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Amtsgericht Mönchengladbach·39 F 274/02·27.04.2005

Klage auf übergegangenen Unterhalt nach § 91 BSHG erfolgreich

SozialrechtSozialhilferecht (BSHG)UnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der überörtliche Sozialhilfeträger (Kläger) forderte gegenüber dem Beklagten Zahlung rückständigen und laufenden Unterhalts für dessen Sohn aus übergegangenem Recht gemäß §§ 1601 ff. BGB, § 91 BSHG. Zentral war, ob dem Kläger Ansprüche zustehen und der Beklagte leistungsfähig ist. Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 260,00 EUR zzgl. Zinsen sowie monatlich 26,00 EUR, da der Beklagte seine Unvermögensdarlegung unterließ und der Anspruch durch Anzeige wirksam wurde.

Ausgang: Klage des Sozialhilfeträgers auf übergegangenen Unterhalt (260,00 EUR rückständig und monatlich 26,00 EUR) sowie Zinsen: stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Träger der Sozialhilfe kann Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht gegen die unterhaltspflichtigen Eltern gemäß § 91 BSHG geltend machen.

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Durch Anzeige der Sozialhilfeleistung nach § 91 Abs. 3 BSHG kann der Sozialhilfeträger Unterhaltsansprüche auch rückwirkend geltend machen.

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Der Unterhaltsbedarf eines Pflegebedürftigen umfasst nach § 1610 Abs. 2 BGB auch die bei Heimunterbringung entstehenden Kosten.

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Die Darlegungs- und Beweislast für mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen liegt bei diesem; unterlässt er substantiierten Vortrag, ist von Leistungsfähigkeit auszugehen.

5

Bei Verzug sind Verzugszinsen nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu zahlen.

Relevante Normen
§ 313 a Abs. 1 ZPO§ 1601 ff BGB§ 91 BSHG§ 39 ff BSHG§ 91 Abs. 3 BSHG§ 1610 Abs. 2 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 260,00 EUR nebst 7,47 % Zinsen seit dem 20.08.2002 zu zahlen,

an den Kläger jeweils im Voraus einen monatlichen Unter-haltsbetrag in Höhe von 26,00 EUR ab dem 01.11.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten aufer-legt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Klage ist begründet.

5

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von rückständigem Unterhalt in Höhe von 260,00 EUR sowie von laufendem Unterhalt ab November 2002 in Höhe von monatlich 26,00 EUR aus übergegangenem Recht gemäß den §§ 1601 ff BGB, § 91 BSHG.

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Der Kläger ist berechtigt, Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht gegenüber dem Beklagten gemäß § 91 BSHG geltend zu machen. Der Kläger erbringt als Träger der überörtlichen Sozialhilfe gemäß den §§ 39 ff BSHG monatlich Leistungen an den Sohn des Beklagten, Herrn ..., geboren am ..., lebt in der ft. Als überörtlichem Sozialhilfeträger entstehen dem Kläger monatlich Aufwendungen in Höhe von rd. 3.300,00 EUR.

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Der Kläger ist auch berechtigt, rückwirkend ab Januar 2002 Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, da dem Beklagten mit Schreiben vom 15.01.2002 die Sozialhilfeleistung des Klägers an den Sohn des Beklagten angezeigt wurde (§ 91 Abs. 3 BSHG).

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Der Sohn des Beklagten, Herr ..., ist bedürftig gemäß dem § 1601 ff BGB. Auf Grund eines frühkindlichen Hirnschadens leidet Herr ... an einer

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geistigen Retardierung und einem symptomatischen Anfallsleiden. Er verfügt daher nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen.

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Der Unterhaltsbedarf des Herrn ... umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf, mithin auch die bei einer Heimunterbringung anfallenden Kosten.

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Es ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte in Höhe des geltend gemachten Unterhalts leistungsfähig ist. Der Kläger begehrt von dem Beklagten monatlichen Unterhalt in Höhe von 26,00 EUR, rückwirkend seit Januar 2001 und fortlaufend ab November 2002 und für die Zukunft. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG ist davon auszugehen, dass ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Höhe von monatlich 26,00 EUR auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Es ist auch davon auszugehen, dass in dieser Höhe eine Leistungsfähigkeit des Beklagten gegeben ist. Der Beklagte ist für seine mangelnde Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweisbelastet. Innerhalb der gesetzten Frist (12.12.2002) hat der Beklagte sich zur Klage nicht geäußert. Er hat daher auch nichts dazu vorgetragen, inwieweit er bezüglich der begehrten 26,00 EUR leistungsunfähig ist.

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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 286, 288 ZPO.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,

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708 Nr. 8, Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 572,00 EUR

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(laufender Unterhalt 312,00 EUR, Rückstand 260,00 EUR)