Klage auf Mietentgelt für Funk-Heizkostenverteiler teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Mietentgelt für die Überlassung von 18 Funk-Heizkostenverteilern; die Beklagten zahlten nur Teilbeträge und rügten, die Geräte seien mangelhaft, weil Fremdablesung ohne Codes nicht möglich sei. Das Gericht sprach der Klägerin 126,62 EUR zu und wies den Rest ab. Entscheidend war, dass fehlende Fremdablesbarkeit keinen Mangel darstellt und die vertraglichen/AGB-Regelungen gelten.
Ausgang: Klage auf Mietentgelt in Höhe von 126,62 EUR stattgegeben, insoweit andere Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts aus einem Mietvertrag über bewegliche Sachen nach § 535 Abs. 2 BGB besteht, wenn die vereinbarte Leistung erbracht wurde und keine vertraglich begründeten Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechte bestehen.
Ein Mangel i.S.d. Mietrechts liegt nur vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Sache von der geschuldeten Beschaffenheit abweicht; die fehlende Möglichkeit der Funkablesung durch Dritte ist kein Mangel, sofern die Parteien keine entsprechende Beschaffenheit vereinbart haben.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nichtmitteilung von Zugangs- oder Auslesecodes besteht nicht, wenn die Überlassung solcher Codes nicht Inhalt der Vereinbarung ist und kein gesetzlicher Anspruch hierauf besteht.
AGB-Wirkungen: Gegenstand und Beginn der Laufzeit eines Mietvertrags können durch wirksame AGB bestimmt werden; beginnt die Laufzeit nach AGB erst mit Montage, endet die Laufzeit für später montierte Einzelgeräte entsprechend später.
Von einem nicht marktbeherrschenden Unternehmer kann grundsätzlich nicht verlangt werden, Wettbewerbern Zugang zu proprietären Mitteln (z. B. Auslesecodes) zu gewähren, um Konkurrenzdienstleistungen zu ermöglichen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 126,62 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf 63,31 EUR seit dem 3. September 2018 und auf weitere 63,31 EUR seit dem 21. Mai 2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 56 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 44 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Sowohl der Klägerin, als auch den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung der Klägerin wird nicht zugelassen.
Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Entgeltforderungen für die Überlassung von Heizkostenverteilern geltend.
Im Februar 2013 beauftragten die Beklagten die Klägerin schriftlich, ihnen 18 Funk-Heizkostenverteiler zu überlassen. Die Vertragsurkunde (Bl. 156, 213 d.A.) sah eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Laufzeit vor: Je länger die Laufzeit, umso geringer sollte das Entgelt sein. Die Beklagten wählten eine zehnjährige Laufzeit, bei der die Funk-Heizkostenverteiler jährlich je 6,02 EUR zuzüglich Umsatzsteuer kosten sollten. Die Heizkostenverteiler wurden in dem Haus der Beklagten auf der C-Allee in N installiert, wobei ein Gerät später installiert wurde als die 17 anderen.
Im Jahr 2017 ließen die Beklagten den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag über die Auslesung der Geräte und die Erstellung von Heizkostenabrechnungen durch ein Konkurrenzunternehmen der Klägerin kündigen (Bl. 52 f. d.A.).
Die Klägerin bot den Beklagten an, die Geräte weiterhin gegen Zahlung von jährlich 62,35 EUR netto bzw. 74,20 EUR brutto auszulesen (Bl. 54 ff. d.A.). Dieses Angebot nahem die Beklagten nicht an.
Auf die Rechnung der Klägerin vom 1. März 2018 über das Entgelt für die Überlassung der Funk-Heizkostenverteiler während des Zeitraums vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 und auf die Rechnung der Klägerin vom 1. März 2019 über das Entgelt für die Überlassung der Funk-Heizkostenverteiler während des Zeitraums vom 1. März 2019 bis zum 29. Februar 2020 in Höhe von jeweils 131,28 EUR (Bl. 24 f. u. 132 f. d.A.) zahlten die Beklagten jeweils 65,64 EUR.
In dem Mahnverfahren, das dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangen war, hatte die Klägerin zunächst die gesamte Forderung aus der Rechnung vom 1. März 2019 in Höhe von 131,28 EUR, sowie Mahnkosten in Höhe von 18,75 EUR, Auskunftskosten in Höhe von 4,10 EUR und Inkassokosten in Höhe von 70,20 EUR geltend gemacht.
Mit Schriftsatz vom 12. März 2019 hatte die Klägerin angekündigt zu beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 65,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2018 sowie 35,10 EUR Inkassokosten zu zahlen.
Nachdem sie ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019 (Bl. 117 ff. d.A.) um eine auf die Rechnung vom 1. März 2019 gestützte Hauptforderung in Höhe von 65,64 EUR erhöht hat, beantragt die Klägerin nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 131,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 65,64 EUR seit dem 3. September 2018 sowie im Übrigen seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 13. Mai 2019 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Miete für die Heizkostenverteiler sei um die Hälfte gemindert, weil diese ohne die Kenntnis der Verschlüsselungscodes nicht von jemand anderem als der Klägerin per Funk ausgelesen werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist, soweit hierüber noch zu entscheiden war, überwiegend begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten, die gemäß §§ 421, 427 BGB als Gesamtschuldner haften, aus § 535 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 126,62 EUR zu.
Dieser Geldbetrag setzt sich zusammen aus dem Entgelt für die Überlassung von 18 Funk-Heizkostenverteilern in Höhe von jährlich 6,02 EUR zuzüglich Umsatzsteuer pro Gerät für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 29. Februar 2020, abzüglich der von den Beklagten gezahlten 131,28 EUR.
Der Umstand, dass ein Heizkostenverteiler später montiert worden sein mag, führt nicht zu einer geringeren Vertragslaufzeit als den von den Beklagten gewählten zehn Jahren, mit der Folge, dass die Klägerin für diesen Verteiler ein höheres Entgelt verlangen könnte als 6,02 EUR netto bzw. 7,16 EUR brutto. Gemäß Ziffer 1.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Bl. 157 f. d.A.) beginnt die Laufzeit eines Vertrages über die Miete eines Gerätes erst mit dessen Montage. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin für alle Funk-Heizkostenverteiler nur das Entgelt für die auf zehn Jahre angelegte Laufzeit verlangen kann, der Vertrag bezüglich des zuletzt montierten Gerätes allerdings erst später endet als der Vertrag über die Überlassung der übrigen 17 Geräte.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des vereinbarten Entgelts war oder ist weder gemindert, noch steht den Beklagten wegen eines vermeintlichen Anspruches auf Mitteilung der zum Auslesen der Heizkostenverteiler per Funk erforderlichen Codes ein Zurückbehaltungsrecht zu, noch waren oder sind die Beklagten aus einem sonstigen Grund berechtigt, einen Teil des vereinbarten Entgelts einzubehalten.
Der Umstand, dass die Heizkostenverteiler nicht von jemand anderem als der Klägerin per Funk ausgelesen werden können, stellt keinen Mangel dar. Ein Mangel ist eine nachteilige Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit einer gemieteten Sache von der geschuldeten Beschaffenheit. Weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, noch aus dem Gesetz, noch aus der Natur der Sache ergibt sich jedoch, dass eine Ablesbarkeit der Heizkostenverteiler mittels Funk durch jemand anderen als die Klägerin eine geschuldete Beschaffenheit wäre. Gesetzlich ist ein Vertrag über die Überlassung von Funk-Heizkostenverteilern nicht näher ausgestaltet. Die Antwort auf die Frage, was der Mieter eines Funk-Heizkostenverteilers erwarten darf und was nicht, hängt davon ab, was die Parteien vereinbart haben. Ausdrücklich vereinbart, dass die Beklagten in der Lage sein sollten, die Geräte selbst oder durch einen Dritten auslesen zu lassen, haben die Parteien nicht. Ein derartiger beiderseitiger Rechtsfolgewille kann auch nicht durch Auslegung aus der Vertragsurkunde abgeleitet werden, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit eine tatsächliche Vermutung spricht. Während die Beklagten bereits bei Abschluss des Vertrages ein Interesse gehabt haben mögen, später jemand anderen als die Klägerin mit der Ablesung der Geräte zu beauftragen, hatte und hat die Klägerin kein Interesse daran, eine Ablesung der Geräte durch einen Konkurrenten zu ermöglichen. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass und wie die Beklagten bei Abschluss des Vertrages die Erwartung oder den Wunsch zum Ausdruck gebracht hätten, die Geräte anderweitig per Funk ablesen lassen zu können als durch die Klägerin.
Unbrauchbar sind die von der Klägerin gemieteten Geräte für die Beklagten nicht. Die Beklagten können die Geräte ablesen oder ablesen lassen, nur nicht per Funk. Wenn die Beklagten Funk-Heizkostenverteiler hätten haben wollen, die sei frei hätten nutzen können, hätten sie entsprechende Geräte kaufen müssen. Dann hätten ihnen die Befugnisse des Eigentümers gemäß § 903 BGB zugestanden.
Unabhängig davon, ob die Klägerin die Funk-Heizkostenverteiler selbst entwickelt oder nur gekauft hat, ist es weder rechtswidrig, noch unbillig, dass sie die zum Auslesen per Funk erforderlichen Codes nicht herausgeben möchte. Von einem Unternehmer, der keine den Markt beherrschende Stellung innehat, kann grundsätzlich nicht verlangt werden, Wettbewerbern dabei behilflich zu sein, Konkurrenzdienste zu erbringen.
Ob der Geräte-Mietvertrag und der Vertrag über die Auslesung der Heizkostenverteiler und die Erstellung von Heizkostenabrechnungen verbundene Verträge waren oder eine wirtschaftliche Einheit bildeten, bedarf keiner Entscheidung, denn die Beklagten, die sich bewusst für die zehnjährige Laufzeit des Mietvertrages entschieden haben, um in den Genuss des niedrigeren Preises zu gelangen, haben nicht versucht, sich vorzeitig von dem Mietvertrag zu lösen. Diesen haben sie vielmehr zu dem Ende der zehnjährigen Grundlaufzeit kündigen lassen (Bl. 52 d.A.).
Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Landgerichts Frankfurt am Main in dessen Urteil vom 3. Mai 2019 in der Sache 2-16 S 163/18 (Bl. 134 ff. d.A., abrufbar über juris) verwiesen, denen sich das erkennende Gericht in vollem Umfang anschließt.
Die zugesprochenen Verzugs- und Prozesszinsen rechtfertigen sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Hinsichtlich der in dem Mahnverfahren und mit dem Schriftsatz vom 12. März 2019 geltend gemachten Forderungen, welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt hat, war von einer konkludenten Rücknahme der Klage mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auszugehen.
Die Entscheidungen zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.