Übertragung gemeinsamer elterlicher Sorge nach übereinstimmendem Willen von Eltern und Kindern
KI-Zusammenfassung
Die Eltern beantragen die Übertragung der elterlichen Sorge für ihre in Deutschland lebenden Kinder auf beide Elternteile. Das Amtsgericht ist zuständig und wendet deutsches Recht an (Art. 21 EGBGB). Aufgrund des übereinstimmenden Willens der Eltern und des Einverständnisses der Kinder sowie fehlender Bedenken des Jugendamts wird die gemeinsame elterliche Sorge nach §1696 BGB angeordnet. Eine Anerkennungsfrage der serbischen Entscheidung stand dem Ergebnis nicht entgegen.
Ausgang: Antrag der Eltern auf Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein deutsches Gericht ist örtlich zuständig für Entscheidungen über die elterliche Sorge, wenn die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gerichtsbezirk haben.
Bei in Deutschland ansässigen Kindern ist für die elterliche Sorge deutsches Recht anzuwenden (Art. 21 EGBGB).
Die elterliche Sorge kann nach §1696 Abs. 1 BGB abgeändert werden, wenn triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen.
Der übereinstimmende Wille beider Eltern, die gemeinsame Sorge wiederherzustellen, in Verbindung mit tatsächlichen Verhältnissen, die ein problemloses Zusammenwirken ermöglichen, kann einen solchen triftigen Grund darstellen.
Die Anerkennung ausländischer familiengerichtlicher Entscheidungen ist möglich, sofern keine entgegenstehenden Anerkennungsgründe (z.B. nach §16a FGG) vorliegen und keine entscheidungserheblichen Verfahrensmängel geltend gemacht werden.
Leitsatz
Sorgerechtsentscheidung eines serbischen Gerichts kann anerkennungsfähig sein
Wollen Kinder und Eltern übereinstimmend die gemeinsame elterliche Sorge, ist eine anderslautende Regelung darauf abzuändern
Tenor
Die elterliche Sorge für die Kinder N, geboren 1990, und S, geboren 1992, wird den Beteiligten zu 1. und 2. gemeinsam übertragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
I.
N und S sind die ehelichen Kinder der Beteiligten zu 1. und 2. Durch Urteil des serbischen Gemeindegerichtes S. vom 09.10.1998 ist die Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. geschieden worden. Dabei hat das Gericht angeordnet, dass die Kinder der Beteiligten zu 2. zur Pflege, Erziehung und Unterhalt anvertraut werden. Die Beteiligten sehen darin den Ausspruch, dass die elterliche Sorge der Mutter alleine übertragen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf die Übersetzung Bl. 8 ff. der Akte Bezug genommen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. möchten die elterliche Sorge wieder gemeinsam ausüben.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
das Sorgerecht für die Kinder den Eltern gemeinsam zu
übertragen.
Das Gericht hat die Beteiligten und die Kinder mündlich angehört. Alle Beteiligten sind mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Beteiligten zu 1. und 2. gemeinsam, einverstanden.
Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll vom 05.11.2004 Bezug genommen.
II.
Dem übereinstimmenden Antrag der Eltern ist stattzugeben.
1.
Das Amtsgericht Mönchengladbach ist für die begehrte Entscheidung über das Sorgerecht international und örtlich zuständig. Die Kinder leben bei ihrer Mutter im Bezirk des Amtsgerichts Mönchengladbach (§§ 35 b Abs. 1 Nr. 2, 36 Abs. 1 S. 1 FGG).
2.
Die elterliche Sorge ist den Eltern zur gemeinsamen Ausübung zu übertragen gem. § 1696 Abs. 1 BGB.
a)
Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Gemeindegerichtes
Sabac in Serbien anzuerkennen ist. Es sind allerdings keine Gründe erkennbar, die gem. § 16 a FGG einer Anerkennung der Entscheidung hier entgegenstehen könnte. Alle Beteiligten sind serbische Staatsangehörige. Keiner der Beteiligten hat sich darauf berufen, im Verfahren nicht angehört worden zu sein. Allerdings haben die Parteien übereinstimmend berichtet, es habe keine persönliche Anhörung gegeben. Diesem Verfahren haben die Parteien sich aber bewusst unterworfen, sie wollten übereinstimmend die Scheidung in Serbien nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften durchführen. Im Hinblick auf die übereinstimmende Staatsangehörigkeit der damaligen Eheleute und ihrer Kinder war es auch zulässig, die Entscheidung des Heimatgerichts zu suchen. Geht man davon aus, dass die Entscheidung hier anzuerkennen ist, ist sie aufgrund der nunmehr ebenfalls auch vorliegenden Zuständigkeit des deutschen Gerichtes einer Überprüfung zugänglich. Würde man davon ausgehen, dass die Entscheidung nicht anzuerkennen ist, wäre der Ausspruch über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge deklaratorisch, weil sich an der nach deutschem Recht bestehenden gemeinsamen Sorge der Eltern nichts geändert hätte.
b)
Für die jetzt zu treffende Entscheidung ist gem. Art. 21 EGBGB Deutsches Recht anzuwenden. Beide Kinder leben in Deutschland, hier haben sie ihren ständigen Aufenthalt. Die Kinder haben dem Richter bestätigt, dass sie in Deutschland aufgewachsen sind.
c)
Gem. § 1696 Abs. 1 BGB kann eine Entscheidung über die elterliche Sorge abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Solche Gründe können sich aus einem geänderten gemeinsamen Willen der Eltern ergeben, die gemeinsame Sorge wieder zu begründen (vgl. Diedrichsen in Palandt, BGB, § 1696 Rd.Nr. 22). Hier wünschen die Eltern übereinstimmend, wieder die gemeinsame Sorge auszuüben. Sie haben dazu geschildert, dass sie sich so gut verstehen, dass eine gemeinsame Sorge ausgeübt werden kann. Der Beteiligte zu 1. sieht die Kinder regelmäßig. Er unterhält einen guten Kontakt zu ihnen. Das haben N und S dem Richter gegenüber ausdrücklich bestätigt. Auch die Kinder sind damit einverstanden, wenn die Beteiligten zu 1. und 2. wieder gemeinsam für die für sie wichtigen Entscheidungen, also die elterliche Sorge, zuständig sind. Das angehörte Jugendamt hat gegen die Wiederbegründung der gemeinsamen elterlichen Sorge keine Bedenken.
Sind Eltern und Kinder darin einig, dass elterliche Sorge von den Eltern wieder gemeinsam ausgeübt werden soll, und sind die tatsächlichen Verhältnisse so, dass eine gemeinsame elterliche Sorge ohne Komplikationen ausübbar ist, sind das hinreichend triftige, das Wohl der Kinder nachhaltig berührende Gründe, die elterliche Sorge abzuändern. Für die Kinder ist es wichtig, dass aus ihrer Sicht beide Eltern gleicher Maßen die für sie wichtigen Entscheidungen treffen und tragen. N und S sind alt genug, um diese Zusammenhänge bereits zu kennen. Es würde nicht dem Kindeswohl entsprechen, den Beteiligten diesen übereinstimmenden Wunsch abzuschlagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 94 KostO.
Gegenstandswert: 3.000,-- Euro.