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Amtsgericht Mönchengladbach·4 C 186/10·01.08.2010

Kein wirksamer Werbevertrag: Klage auf Zahlung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte 241,57 € aus einem angeblichen Anzeigen-/Verteilungsauftrag. Streitfrage war, ob ein wirksamer Werbevertrag (Unterart des Werkvertrags) zustande gekommen ist. Das AG Mönchengladbach wies die Klage als unbegründet ab, da wesentliche Vertragsbestandteile (konkreter Werkerfolg, Verteilstellen) unbestimmt blieben. Die Kosten des Mahnverfahrens gehören zu den Prozesskosten (§91 ZPO).

Ausgang: Klage auf Zahlung von 241,57 € als unbegründet abgewiesen, weil kein wirksamer Werbevertrag zustande gekommen ist; Kosten trägt Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Werbeauftrag als Unterart des Werkvertrags setzt voraus, dass der geschuldete konkrete Werkerfolg vom Besteller hinreichend bestimmt oder bestimmbar vereinbart ist.

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Fehlende Konkretisierung der Verteilstellen oder unbestimmte Begriffe (z. B. ‚Inserenten‘) können die Wirksamkeit des Vertrags wegen Mangels an essentialia negotii ausschließen.

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Kosten des Mahnverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO und gehören nicht ohne Weiteres zur Hauptforderung.

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Eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung ('Gerichtsstand ist ...') begründet die örtliche Zuständigkeit nach § 40 ZPO; eine Verweisung des erstinstanzlichen Gerichts bindet das gewiesene Gericht, sofern die Verweisung nicht offensichtlich rechtsgrundlos ist (§ 281 ZPO).

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 40 ZPO§ 12 ZPO§ 13 ZPO§ 17 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Der Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 01. März 2010 ist entgegen seinem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass gegenüber der im Mahnbescheid geltend gemachten Forderung keine Klageerhöhung gewollt ist, sondern weiterhin in der Hauptsache Verurteilung zur Zahlung von 241,57 Euro begehrt wird. Nur dieser Betrag ist als Hauptforderung nach dem Klägervorbringen nachvollziehbar. Der Betrag von 269,57 Euro ergibt sich offensichtlich aus der Einbeziehung der Kosten des Mahnverfahrens. Diese sind aber Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO.

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Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Mönchengladbach folgt nach Verweisung seitens des AG Eschweiler aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Danach ist der Verweisungsbeschluss für das hiesige Gericht bindend. Ein Fall der objektiven Willkür, der die Bindungswirkung ausnahmsweise entfielen ließe, liegt nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Verweisungsentscheidung jegliche rechtliche Grundlage fehlte. Die Verweisung findet ihre rechtliche Grundlage jedoch in der gemäß § 40 ZPO zulässigen Gerichtsstandvereinbarung im Anzeigenauftrag vom 9. März 2009 (Bl. 14 d. A.). Die Formulierung "Gerichtsstand ist Mönchengladbach" lässt sich seinem Wortlaut nach dahingehend auslegen, dass das Amtsgericht Mönchengladbach ausschließlich zuständig sein soll und der allgemeine Gerichtsstand der §§ 12,13, 17 ZPO daneben keine Anwendung finden soll.

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Die Klage ist aber unbegründet.

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Ein wirksamer Werbevertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Es fehlt an einer wirksamen Vereinbarung der vertragswesentlichen Bestandteile des Werbevertrags. Der Werbevertrag ist eine Unterart des Werkvertrags. Für den Werkvertrag ist wesentlich, dass der konkrete Werkerfolg vom Besteller des Werks festgelegt wird (vgl. Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 07. April 2006, 2 S 172/05). Das ist hier nicht der Fall. Der von der Klägerin in Teilen vorformulierte Anzeigenauftrag (Bl. 14 d. A.) enthält als Ergänzung der Festlegung eines Postleitzahlengebiets den Zusatz "plus Umkreis max. 50 km". Auch bei Festlegung eines Verteilergebietes anhand eines fünfstelligen Postleitzahlengebiets führt dieser Zusatz dazu, dass der mögliche Verteilerkreis für den Besteller von nur 1.000 Werbebroschüren unüberschaubar groß wird. Der Vertrag enthält nämlich auch keine konkrete Festschreibung der Verteilerstellen. Er umschreibt sie nur als "Inserenten, Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen". Während die Festlegung von Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen wegen der begrenzten Anzahl dieser Stellen der öffentlichen Verwaltung in einem bestimmten Gebiet noch ausreichend sein mag, ist der Begriff "Inserenten" völlig unbestimmt (zweifelnd insoweit auch bereits Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 7. April 2006, AZ: 2 S 172/05).

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Ob die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durchgreift, kann daher ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Klägerin ihre Pflichten aus einem wirksamen Vertrag überhaupt erfüllt hätte.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 281 Abs. 3 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 241,57 Euro.