Nachehelicher Aufstockungsunterhalt: Verfestigte Lebensgemeinschaft beendet Anspruch ab 2008
KI-Zusammenfassung
Die geschiedene Klägerin verlangte die Abänderung eines Vergleichs und rückständigen nachehelichen Unterhalt; der Beklagte begehrte widerklagend den Wegfall der Unterhaltspflicht ab Januar 2008. Das Gericht berechnete den Unterhalt bis Ende 2007 auf Grundlage der tatsächlichen Einkünfte (Krankengeld/Rente) und eines fiktiv nach Steuerklasse I ermittelten Einkommens des wiederverheirateten Beklagten unter Abzug titulierten und freiwillig gezahlten Kindesunterhalts. Es sprach der Klägerin Unterhaltsrückstände von 3.541,89 € nebst Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen ab. Ab Januar 2008 verneinte es wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Klägerin (§ 1579 Nr. 2 BGB) jeden weiteren Unterhaltsanspruch.
Ausgang: Klage auf höheren Unterhalt nur hinsichtlich rückständiger Beträge bis 12/2007 teilweise erfolgreich; ab 01/2008 Unterhaltspflicht aufgrund verfestigter Lebensgemeinschaft vollständig verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abänderung eines Unterhaltstitels sind für die Bedarfsermittlung grundsätzlich die im streitigen Zeitraum tatsächlich erzielten Einkünfte des Berechtigten maßgeblich, wenn diese den zuvor titulierten fiktiven Einkünften nicht entsprechen und eine nachträgliche Aufklärung (z.B. Begutachtung) keinen Erkenntnisgewinn verspricht.
Das Einkommen eines wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen kann zur Wahrung des Vorteils der Zusammenveranlagung fiktiv nach Steuerklasse I ermittelt werden; Steuererstattungen aus gemeinsamer Veranlagung sind dabei nur anteilig zu berücksichtigen.
Aufwendungen für eine während der Ehe begründete Lebensversicherung können als eheprägende Belastung und als zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen des Angemessenen einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern sind vorrangig zu bedienen; bei der Ehegattenunterhaltsbemessung sind sowohl titulierte Kindesunterhaltszahlungen als auch tatsächlich erbrachte zusätzliche Leistungen einkommensmindernd vorab abzusetzen.
Lebt der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1579 Nr. 2 BGB herabgesetzt oder vollständig versagt werden; eine Wirtschaftsgemeinschaft ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum Mai 2004 bis Dezember 2007 rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 3.541,89 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 129,00 € ab dem 02.05.2004, aus jeweils 62,00 € seit dem 02.06.2004, 02.07.2004, 02.08.2004, 02.09.2004 und 02.10.2004, aus jeweils 59,00 € seit dem 02.11.2004 und 02.12.2004, aus jeweils 109,00 € seit dem 02.01.2005, 02.02.2005 und 02.03.2005, aus jeweils 158,00 € seit dem 02.10.2006 und 02.11.2006 und aus jeweils 278,00 € seit dem 02.12.2006 und 02.01.2007.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte ist in Abänderung des am 15.03.2002 vor dem Amtsgericht Viersen unter dem Aktenzeichen 26 F 167/99 geschlossenen Vergleichs ab dem Monat Januar 2008 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin verpflichtet.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 45% und die Klägerin zu 55%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung durch die Klägerin kann von dem Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, es sei denn die Klägerin leistet vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit.
Tatbestand
Die Klägerin und der Beklagte sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Beklagte ist auf Grund eines am 15.03.2002 vor dem Amtsgericht Viersen unter dem Aktenzeichen 26 F 167/99 geschlossenen Vergleichs verpflichtet, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 422,00 € zu zahlen. Grundlage für diesen Vergleich war folgendes: Ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten einschließlich Realsplittingvorteil in Höhe von 2.372,85 €, Vorwegabzug von Kindesunterhalt in Höhe von 2 x 404,00 €, fiktive Einkünfte der Klägerin aus einer halbschichtigen Tätigkeit in Höhe von bereinigt 501,00 € sowie 90,00 € als angemessene Berücksichtigung von Versorgungsleistungen für einen neuen Lebensgefährten.
Die Klägerin und der Beklagte haben drei gemeinsame Töchter, die am 05.12.1981 geborene …, die am 01.04.1987 geborene … sowie die am 30.04.1989 geborene …. In dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 27.10.2006, AZ 26 F 327/04, wurde der Beklagte in Abänderung der bisherigen Titel (Jugendamtsurkunden) zur Zahlung von monatlichem Unterhalt an die beiden jüngeren Töchter wie folgt verurteilt:
für … für den Zeitraum Juni 2004 bis März 2005 in Höhe von monatlich 406,00 €, für den Zeitraum April 2005 bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 479,00 € und für den Monat Juli 2005 in Höhe von 493,00 €; für … für den Zeitraum Juni 2004 bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 406,00 € und für den Zeitraum Juli 2005 bis Juli 2006 in Höhe von monatlich 418,00 €.
- für … für den Zeitraum Juni 2004 bis März 2005 in Höhe von monatlich 406,00 €, für den Zeitraum April 2005 bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 479,00 € und für den Monat Juli 2005 in Höhe von 493,00 €;
- für … für den Zeitraum Juni 2004 bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 406,00 € und für den Zeitraum Juli 2005 bis Juli 2006 in Höhe von monatlich 418,00 €.
Der Beklagte erbrachte folgende Zahlungen:
an die Klägerin für den Zeitraum Mai 2004 bis Mai 2008 monatlich 422,00 € wie in dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 15.03.2002, AZ 26 F 167/99, tituliert, für die Tochter … über die in dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 27.10.2006, AZ 26 F 327/04, titulierten Beträge hinaus für den Zeitraum August 2005 bis Juli 2006 monatlich 156,00 €, für den Zeitraum August 2006 bis November 2006 monatlich 337,00 € und für den Zeitraum Januar 2008 bis August 2008 monatlich 230,00 €, für die Tochter … über die in dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 27.10.2006, AZ 26 F 327/04, titulierten Beträge hinaus für den Zeitraum August 2006 bis November 2006 monatlich 337,00 €, für den Zeitraum Dezember 2006 bis April 2007 monatlich 220,39 €, im Mai 2007 97,77 € und in den Monaten Juni und Juli 2007 jeweils 19,86 €.
- an die Klägerin für den Zeitraum Mai 2004 bis Mai 2008 monatlich 422,00 € wie in dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 15.03.2002, AZ 26 F 167/99, tituliert,
- für die Tochter … über die in dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 27.10.2006, AZ 26 F 327/04, titulierten Beträge hinaus für den Zeitraum August 2005 bis Juli 2006 monatlich 156,00 €, für den Zeitraum August 2006 bis November 2006 monatlich 337,00 € und für den Zeitraum Januar 2008 bis August 2008 monatlich 230,00 €,
- für die Tochter … über die in dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 27.10.2006, AZ 26 F 327/04, titulierten Beträge hinaus für den Zeitraum August 2006 bis November 2006 monatlich 337,00 €, für den Zeitraum Dezember 2006 bis April 2007 monatlich 220,39 €, im Mai 2007 97,77 € und in den Monaten Juni und Juli 2007 jeweils 19,86 €.
Der Beklagte ist seit dem Jahr 2004 wiederverheiratet. Hinsichtlich seines Einkommens wird auf die überreichten Verdienstbescheinigungen für die Jahre 2004, 2006 und 2007 sowie die Steuerbescheide für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006 verwiesen.
Die Klägerin bezog in dem Zeitraum von Mai 2004 bis Oktober 2004 Krankengeld in Höhe von monatlich 403,20 €, für den Zeitraum November 2004 bis März 2005 in Höhe von monatlich 408,30 €. Von April 2005 bis Juni 2005 erhielt die Klägerin zu 1.) Rentenzahlungen in Höhe von monatlich 713,22 €, von Juli 2005 bis Juni 2006 in Höhe von monatlich 709,68 €, von Juli 2006 bis Juni 2007 in Höhe von 714,50 € und seit Juli 2007 in Höhe von 718,33 €.
Die Tochter … lebt bei der Klägerin und war bis Juli 2006 Schülerin einer Höheren Handelsschule, von August 2006 bis Juli 2007 leistete sie ein freiwilliges soziales Jahr, seit dem 15.08.2007 ist sie in der Ausbildung zur Hörgeräteakustikerin. Während der Schulzeit verfügte sie nicht über eigenes Einkommen; während des sozialen Jahres erhielt sie monatlich 392,70 € netto an Aufwandsentschädigung, während der Ausbildung erhält sie eine Vergütung. Diese beträgt im ersten Jahr 430,00 € brutto und wird 13x gezahlt. Die Tochter … klagt in dem Parallelverfahren 39 F 9/07 ebenfalls gegen den Beklagten auf Unterhalt. Sie macht Sonderbedarf aufgrund von in … stattfindenden Berufsschulblöcken geltend, für die Fahrt- und Unterbringungskosten anfielen. Sie behauptet dort, den Beklagten hinsichtlich der Zahlung von monatlich 476,00 € abzüglich hälftigen Kindergeldes bereits mit Schreiben vom 05.07.2005 in Verzug gesetzt zu haben. Die Klage ist im Januar 2007 anhängig gemacht worden.
Die Klägerin ließ den Beklagten mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 19.05.2004 zur Auskunft zwecks Abänderung der bis dahin titulierten Beträge auffordern.
Die Klägerin behauptet, sie sei wegen psychiatrischer und orthopädischer Beeinträchtigungen während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums arbeitsunfähig gewesen und sei dies auch aktuell noch.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie
für den Zeitraum Mai 2004 bis März 2005 rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 2.022,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zweiten eines jeden Monats, jeweils aus 185,06 € für die Monate Mai bis Oktober 2004 und jeweils aus 182,51 € für die Monate November 2004 bis März 2005, für den Zeitraum Oktober 2006 bis Januar 2007 rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.112,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zweiten eines jeden Monats aus jeweils 278,00 € und in Abänderung des Vergleiches des Amtsgerichts Viersen vom 15.03.2002, AZ 26 F 167/99, ab dem 01.02.2007 monatlichen Unterhalt von jeweils 783,99 €
- für den Zeitraum Mai 2004 bis März 2005 rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 2.022,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zweiten eines jeden Monats, jeweils aus 185,06 € für die Monate Mai bis Oktober 2004 und jeweils aus 182,51 € für die Monate November 2004 bis März 2005,
- für den Zeitraum Oktober 2006 bis Januar 2007 rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.112,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zweiten eines jeden Monats aus jeweils 278,00 € und
- in Abänderung des Vergleiches des Amtsgerichts Viersen vom 15.03.2002, AZ 26 F 167/99, ab dem 01.02.2007 monatlichen Unterhalt von jeweils 783,99 €
zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, für den Zeitraum April 2005 bis Dezember 2007 uneingeschränkt, für den Zeitraum Mai 2004 bis März 2005 insofern, als mehr als insgesamt 1.842,80 € Rückstand verlangt werden.
Widerklagend beantragt er,
festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin in Abänderung des am 15.03.2002 vor dem Amtsgericht Viersen unter dem Aktenzeichen 26 F 167/99 geschlossenen Vergleichs ab dem Monat Januar 2008 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.
Die Klägerin zu 1.) beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte macht als eheprägende Belastung Prämien auf eine Lebensversicherung geltend. Er behauptet zudem, die Klägerin lebe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen ….
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2008. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet; die Widerklage ist zulässig und begründet.
Der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt ergibt sich grundsätzlich aus § 1573 Abs. 2 BGB in der Form des Aufstockungsunterhaltes.
Die Klägerin ist grundsätzlich bis Ende des Jahres 2007 gemäß § 1573 Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigt. Dabei kann für den größten Teil dieses Zeitraums die Frage offen bleiben, ob sie aufgrund verschiedener Erkrankungen erwerbsunfähig ist bzw. war. Denn sie begehrt Abänderung eines Titels, in dem ihr fiktive Einkünfte in Höhe von lediglich 501,00 € angerechnet wurden, wobei sie seit April 2005 über Renteneinkünfte verfügt, die höher sind; der Beklagte begehrt seinerseits bis Ende 2007 keine Abänderung. Es ist also für den Zeitraum, in dem die Klägerin Rente bezogen hat, von dem tatsächlichen Renteneinkommen auszugehen. Für den Zeitraum bis März 2005 geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin tatsächlich erwerbsunfähig war, da sie Krankengeld bezog. Eine nachträgliche Begutachtung verspricht keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse. Auch insoweit ist also für die Berechnung des Einkommens der Klägerin von dem tatsächlich bezogenen Krankengeld auszugehen. Darüber hinaus sind der Klägerin weiterhin die bereits in dem Urteil des Amtsgerichts Viersen berücksichtigten 90,00 € für Versorgungsleistungen anzurechnen. Die Klägerin behauptet nicht, dass seit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in jenem Verfahren die Beziehung zu dem Zeugen Schuler weniger intensiv geworden sei, lediglich, dass sie keine verfestigte Lebensgemeinschaft darstelle. Dessen bedarf es jedoch für die Anrechnung von Versorgungsleistungen aufgrund teilweise gemeinsamer Haushaltsführung nicht.
Das Nettoeinkommen des Klägers ist für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes fiktiv nach Steuerklasse 1 und 1,5 Kinderfreibeträgen zu ermitteln, da dem Beklagten und seiner jetzigen Ehefrau der Vorteil der gemeinsamen Veranlagung erhalten bleiben muss. In 2004 erzielte der Beklagte ein Jahresbruttoeinkommen von 65.319,81 €; mangels weiterer Angaben ist dieses auch für 2005 anzusetzen; in 2006 waren es 70.089,58 € und in 2007 71.523,06 €; die Steuererstattung in 2004 betrug 1.456,74 €, die, da es sich um eine in 2003 begründete Zahlung handelte, voll anzurechnen ist. Ab dem Jahr 2005 sind die Erstattungen für 2004, 2005 und 2006 von 3.258,91 €, 1.524,59 € und 490,32 € wegen der gemeinsamen Veranlagung mit der jetzigen Ehefrau des Beklagten jeweils nur hälftig anzusetzen. Anhand der entsprechenden Steuertabellen, der sich aus den Jahresabrechnung ergebenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie der Aufwendungen für die Lebensversicherung des Beklagten errechnet sich folgendes durchschnittliches monatliches bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten:
2004
Jahresbrutto 65.319,81 €
monatlich netto bereinigt 2.504,90 €
Steuererstattung jährlich 1.456,74 €
monatlich anteilig 121,40 €
./. Lebensversicherung - 39,88 €
verbleiben 2.586,42 €
2005
Jahresbrutto 65.319,81 €
monatlich netto bereinigt 2.607,33 €
Steuererstattung jährlich 3.258,91 €
monatlich anteilig (= x ½) 135,79 €
./. Lebensversicherung - 39,88 €
verbleiben 2.703,24 €
2006
Jahresbrutto 70.089,58 €
monatlich netto bereinigt 2.807,49 €
Steuererstattung jährlich 1.524,59 €
monatlich anteilig (= x ½) 63,52 €
./. Lebensversicherung - 39,88 €
verbleiben 2.831,13 €
2007
Jahresbrutto 71.523,06 €
monatlich netto bereinigt 2.971,53 €
Steuererstattung jährlich 490,32 €
monatlich anteilig (= x ½) 20,43 €
./. Lebensversicherung - 39,88 €
verbleiben 2.952,08 €
Die Aufwendungen des Beklagten für die Lebensversicherung sind berücksichtigungsfähig, da sie zum einen bereits während der Ehe mit der Klägerin und damit zu einem Zeitpunkt bestanden, als der Beklagte der Tochter … noch nicht barunterhaltspflichtig war; sie prägten bereits zuvor ihre Lebensverhältnisse. Zum anderen handelt es sich um freiwillige Aufwendungen zur Altersvorsorgung, die grundsätzlich bis zu einer Höhe von 4% des Bruttoentgeltes berücksichtigungsfähig sind. Die Steuererstattung ist ab dem für das Jahr 2004 gezahlten Betrag wegen der gemeinsamen Veranlagung mit der jetzigen Ehefrau des Beklagten nur hälftig zu berücksichtigen.
Von diesen Beträgen sind vorab die Zahlungsverpflichtungen abzuziehen, die der Beklagte an Kindesunterhalt aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Titel erfüllt hat, zunächst aufgrund der ursprünglich bestehenden Jugendamtsurkunden, dann aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Viersen. Dies waren im Mai 2004 für die Töchter … und … jeweils 404,00 € (Nennbetrag ohne Abzug des anteiligen Kindergeldes), für Juni 2004 bis März 2005 monatlich jeweils 483,00 €, von April 2005 bis Juni 2005 monatlich 479,00 € für die Tochter … (Zahlbetrag, da das Kindergeld nun nicht mehr anteilig dem Beklagten, sondern in voller Höhe der volljährigen Klägerin zu 2.) selbst zustand) und 483,00 € (Nennbetrag) für …, im Juli 2005 493,00 € und 495,00 € und von August 2005 bis Juli 2006 monatlich 495,00 € für …. Darüber hinaus sind die Beträge abzuziehen, die der Kläger freiwillig an seine beiden Töchter gezahlt hat. Dies sind von August 2005 bis Juli 2006 monatlich 156,00 € an …, von August 2006 bis November 2006 monatlich jeweils 337,00 € für beide Töchter, von Dezember 2006 bis April 2007 220,39 €, im Mai 2007 97,77 € und im Juni und Juli 2007 jeweils 19,86 € für ….
Schließlich sind auch noch die Beträge zu berücksichtigen, die der Beklagte der Tochter … schuldet, nämlich für den Zeitraum August 2007 bis Dezember 2007 jeweils 204,00 €. Dies ergibt sich aus folgendem:
Die Tochter … begehrt ab dem Monat August 2005 Unterhalt. In dem Zeitraum bis Juli 2006 war sie zwar als Schülerin grundsätzlich bedürftig, jedoch kann sie gemäß § 1613 BGB mit der erst im Januar 2007 anhängig gemachten Klage für die Vergangenheit keinen Unterhalt geltend machen, da sie den Beklagten nicht zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert hat. Sie hat entgegen entsprechender Ankündigung in dem Schriftsatz vom 22.01.2008 keine Belege für ein bereits im Juli 2005 erfolgtes Auskunfts- bzw. Zahlungsbegehren vorgelegt.
Unterhaltsansprüche können damit frühestens für die Zeit ab Januar 2007 geltend gemacht werden. Jedoch war die Tochter … bis einschließlich Juli 2007 nicht bedürftig, da sie sich nicht in einem schulischen oder beruflichen Ausbildungsverhältnis befand und damit grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt hätte aufkommen können, § 1602 Abs. 1 BGB. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres stand in keinerlei Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Lehrstelle als Hörgeräteakustikerin, so dass diese Tätigkeit auch nicht ausnahmsweise unterhaltsrechtlich zu Gunsten der Tochter … zu berücksichtigen wäre, woran zu denken wäre, wenn dadurch ein im Rahmen der Berufsausbildung gefordertes Praktikum absolviert werden könnte.
Seit August 2007 befindet sich die Tochter … wieder in einer Berufsausbildung und ist damit grundsätzlich bedürftig. Ihr Bedarf richtet sich, da sie bei der Klägerin lebt und keinen eigenen Haushalt führt, grundsätzlich nach dem addierten Nettoeinkommen beider Elternteile. Die Klägerin verfügt seit Juli 2007 über monatliche Renteneinkünfte in Höhe von 718,33 €; sie ist also wegen eines Selbstbehaltes von 770,00 € nicht leistungsfähig. Der Beklagte erzielt ausweislich seiner Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2007 sowie des Steuerbescheides für das Jahr 2006 durchschnittlich bereinigt 3.821,20 €:
Jahresbrutto 71.523,06 €
./. Lohnsteuer - 8.088,27 €
./. Lohnsteuer - 3.696,00 €
./. Soli - 398,65 €
./. Soli - 203,28 €
./. Rentenversicherung - 6.271,53 €
./. Arbeitslosenverischerung - 1.327,72 €
./. Krankenversicherung - 2.842,92 €
./. Pflegeversicherung - 193,44 €
./. Vermögensbildung (Lebensversicherung) - 478,56 €
zzgl. Steuererstattung anteilig + 245,16 €
Summe 48.267,85 €
x 1/12 4.022,32 €
x 0,95 3.821,20 €
Der Bedarf der Tochter … richtet sich somit allein nach dem Einkommen des Beklagten nach der 11. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bis Dezember 2007) bzw. der 7. Gruppe (ab Januar 2008) und beträgt 596,00 € bzw. 555,00 €. Hinzu kommt ein Sonderbedarf in Höhe von 106,83 € auf Grund der Berufsschulblöcke. Die Tochter … hat durch Vorlage der Bescheinigung ihres Lehrherren vom 24.04.2007 nachgewiesen, dass sie während der dreijährigen Ausbildungszeit insgesamt acht Ausbildungsblöcke à 4 Wochen (26 Tage bzw. 25 Übernachtungen) zu absolvieren hat. Setzt man den Übernachtungspreis von 12,55 € (Doppelzimmer im Internat der mittleren Kategorie) an, sowie Fahrtkosten von 167,00 € je Block (durchschnittlicher Fahrpreis mit der DB für die Strecke …, hin und zurück, 2. Klasse, ohne Ermäßigung), betragen die gesamten Zusatzkosten, da die Verpflegung auch in Mönchengladbach erforderlich wäre, 3.846,00 € (25 x 8 x 12,55 € + 167,00 € x 8). Durchschnittlich fallen also in jedem der 36 Ausbildungsmonate Kosten in Höhe von 106,83 € an. Von dem Gesamtbedarf der Klägerin von 702,83 € bzw. 661,83 € sind 154,00 € durch das staatliche Kindergeld und 345,80 € durch die Ausbildungsvergütung (13 x 430,00 € brutto entsprechen monatlich 370,80 € netto, um 25,00 € berufsbedingte Aufwendungen bereinigt) gedeckt, so dass ein ungedeckter Bedarf von 203,03 € bzw. 162,03 € verbleibt.
Ein weiterer Abzug erfolgt nicht, da nicht vorgetragen wurde, dass der Beklagte auch seiner jetzigen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig sei.
Es ergibt sich damit nach Monaten gestaffelt folgende Unterhaltsberechnung:
Mai 2004:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.586,42 €
./. Kindesunterhalt - 808,00 €
Einkommen der Klägerin - 403,20 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 1.285,22 €
x 3/7, gerundet 551,00 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand 129,00 €
Juni – Oktober 2004:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.586,42 €
./. Kindesunterhalt - 966,00 €
Einkommen der Klägerin - 403,20 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 1.127,22 €
x 3/7, gerundet 484,00 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand 62,00 €
November – Dezember 2004:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.586,42 €
./. Kindesunterhalt - 966,00 €
Einkommen der Klägerin - 408,30 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 1.122,12 €
x 3/7, gerundet 481,00 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand 59,00 €
Januar – März 2005:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.703,24 €
./. Kindesunterhalt - 966,00 €
Einkommen der Klägerin - 408,30 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 1.238,94 €
x 3/7, gerundet 531,00 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand 109,00 €
April – Juni 2005
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.703,24 €
./. Kindesunterhalt - 962,00 €
Einkommen der Klägerin - 713,22 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 938,02 €
x 3/7, gerundet 403,00 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand - 19,00 €
Juli 2005:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.703,24 €
./. Kindesunterhalt - 988,00 €
Einkommen der Klägerin - 709,68 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 915,56 €
x 3/7, gerundet 393,00 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand - 29,00 €
August – Dezember 2005:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.703,24 €
./. Kindesunterhalt - 651,00 €
Einkommen der Klägerin - 709,68 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 1.252,56 €
x 3/7, gerundet 537,00 €
beantragt nur 422,00 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand 0,00 €
Januar – Juni 2006:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.831,13 €
./. Kindesunterhalt - 651,00 €
Einkommen der Klägerin - 709,68 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 1.380,45 €
x 3/7, gerundet 592,00 €
beantragt nur 422,00 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand 0,00 €
Juli 2006:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.831,13 €
./. Kindesunterhalt - 651,00 €
Einkommen der Klägerin - 714,50 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 1.375,63 €
x 3/7, gerundet 590,00 €
beantragt nur 422,00 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand 0,00 €
August – September 2006:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.831,13 €
./. Kindesunterhalt - 674,00 €
Einkommen der Klägerin - 714,50 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 1.352,63 €
x 3/7, gerundet 580,00 €
beantragt nur 422,00 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand 0,00 €
Oktober – November 2006:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.831,13 €
./. Kindesunterhalt - 674,00 €
Einkommen der Klägerin - 714,50 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 1.352,63 €
x 3/7, gerundet 580,00 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand 158,00 €
Dezember 2006:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.831,13 €
./. Kindesunterhalt - 220,39 €
Einkommen der Klägerin - 714,50 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 1.806,24 €
x 3/7, gerundet 775,00 €
beantragt nur 700,00 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand 278,00 €
Januar 2007:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.952,08 €
./. Kindesunterhalt - 220,39 €
Einkommen der Klägerin - 714,50 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 1.927,19 €
x 3/7, gerundet 826,00 €
beantragt nur 700,00 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand 278,00 €
Februar – April 2007:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.952,08 €
./. Kindesunterhalt - 220,39 €
Einkommen der Klägerin - 714,50 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 1.927,19 €
x 3/7, gerundet 826,00 €
beantragt nur 783,99 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand 361,99 €
Mai 2007:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.952,08 €
./. Kindesunterhalt - 97,77 €
Einkommen der Klägerin - 714,50 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 2.049,81 €
x 3/7, gerundet 879,00 €
beantragt nur 783,99 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand 361,99 €
Juni 2007:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.952,08 €
./. Kindesunterhalt - 19,86 €
Einkommen der Klägerin - 714,50 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 2.127,72 €
x 3/7, gerundet 912,00 €
beantragt nur 783,99 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand 361,99 €
Juli 2007:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.952,08 €
./. Kindesunterhalt - 19,86 €
Einkommen der Klägerin - 718,33 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 2.123,89 €
x 3/7, gerundet 911,00 €
beantragt nur 783,99 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand 361,99 €
August – Dezember 2007:
Bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.952,08 €
./. Kindesunterhalt - 204,00 €
Einkommen der Klägerin - 718,33 €
Versorgungsleistungen - 90,00 €
Differenz 1.939,75 €
x 3/7, gerundet 832,00 €
beantragt nur 783,99 €
gezahlt 422,00 €
Rückstand 361,99 €
Ab dem Monat Januar 2008 gilt das neue Unterhaltsrecht, insbesondere § 1579 Nr. 2 BGB, nach dem der Unterhaltsanspruch herabzusetzen, zu begrenzen oder zu versagen ist, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Die Klägerin hat deshalb seitdem keine Unterhaltsansprüche mehr gegen den Beklagten. Im Einzelnen:
Das Gericht sieht es aufgrund der unstreitigen Tatsachen und der Vernehmung des Zeugen … als erwiesen an, dass die Klägerin und der Zeuge in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Die beiden sind seit dem Jahr 2000 miteinander befreundet und sehen sich mehrmals in der Woche und haben auch ein intimes Verhältnis, das sie in der Öffentlichkeit nicht verbergen. Sie leben, wenn auch in getrennten Wohnungen, in einem Haus. Sie nehmen gemeinsame Freizeitaktivitäten wahr, unter anderem tanzen sie gemeinsam in einem Verein. Die Beziehung der beiden ist somit durch lange Dauer, Exklusivität und das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, in der sie als Paar wahrgenommen werden, geprägt. Auf die Tatsache, dass sie großen Wert darauf legen, nicht als Lebenspartner bezeichnet zu werden, kann es nicht ankommen, da dieses Verhalten offensichtlich durch die Vorstellung geleitet ist, dass die Klägerin ansonsten unterhaltsrechtliche Nachteile zu erwarten hätte. Ob tatsächlich eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht oder nicht, kann dahin gestellt bleiben, da es nach dem aktuellen Unterhaltsrecht darauf nicht ankommt. Entscheidend ist der Rechtsgedanke, dass nacheheliche Solidarität nicht oder nur eingeschränkt verlangt werden kann, wenn man sich auf Dauer einem anderen Partner zugewandt hat, mit dem man sein Leben plant und gestaltet.
Auf Grund der Gesamtumstände ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin infolge der Tatsache, dass sie in verfestigter Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen … lebt, nicht nur herabzusetzen, sondern fällt in Gänze fort. Die Klägerin lebt bereits seit dem Jahr 1998 von dem Beklagten getrennt und ist seit dem Jahr 2000 mit dem Zeugen … zusammen, seit dem Jahr 2002 ist sie geschieden. Sie hatte somit lang genug Gelegenheit, sich darum zu bemühen, wirtschaftlich für sich selbst zu sorgen. Ob sie tatsächlich seit einiger Zeit erwerbsunfähig ist, ist dabei unerheblich. Denn in dem im Rahmen des Scheidungsverfahrens geschlossenen Vergleich hat die Klägerin zunächst eine halbschichtige Erwerbsobliegenheit und damit implizit ihre Erwerbsfähigkeit anerkannt. Sollte sie danach erwerbsunfähig geworden sein, würde es sich um einen Umstand handeln, der nicht in die Risikosphäre des Beklagten fällt und nicht zu seinen Lasten gehen kann, vgl. § 1572 Nr. 1 BGB. Des weiteren ist zu beachten, dass die Klägerin keine minderjährigen Kinder mehr zu versorgen hat und über eine Rente verfügt, die den Mindestbedarf eines nichterwerbstätigen Ehegatten beinahe und unter Hinzurechnung des Wertes der von ihr für den Zeugen … erbrachten Versorgungsleistungen sogar vollständig abdeckt.
Insgesamt ergibt sich somit unter Berücksichtigung der Überzahlungen des Beklagten ein Unterhaltsrückstand von 3.541,89 € (129,00 € + 5 x 62,00 € + 2 x 59,00 € + 3 x 109,00 € - 3 x 19,00 € - 29,00 € + 2 x 158,00 € + 2 x 278,00 € + 11 x 361,99 € - 5 x 422,00 €).
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 8, Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Klage: bis zum 22.01.2008 auf 2.022,91 € und ab dem 23.01.2008 auf 7.478,79 € (2.022,91 € + 1.112,00 € + 12 x (783,99 € - 422,00 €) Widerklage: 5.064,00 € (12 x 422,00 €)
- Klage: bis zum 22.01.2008 auf 2.022,91 € und ab dem 23.01.2008 auf 7.478,79 € (2.022,91 € + 1.112,00 € + 12 x (783,99 € - 422,00 €)
- Widerklage: 5.064,00 € (12 x 422,00 €)