Kein Schuldenbereinigungsplan bei aussichtsloser Entschuldung – sofortiges Eröffnungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragt Verzicht auf vorgerichtlichen Einigungsversuch und auf Vorlage eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans im laufenden Eröffnungsverfahren. Das Gericht prüft, ob ein Plan realistisch Aussicht auf Zustimmung hätte. Mangels Masse, bei unpfändbarer Rente und Ablehnung des einzigen Gläubigers wäre ein Plan ein Null‑Plan. Deshalb wird auf die Einigungsforderung verzichtet und das Eröffnungsverfahren unverzüglich fortgeführt.
Ausgang: Verzicht auf die Anordnung eines Einigungsversuchs und die Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans wegen Aussichtslosigkeit stattgegeben; Eröffnungsverfahren wird fortgeführt
Abstrakte Rechtssätze
Ein vorgerichtlicher Einigungsversuch und die Vorlage eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans sind entbehrlich, wenn unter den konkreten Umständen ein solcher Plan realistischerweise nur als Null‑Plan ausgestaltet wäre und keine Zustimmung der Gläubiger zu erwarten ist.
Fehlt der Schuldnerin jede verwertbare Vermögenssubstanz und besteht zudem keine Zahlungsbereitschaft Dritter, erfüllt ein Einigungsversuch nicht mehr den Zweck der Entschuldung und kann vom Gericht nicht verlangt werden.
Das Gericht kann in derartigen Fällen unverzüglich in das Eröffnungsverfahren eintreten und über anhängige Anträge (z. B. Stundung) entscheiden, statt formale Einigungsversuche anzuordnen.
Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines Schuldenbereinigungsplans richtet sich nach den konkreten Vermögens‑ und Gläubigerverhältnissen und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Tenor
In Anbetracht der Umstände, dass
·der einzige Gläubiger der Schuldnerin den unter dem Aktenzeichen XXX geführten laufenden Eröffnungsantrag gegen die Schuldnerin gestellt hat, gestützt auf Gesamtforderungen in Höhe von EUR 624.310,89 ,
·die Schuldnerin mittlerweile vermögenslos ist und nur eine Rente in unpfändbarer Höhe bezieht,
·niemand im Umfeld der Schuldnerin bereit und in der Lage ist, Geld zum Zwecke der teilweisen Befriedigung des einzigen Gläubigers der Schuldnerin mit dem Ziel der Entschuldung der Schuldnerin zur Verfügung zu stellen,
sieht das Gericht vorliegend davon ab, auf der Durchführung eines vorgerichtlichen Einigungsversuches zu bestehen und die Vorlage eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes zu verlangen.
Rubrum
Sowohl ein vorgerichtlicher wie ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan könnte realistischerweise nur als Null-Plan ausgestaltet sein und fände ohne Zweifel nicht die Zustimmung des einzigen Gläubigers der Schuldnerin. Bei dieser Sachlage wäre es bloße Förmelei, auf der Durchführung eines vorgerichtlichen Einigungsversuches zu bestehen und die Vorlage eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes zu verlangen.
Somit soll umgehend in das Eröffnungsverfahren eingestiegen und über den Stundungsantrag der Schuldnerin entschieden werden.