Insolvenzeröffnungsantrag: Erledigung nach Darlehensrückzahlung; COMI in Mönchengladbach
KI-Zusammenfassung
Eine Bank beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Zwischenholding wegen Zahlungsunfähigkeit aus fällig gestelltem Darlehen. Nach Verkauf einer Beteiligung beglich die Schuldnerin die Darlehensforderung vollständig; die Antragstellerin erklärte den Eröffnungsantrag für erledigt. Das Insolvenzgericht stellte die Erledigung fest, bejahte seine internationale Zuständigkeit (COMI am Sitz) und sah Zahlungsunfähigkeit mangels Liquidität trotz werthaltiger Beteiligung als überwiegend wahrscheinlich bzw. später bestätigt an. Die Kosten wurden der Schuldnerin auferlegt.
Ausgang: Erledigung des Insolvenzeröffnungsantrags nach vollständiger Forderungsbegleichung festgestellt; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die internationale Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; die Sitzvermutung ist durch objektive, für Dritte erkennbare Umstände zu widerlegen.
Bei einer (Zwischen-)Holding ist der COMI nicht durch den Sitz der Konzernmutter bestimmt, sondern durch den Ort, an dem die für Dritte erkennbaren Verwaltungshandlungen, Unterlagenführung und wesentlichen Vermögensdispositionen stattfinden.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige, ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten nicht binnen regelmäßig drei Wochen im Wesentlichen beglichen werden können; ein hoher Vermögenswert (z.B. Beteiligung) schließt Zahlungsunfähigkeit bei fehlender Liquidität nicht aus.
Die Erfüllung der Forderung des antragstellenden Gläubigers nach Antragstellung lässt dessen Rechtsschutzinteresse entfallen und führt zur Erledigung des Insolvenzeröffnungsantrags in der Hauptsache, die auf Antrag festzustellen ist.
Eine Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzansprüchen wegen vermeintlich unzulässiger Insolvenzantragstellung hindert die Berücksichtigung der Gläubigerforderung im Eröffnungsverfahren nur bei nachvollziehbarem und glaubhaft gemachtem Gegenvorbringen.
Tenor
wird festgestellt, dass sich der Eröffnungsantrag der Antragstellerin vom 14.12.2010 in der Hauptsache erledigt hat.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gegenstandswert: EUR 12.800.000,00.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin gehört dem B-Konzern an, einem Technologie-Konzern, dessen Obergesellschaft namens B-AG ihren Sitz in X / Österreich hat. Unter Verwendung von Darlehensmitteln, deren Rückzahlung die B-AG garantierte, erwarb sie sämtliche Anteile an der E-GmbH mit Sitz in Mönchengladbach. Als Darlehensgeberin fungierte neben einer anderen Bank auch die Antragstellerin. Die von der Antragstellerin zur Verfügung gestellte Darlehenssumme belief sich ursprünglich auf EUR 25.000.00,00. Bis im Herbst 2010 hatte sie sich auf EUR ca. 12.800.000,00 reduziert.
Zum 29.10.2010 wurde eine halbjährliche Folgerate in Höhe von EUR 2.500.00,00 fällig. Diese sollte unter Verwendung der von der E-GmbH an die Antragsgegnerin abzuführenden Dividende bestritten werden. Unter Hinweis darauf, dass die B-AG mittlerweile beim Handelsgericht in X ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung beantragt hatte, verlangten die Hausbanken der E-GmbH, darunter die D-Bank AG, unter dem 19.11.2010 jedoch, eine jegliche Ausschüttung an die Antragsgegnerin zu unterlassen. So geschah es auch; infolge dessen blieb die fällige Darlehensrate offen.
Der vom 09.10.2007 datierende Darlehensvertrag enthielt in seinem Abschnitt 14 Bestimmungen zum Kündigungsrecht der Antragstellerin als Darlehensgeberin. Unter anderem hieß es dort sinngemäß, alle Summen aus dem Darlehensvertrag seien fällig und zahlbar, wenn die Antragsgegnerin versäume, eine Summe am Fälligkeitstag anzuweisen oder wenn …..ein Konkursverwalter oder Prüfer ernannt werde, um einen Teil des Vermögens (der Antragsgegnerin) oder des Garantiegebers zu übernehmen. Mit Schreiben vom 03.11.2011 bekannte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin sinngemäß, selbige sei vor dem Hintergrund der Einleitung eines Sanierungsverfahrens mit Selbstverwaltung durch die Garantiegeberin zur fristlosen Kündigung des Darlehens berechtigt; sie bat die Antragstellerin jedoch darum, das Darlehen bis zum 30.11.2010 nicht zu kündigen.
Unter dem 09.12.2010 kündigte die Antragstellerin den Darlehensvertrag fristlos und stellte den offenen Darlehensbetrag zur sofortigen Rückzahlung fällig. Dieses Schreiben ging per Fax an die Antragsgegnerin in Mönchengladbach; eine Kopie ging per Fax an die B-AG als Garantiegeberin.
Am 09.12.2010 stellte Herr S unter Hinweis auf die Fälligstellung des Darlehens und den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit im Verfahren Amtsgericht Mönchengladbach 45 IN 128/10 Eröffnungsantrag für die Antragsgegnerin; dies geschah ohne Kenntnis des weiteren Mit-Geschäftsführers Herrn G und der Gesellschafterin. Nachdem Herr S seitens der Gesellschafterin seines Amtes als Mit-Geschäftsführer enthoben worden war, nahm Herr G diesen Eröffnungsantrag unter dem 16.12.2010 zurück.
Unter dem 14.12.2010 stellte die Antragstellerin Eröffnungsantrag gegen die Antragsgegnerin, gestützt auf den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen; sie verwahrte sich gegen die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts und bestritt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin sowie eine etwaige Zahlungsunfähigkeit.
Der vom Gericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter verwies auf eine besondere Dringlichkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; dabei verwies er auf eine Unruhe der Geschäftspartner der E-GmbH, solange unklar sei, ob selbige im B-Konzern verbleiben oder wer künftig ihr Gesellschafter sein werde. Er erwirkte am 17.12.2010 die Erlaubnis des Insolvenzgerichts, bereits vor der Entscheidung über den Eröffnungsantrag Verträge zur Durchführung eines M&A-Prozesses betr. die E-GmbH abzuschließen. Anfang Januar 2011 nahm die Antragsgegnerin ihrerseits Gespräche mit Interessenten über eine Übernahme ihrer Anteile an der E-GmbH auf. Diese Gespräche waren erfolgreich; die Antragsgegnerin veräußerte ihre Anteile an der E-GmbH zum Preis von EUR 70.000.000,00 an die T-AG. Den Erlös verwandte die Antragsgegnerin dazu, die Darlehenskonten bei der Antragstellerin und der weiteren darlehensgebenden Bank auf Null zu stellen.
Aufgrund dessen erklärt die Antragstellerin ihren Eröffnungsantrag in der Hauptsache für erledigt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin widerspricht der Erledigungserklärung; sie bittet um kostenpflichtige Zurückweisung des Eröffnungsantrages.
Sie stellt weiterhin die internationale Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts in Abrede; auch beruft sie sich darauf, es habe am Rechtsschutzinteresse für den Eröffnungsantrag sowie an einer Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes gefehlt; die Forderung der Antragstellerin auf Darlehensrückzahlung sei im Wege der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in übersteigender Höhe erloschen; zudem sei sie zu keiner Zeit zahlungsunfähig, geschweige denn überschuldet gewesen. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin lag der Antragstellung ein kollusives Zusammenwirken der Antragstellerin mit der D-Bank AG, der T-AG und dem damaligen Mit-Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Herrn S, zugrunde, das nur darauf gerichtet war, sie um ihre Anteile an der E-GmbH zu bringen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrages beider Seiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist begründet.
Der Eröffnungsantrag der Antragstellerin vom 14.12.2010 war ursprünglich zulässig und begründet; er hat sich durch die Begleichung der Darlehensrückzahlungsforderung der Antragstellerin in der Hauptsache erledigt.
Das angerufene Insolvenzgericht ist international zuständig. Der Eröffnungsantrag war zuzulassen, weil überwiegend wahrscheinlich war, dass der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit gegeben war. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin war gegeben. Auch besaß sie eine Forderung gegen die Antragsgegnerin, die nicht etwa durch Aufrechnung seitens der Antragsgegnerin erloschen war. In der Folgezeit erwies sich, dass die Antragsgegnerin zahlungsunfähig war. Nur durch die Veräußerung ihrer Anteile an der E-GmbH und die anteilige Verwendung des Erlöses zur Begleichung ihrer Schulden bei der Antragstellerin wendete die Antragsgegnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ab.
a)
Das Amtsgericht –Insolvenzgericht- Mönchengladbach ist international für das vorliegende Verfahren zuständig. Die Frage der internationalen Zuständigkeit erhebt sich, weil ein grenzüberschreitender Bezug besteht, indem jedenfalls drei (ehemalige) Gläubiger der Antragsgegnerin ihren Sitz im europäischen Ausland haben. Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit kommt es darauf an, in welchem Land die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte, Art. 3 Absatz 1 Satz 1 EuInsVO. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten, dass sich der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes befand, also in Mönchengladbach. Diese Vermutung hat die Antragsgegnerin nicht widerlegt.
Dabei mag zugunsten der Antragsgegnerin angenommen werden, dass sich der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen vormals, nämlich zum Zeitpunkt des Erwerbes der Anteile an der E-GmbH, in X / Österreich befand. Indes ist entscheidend, wo sich der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens befand. Dies war (und ist weiterhin) Mönchengladbach.
Abzuheben ist hierbei in Anwendung der sog. Business-Activity-Theorie ausschließlich auf objektive und für Dritte erkennbare Umstände. Dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Zwischen-Holding handelt, deren Muttergesellschaft ihren Sitz in X / Österreich hat und ihrerseits zu einem Konzern mit Zentrale in X / Österreich gehört, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil die Antragsgegnerin kaum geschäftliche Aktivitäten in X / Österreich entfaltet. Sie hielt ausschließlich Anteile an der E-GmbH mit Sitz in Mönchengladbach; in deren Geschäftsräumen bewahrte sie ihre Geschäftsunterlagen auf; geschäftliche Korrespondenz wurde über ihre Anschrift in Mönchengladbach abgewickelt; Kontoauszüge gingen an ihre Anschrift in Mönchengladbach; ihr zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens noch amtierender Mit-Geschäftsführer S, zugleich weiterhin Mit-Geschäftsführer der E-GmbH, hat sein persönliches Büro im Gebäude der E-GmbH; die Antragsgegnerin wurde im laufenden Geschäft rechtlich, steuerlich und wirtschaftlich beraten durch Kanzleien in Deutschland. Demgegenüber fallen die Aktivitäten ihres jetzigen Allein-Geschäftsführers, der in X / Österreich am Sitz der Konzern-Zentrale geschäftsansässig ist, nicht ins Gewicht; dies gilt insbesondere für den Umstand, dass er die Überweisungen an die C-Bank tätigte und selbige über ein Konto der Antragsgegnerin bei der J-Bank AG in X / Österreich liefen. Und auch der Umstand, dass für die Abwicklung des Darlehens bei der S-Bank in X dort ein Konto der Antragsgegnerin eingerichtet war, über das die S-Bank selbst verfügen konnte, führt das Insolvenzgericht nicht zu der Feststellung, der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin habe sich zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens in X befunden. Denn der maßgebliche Vermögenswert der Antragsgegnerin in Gestalt der Anteile an der E-GmbH lag in Mönchengladbach; von dort auch wurden die Konten gespeist, aus denen die Antragsgegnerin ihren Darlehensverpflichtungen gegenüber den Banken nachkam.
Nach alledem kann eine internationale Zuständigkeit eines Gerichtes in Österreich nicht angenommen werden.
b)
Der Eröffnungsantrag war zuzulassen, weil überwiegend wahrscheinlich war, dass der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin gegeben war. Zum Zeitpunkt der Antragstellung schwebte noch deren Eigenantrag im Verfahren Amtsgericht Mönchengladbach 45 IN 128/10. Daher bedurfte es einer Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes seitens der Antragstellerin nicht. Zwar wurde der Eigenantrag der Antragsgegnerin sodann zurückgenommen. Indes war den Antragsunterlagen im vorliegenden Verfahren zu entnehmen, dass Ende Oktober 2010 – mithin sechs Wochen vor Antragstellung - eine Darlehensrate von über 2 Millionen Euro fällig geworden war, und dies stellte auch die Antragsgegnerin nicht in Frage. Sie verwies in ihrer ersten Stellungnahme vom 20.12.2010 zwar darauf, es sei geradezu ein Leichtes, mit einer werthaltigen Beteiligung von 65 Millionen Euro einen Kredit von 24 Millionen Euro abzulösen, gab aber keine Begründung dafür, warum nicht wenigstens die seit mehr als sieben Wochen fälligen Darlehensraten gezahlt worden waren. Damit war weiterhin davon auszugehen, die Antragsgegnerin werde wohl eher zahlungsunfähig denn zahlungsfähig sein. So bestand zu diesem Zeitpunkt weiterhin kein Anlass, die Antragstellerin nachträglich zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes aufzufordern.
c)
Die Antragstellerin hatte ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Herbeiführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. Nachdem die ihr eingeräumte Sicherheit in Gestalt einer Garantie seitens der B-AG, X / Österreich, wegen deren Insolvenz stark an Wert verloren hatte, ging es ihr um die Realisierung ihrer Forderung gegen die Antragsgegnerin. Auf eine neuerliche bloße Besicherung derselben, etwa in Form eines wie auch immer ausgestalteten Pfandrechts an den Anteilen der Antragsgegnerin an der E-GmbH, ließ sie sich nicht ein. Dies kann ihr nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben angelastet werden. Denn es war zweifelhaft, ob die Anteile der Antragsgegnerin an der E-GmbH nicht in kurzer Zeit erheblich an Wert verlieren würden, etwa dann, wenn der E-GmbH selbst die Insolvenz gedroht hätte, was angesichts eines seit Oktober 2010 anhaltenden Auftragsloches wohl nicht völlig auszuschließen war.
Ohne Erfolg stellt die Antragsgegnerin die Behauptung in den Raum, der Antragstellung liege ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Antragstellerin, der D-Bank AG und dem damaligen Mit-Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Herrn S, zugrunde. Zwar gehörte die D-Bank AG zu den Hausbanken der E-GmbH, die mit ihrer Forderung, wegen der Insolvenz der B-AG keine Ausschüttung an die Antragsgegnerin mehr vorzunehmen, die Begleichung der Ende Oktober 2010 fälligen Darlehensrate verhinderten. Indes waren ersichtlich auch andere Banken involviert und es ist weder vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass diese ebenfalls in ein abgekartetes Spiel eingebunden waren. Es mag wohl sein, dass sich die Antragstellerin mit der weiteren Darlehensgeberin abstimmte; diese verfolgte aber ebenfalls den Zweck, die vollständige Rückzahlung des ihrerseits ausgereichten Darlehens zu erreichen und zu verhindern, dass es im Zuge des Sanierungsverfahrens der B-AG diesbezüglich zu einer Erschwernis kommen könnte. Dies war kein verfahrensfernes, als treuwidrig anzusehendes Bestreben.
d)
Die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ergab sich daraus, dass die Antragsgegnerin zunächst nicht in der Lage war, die dem vorliegenden Eröffnungsantrag zugrundeliegende Forderung der antragstellenden Bank sowie die einem Parallelverfahren zugrundeliegende Forderung der dort antragstellenden Bank zu begleichen.
Es handelte sich um Forderungen auf Rückführung gewährter Darlehen in Höhe von jeweils über EUR 12.000.000,-. Diese wurden am 09.12.2010 jeweils fällig gestellt, wozu beide Banken nach den gegebenen Vertragsbestimmungen auch jeweils berechtigt waren. Dies hat die Antragsgegnerin vorgerichtlich gegenüber beiden Banken selbst eingeräumt, indem sie jeweils darum bat, bis Ende November 2010 von einer Kündigung des betreffenden Darlehens abzusehen. Der jetzige Verweis der Antragsgegnerin auf die Bestimmung des § 314 BGB geht fehl; insbesondere ist es der Antragsgegnerin verwehrt, sich darauf zu berufen, die Kündigung des Darlehensvertrages sei verspätet erfolgt, nachdem sie die Antragstellerin selbst darum gebeten hatte, nicht vor Ende November 2010 zu kündigen. Ebenfalls fehl geht das Argument der Antragsgegnerin, die Kündigung des Darlehens könne nicht aus Umständen hergeleitet werden, die der Antragstellerin bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung bekannt waren; die Insolvenz der B-AG trat erst im Oktober 2010 ein, zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung hatte sie sich in keiner Weise abgezeichnet. Die Kündigung wurde der Antragsgegnerin unter ihrer Geschäftsanschrift in Mönchengladbach zugestellt; ein kollusives, treuwidriges Zusammenwirken der Antragstellerin mit dem dort ansässigen damaligen Mit-Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Herrn S, vermag das Insolvenzgericht darin nicht zu erkennen.
Selbst wenn der Forderung der Antragstellerin auf vollständige Rückzahlung des Darlehens durchgreifende Einwände entgegengestanden hätten, konnte sie zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens jedenfalls die Begleichung der Ende Oktober 2010 fälligen Halbjahresrate verlangen. Diese betrug 2,4 Mio EUR und war mit dem vorhandenen liquiden Vermögen der Antragsgegnerin von ca. 1,7 Mio EUR nicht auszugleichen. Sie wurde auch ernsthaft eingefordert; eine faktische Stundung, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen, lag nicht vor. Die Antragstellerin wies unter dem 03.11.2010 auf den eingetretenen Zahlungsverzug hin und behielt sich alle Rechte vor. Daraufhin bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin Anfang November 2010, bis Ende November 2010 von einer Kündigung des jeweiligen Darlehens abzusehen. Eine darüber hinaus währende – auch nur faktische – Stundung konnte die Antragsgegnerin aufgrund dessen nicht annehmen, unabhängig davon, was seitens der Antragstellerin mündlich geäußert worden sein mag. Auch, dass jedenfalls die genannten Halbjahresraten fällig seien, wurde seitens der Antragsgegnerin vorgerichtlich zugestanden.
Vergeblich erklärte die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen angeblich unzulässiger Eröffnungsantragstellung, um auf diese Weise den Bestand der Forderung der Antragstellerin zu erschüttern. Ihr Vortrag hierzu war weder zum Grunde noch zur Höhe nachvollziehbar, geschweige denn glaubhaft gemacht; damit konnte eine Gegenglaubhaftmachung nicht angenommen werden. Im Übrigen: Hätte das Insolvenzgericht der Aufrechnungserklärung der Antragsgegnerin Bedeutung beimessen, so wäre dies gleichbedeutend mit einer völligen Aushöhlung des Gläubigerrechts auf Stellung eines Eröffnungsantrages gewesen. Ersichtlich war es das Bestreben der Antragsgegnerin, die von ihr aufgeworfenen zivilrechtlichen Fragen erst von einem Zivilgericht entscheiden zu lassen; indes ist das Insolvenzgericht selbst imstande, im Zusammenhang mit der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin die in der Akte befindlichen Vertragsurkunden und rechtsgeschäftlichen Erklärungen auszulegen und Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzuwenden.
Die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die letztlich erfolgreiche Verwertung ihrer Anteile an der E-GmbH in Abrede stellen. Zwar lag der Wert dieser Anteile deutlich über der Summe aller Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin; aus diesem Grunde war unzweifelhaft auch zu keiner Zeit eine Überschuldung der Antragsgegnerin gegeben. Aber ungeachtet des hohen Wertes dieser Anteile war die Antraggegnerin seit Ende Oktober 2010 eben nicht imstande, die fälligen Darlehensraten zu begleichen, weil sie nicht über eine ausreichende Liquidität verfügte. Dieser Zustand blieb bis in den Januar 2011 bestehen, mithin über einen Zeitraum von etwa zehn Wochen. Grundsätzlich steht ein Zeitraum von drei Wochen zur Verfügung, innerhalb dessen fällige Verbindlichkeiten im Wesentlichen beglichen werden müssen, soll noch von einer bloßen Zahlungsstockung gesprochen werden können. Nur ausnahmsweise kann ein längerer Zeitraum zur Verfügung stehen, sofern den Gläubigern ein längeres Zuwarten zuzumuten ist. Vorliegend war dieser Zeitraum jedenfalls überschritten, weil noch im Dezember 2010 nicht absehbar war, wie die Antragsgegnerin die nötige Liquidität würde beschaffen können.
e)
Mit dem vollständigen Ausgleich der Darlehensrückzahlungsforderung der Antragstellerin entfiel deren Rechtsschutzinteresse; ihr Eröffnungsantrag wurde dadurch unzulässig. Dieses Ereignis trat zu einem Zeitpunkt ein, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin bevorstand. Somit führte der vollständige Ausgleich der Darlehensrückzahlungsforderung der Antragstellerin zur Erledigung der Hauptsache; dies ist auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin hin förmlich festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 91 ZPO.
Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Höhe des dem ursprünglichen Eröffnungsantrag der Antragstellerin zugrunde liegenden Zahlungsanspruches, § 58 Abs. 2 GKG.