Antrag auf Auskunft nach §1686 BGB durch Samenspender abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Auskunft nach § 1686 BGB über die Entwicklung eines durch seine Samenspende gezeugten Kindes. Das AG Mönchengladbach weist den Antrag zurück, weil dem Samenspender regelmäßig kein berechtigtes Interesse zukomme und seine Lebenssituation (u. a. Angststörung, Unfähigkeit zur Übernahme elterlicher Pflichten) dies verschärfe. Zudem spreche das hohe Belastungs- und Konfliktniveau der Kindesmutter gegen eine Auskunftserteilung, da dies dem Kindeswohl widerspreche.
Ausgang: Antrag auf Auskunft nach § 1686 BGB mangels berechtigtem Interesse und wegen Gefährdung des Kindeswohls abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Auskunft nach § 1686 BGB setzt ein berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus; die Rolle des Samenspenders umfasst regelmäßig keine Vaterrolle und begründet daher nicht ohne Weiteres ein solches Interesse.
Die Erteilung von Auskunft kann verweigert werden, wenn ihre Gewährung dem Wohl des Kindes widerspricht; erhebliche psychische Belastungen der sorgeberechtigten Mutter, die die Kindesentwicklung beeinträchtigen können, rechtfertigen die Verweigerung.
Die persönliche Eignung und Lebenssituation des Auskunftsersuchenden (z. B. dauerhafte psychische Erkrankung, Unfähigkeit zur Übernahme elterlicher Pflichten oder mangelnde Leistungsbereitschaft hinsichtlich Unterhalt) sind in die Interessenabwägung einzubeziehen und können ein berechtigtes Interesse verneinen.
Allgemeine Entscheidungen zugunsten von Auskunftspflichten sind durch konkrete Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung oder Rechtsmissbräuchlichkeit im Einzelfall eingeschränkt.
Tenor
wird der Antrag auf Auskunft nach § 1686 BGB zurückgewiesen.
Gründe
Das berechtigte Interesse des Antragstellers auf Auskunft nach der Entwicklung eines Kindes als Samenspender kann nicht angenommen werden. Denn wie der Name "Samenspender" - so bezeichnet der Antragsteller sich auch selbst - schon ausdrückt, ist die Aufgabe eines Samenspenders das Spenden eines "Samens", um Familien einen Kinderwunsch zu erfüllen. Schon zu dem Zeitpunkt, als der Antragsteller sich als Samenspender im Internet anbot, hat er seine Position eindeutig definiert. Der Grundgedanke der dem Begriff der Spende innewohnt ist keine Gegenleistung zu erwarten. Im Duden liest man folgende Synonyme zu Spender: Geber, Geldgeber, Gönner, Sponsor, Stifter, Wohltäter. Typische Verbindungen sind: großherzig, geeignet, privat, großzügig und unbekannt. Ein Spender will also nicht die Vaterrolle einnehmen beziehungsweise jemals ein Umgangsrecht beanspruchen. Er gibt seinen "Samen" und alles was sich daraus entwickeln kann in eine fremde Familie, ohne jeden eigenen Anspruch. Damit liegt es nun an der Samenempfängerin die Kindesinteressen gewissenhaft zu vertreten. Die Rolle des Samenspenders ist somit klar definiert, sodass von einem berechtigten Interesse nicht ausgegangen werden kann. Das gilt auch hier, obwohl der Antragsteller auf seiner HomePage: „samenspender stadt“ skurril anmutende widersprüchliche Angaben macht und Forderungen formuliert.
Er erklärt im Internet auf seiner Homepage, dass er seinen Samen im Internet anbietet, weil er es persönlicher findet „als irgendwo im Internet zu inserieren“.
Er erklärt, das er kein klassischer Samenspender ist, sondern er will „wie es sich gehört und anständig ist, für das Kind auch ein Vater sein. .......... Ein Kind braucht seinen Vater!“ Offenbar ist Herrn XXX überhaupt nicht klar was mit dem Wort Vater verbunden ist. Vater ist ein Mann, der ein oder mehrere Kinder gezeugt hat, der in der Rolle eines Vaters ein oder mehrere Kinder versorgt und erzieht, der als Beschützer, Helfer, Sorgender für andere da ist und eintritt. Daran ist der Antragsteller umfassend gehindert. Wie dem Bericht des Jugendamtes vom 14.09.2015 zu entnehmen ist, leidet der Antragsteller seit vielen Jahren an einer Angststörung und kann deshalb seine Wohnung nicht verlassen. Er kann keine einzige Pflicht übernehmen. Zur Erbringung von Kindesunterhalt ist er weder bereit, noch in der Lage. Sein Wunsch nach Auskunft ist damit unberechtigt.
Dem Wohl des Kindes darf Erteilung der Auskunft gemäß § 1686 BGB nicht widersprechen. Wie dem Bericht der Rechtsanwältin XXX als Beistand für das Kind zu entnehmen ist, könnte sich alleine der Kontakt der Mutter zum Spender durchaus negativ auf das Kindeswohl auswirken. Das hochbelastete konfliktreiche Verhältnis der Kindesmutter zum Samenspender beeinflusst das tägliche Leben der Kindesmutter negativ. Die Kindesmutter ist aufgrund des langwierigen und mit immenser innerer Anspannung verbundenen Konfliktes enormen psychischen Stress und Belastungen ausgesetzt. Solche Faktoren sind nicht förderlich für die gute Entwicklung des Kindes. Insbesondere in den ersten Jahren ist das Kind sehr eng an die Mutter gebunden und wird damit denselben Belastungen ausgesetzt. Zudem verlangt das Kind in dieser Zeit die größte Aufmerksamkeit der Mutter. Jedoch verbraucht die Mutter viel Kraft und Energie um den andauernden Konflikt mit dem Samenspender auszutragen. Diese Ressourcen könnten viel besser in die Zuwendung zum Kind eingesetzt werden, um so zu verhindern, dass Interessen des Kindes zugunsten der Interessen des Samenspenders vernachlässigt werden. Weiterhin wäre es für das Kind abträglich, wenn die Mutter ihre ablehnende Haltung dem Spender gegenüber unbewusst auf das Kind überträgt.
Im vorliegenden Fall steht damit der Bewertung auch nicht die Entscheidung des
OLG Hamm, 07.03.2014, AZ: II-13 WF 22/14, 13 WF 22/14 entgegen:
Die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht.
Der eigentliche Sinn des § 1686 BGB ist der Ersatz eines aberkannten Umgangsrechtes beziehungsweise eines zum Beispiel aufgrund erheblicher räumlicher Trennung nicht durchführbaren Umgangsrechtes. Im vorliegenden Fall ist jedoch eindeutig, dass der Samenspender weder ein Umgangsrecht erlangen könnte noch dass er jemals in der Lage wäre den Umgang für ein Kind förderlich auszuführen.
Nach alledem darf die Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes durch die sorgeberechtigte Mutter verweigert werden, weil der Antragsteller sie unberechtigt verlangt und eine Erteilung dem Wohl des Kindes widerspricht.
Mönchengladbach, 19.11.2015
Amtsgericht
Rechtspfleger