnisses der Gläubiger nebst Erklärung nach Satz 7. Das Gericht betont die Pflicht zu gebührenden Anstrengungen bei der Erstellung und verneint, dass das Gericht das Verzeichnis ersetzen oder durch Sachverständigenbestellung heilen darf.
Ausgang: Insolvenzantrag mangels Vorlage des Gläubigerverzeichnisses nach § 13 InsO als unzulässig verworfen und kostenpflichtig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Insolvenzantrag nach Schuldnerantrag ist unzulässig, wenn das nach § 13 Abs. 1 S. 3 InsO vorgeschriebene Verzeichnis der Gläubiger mitsamt der Erklärung nach § 13 Abs. 1 S. 7 InsO fehlt.
Der Schuldner muss gebührende Anstrengungen unternehmen, um ein möglichst vollständiges Gläubigerverzeichnis aufzustellen; nur bei solchen Anstrengungen können vereinzelte fehlende Gläubiger oder geschätzte Forderungshöhen unschädlich sein.
Das Gericht ist nicht verpflichtet und nicht befugt, aus Aktenunterlagen ein fehlendes Gläubigerverzeichnis zu erstellen oder die Erklärung über Richtigkeit und Vollständigkeit zu ersetzen.
Die Bestellung eines Sachverständigen nach § 5 Abs. 1 S. 2 InsO setzt einen zulässigen Antrag voraus; eine Sachverständigenbestellung kann nicht zur Heilung eines unzulässigen Antrags dienen.
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach eingetragenen O. GmbH, vertreten durch die Gesellschafter S., T. und W.,
wird der Insolvenzantrag vom 23.08.2012 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig, da entgegen § 13 Abs. 1 S. 3 InsO kein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen vorgelegt wurde, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit nach § 13 Abs. 1 S. 7 InsO erklärt worden ist.
Entgegen der Ansicht der Gesellschafter W., T. und S. besteht kein Anlass im vorliegenden Verfahren von der Vorlage des im Verfahren auf Schuldnerantrag obligatorischen Gläubigerverzeichnisses abzusehen.
Die Bestimmung des § 13 Abs. 1 S. 3 InsO wurde durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011 mit Wirkung zum 01.03.2012 in die Insolvenzordnung eingefügt. In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 17/5712, S. 23) heißt es hierzu:
"Die Vorschrift soll einen ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens gewährleisten. Das Verzeichnis erleichtert es dem Gericht, die Gläubiger bereits in einem frühen Verfahrensstadium einzubeziehen. [...] Das einzureichende Gläubigerverzeichnis ist von zentraler Bedeutung für die frühzeitige Einbindung der Gläubiger in das Verfahren. Schon derzeit hat der Schuldner im Rahmen seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (§ 20 InsO) dem Gericht die Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Prüfung des Insolvenzgrundes erforderlich sind. Dies wird nunmehr im Hinblick auf ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer jeweiligen Forderungen schon bei der Antragstellung verpflichtend. [...]
Das Verzeichnis soll einen Überblick über die Gläubiger bieten. Dabei ist umfassend über die Gläubiger und die Höhe ihrer Forderungen Mitteilung zu machen. [...] Jedoch beeinträchtigt es die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags nicht, wenn trotz gebührender Anstrengung des Schuldners bei der Zusammenstellung des Verzeichnisses vereinzelte Gläubiger oder einzelne Forderungen im Verzeichnis fehlen. Die Höhe der Forderungen ist gegebenenfalls zu schätzen. [...] Fehlt das Verzeichnis hingegen vollständig, wird der Antrag in der Regel unzulässig sein.“
Danach muss der antragstellende Schuldner, hier: die für die Schuldnerin handelnden Gesellschafter, jedenfalls „gebührende Anstrengungen“ unternehmen, um ein möglichst vollständiges Gläubigerverzeichnis aufzustellen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die den Antrag stellenden Gesellschafter sich hinreichend bemüht hätten, diese Anforderung zu erfüllen. So ergeben sich aus den der Antragsschrift und dem Schriftsatz vom 26.09.2012 beigefügten Unterlagen Hinweise auf (mögliche) Gläubiger und ihre Forderungen, denen hätte nachgegangen werden können, ohne dass es hierzu der Mitwirkung des weiteren Gesellschafters G. bedurft hätte.
Es ist indes nicht Aufgabe des Gerichtes anhand von Anlagen aus der Gerichtsakte das Verzeichnis nach § 13 Abs. 1 S. 3 InsO zu erstellen, zumal dann immer noch die Erklärung nach § 13 Abs. 1 S. 7 InsO fehlte.
Die von den Gesellschaftern W., T. und S. angeregte Beauftragung eines Sachverständigen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 InsO setzt einen zulässigen Antrag voraus (Kexel in Graf-Schlicker, InsO, Komm., 3. Aufl., § 13 Rn. 26; Wehr in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 13 Rn. 30), an dem es hier fehlt. Insbesondere kann eine Sachverständigenbestellung nicht mit dem Ziel erfolgen, den unzulässigen Antrag zulässig zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO, § 91 ZPO.