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Amtsgericht Mönchengladbach·36 C 7/13·24.02.2013

Teilweise stattgegebene Rückforderung anteiliger Bearbeitungsgebühr bei Ratenkredit

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte von der Beklagten die Erstattung einer vermeintlich zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühr aus einem Ratenkreditvertrag. Das Gericht sprach ihm anteilig 185,64 EUR zu, da nach dem vereinbarten Tilgungsplan Gebühren und Kapital anteilig mit den Raten getilgt werden. Eine vollständige Rückerstattung konnte mangels schlüssigem Zahlungsnachweis nicht festgestellt werden. Weitergehende Erstattungsansprüche wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr teilweise stattgegeben; anteiliger Betrag von 185,64 EUR zugesprochen, übrige Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Ratenkredit mit vereinbarten festen Monatsraten werden aus jeder Rate anteilig Kapital- und Kostenanteile entsprechend dem Verhältnis der Gesamtsummen fällig; eine bereits gezahlte Bearbeitungsgebühr kann nur in dem Umfang zurückgefordert werden, der dem bereits gezahlten Anteil entspricht.

2

§ 367 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung, sofern die Parteien einen Tilgungsplan mit gleich hohen Raten aus Gesamtbetrag von Kapital und Kosten vereinbart haben; die Verrechnung erfolgt nach den anteiligen Anteilen der Raten.

3

Ein Anspruch auf Herausgabe gezahlter Gebühren nach § 812 Abs. 1 S.1 BGB setzt darlegungspflichtig und nachweisbar voraus, dass die Gebühr tatsächlich und in welcher Höhe vom Anspruchsteller an den Anspruchsgegner geleistet wurde.

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Buchungen eines Darlehenskontos, die eine Verbindlichkeit ausweisen, begründen allein keinen Zahlungsnachweis; tatsächliche Zahlungen müssen sich durch entsprechende Lastschrift- bzw. Zahlungsbuchungen oder andere Belege nachweisen lassen.

Relevante Normen
§ BGB § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Variante§ 313a Abs. 1 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 367 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 291 BGB

Leitsatz

Vereinbaren Darlehensnehmer und Darlehensgeber einen Zahlungsplan mit festen monatlichen Raten, kann eine zu Unrecht gezahlte Bearbeitungsgebühr nur anteiligin dem bereits bezahlten Umfang zurückgefordert werden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 185,64 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2013 zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 57 Prozent und die Beklagte zu 43 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

1

– Von der Abfassung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. –

2

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

3

Die Beklagte war auf Grund ihrer Säumnis zu verurteilen, soweit die Klage schlüssig war.

4

Schlüssig war die Klage aus § 812 Abs. 1 S. 1, erste Variante BGB in Höhe von 185,64 EUR.

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Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass er bis einschließlich Februar 2013 neben der ersten Rate in Höhe von 125,73 EUR 31 weitere Raten zu je 187,00 EUR gezahlt hat. Insgesamt sind dies 5 922,73 EUR. 5 922,73 EUR sind gerundet 53,04 Prozent des Gesamtdarlehensbetrages von 11 167,13 EUR. 53,04 Prozent der vereinbarten Bearbeitungsgebühr von 350,00 EUR sind 185,64 EUR. Um dies mittels eines einfachen Dreisatzes, wie man ihn schon in der Grundschule erlernt, auszurechnen bedarf es nicht der Einholung des seitens des Klägers angebotenen Sachverständigengutachtens.

6

Eine weiter gehende Bereicherung hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Er hat zwar behauptet, dass die Bearbeitungsgebühr in voller Höhe bereits am 26. Juni 2010 gezahlt habe. Diese Behauptung steht jedoch im Widerspruch zu dem von ihm als Anlage K1 vorgelegten Darlehensvertrag und zu dem als Anlage K2 vorgelegten Kontoauszug vom 4. Juli 2011.

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Entgegen der Darstellung des Klägers ergibt sich auch aus dem Kontoauszug nicht, dass der Kläger die Bearbeitungsgebühr in voller Höhe bezahlt hätte. Es handelt sich nicht um den Auszug eines fremden Girokontos, von dem Geld abgebucht und an die Beklagte überwiesen worden wäre, sondern um einen Auszug des Darlehenskontos selbst. In dem Darlehenskonto hat die Beklagte die Bearbeitungsgebühr vielmehr als Verbindlichkeit des Klägers zum Soll gebucht. Dies heißt aber nicht, dass tatsächlich Geld an die Beklagte geflossen wäre. Die Zahlungen des Klägers, die tatsächlich an die Beklagte geflossen sind, hat die Beklagte zugunsten des Klägers als positive Positionen in dem Darlehenskonto verbucht. Namentlich handelt es sich dabei um die mit „LASTSCHRIFTEINZUG“ gekennzeichneten Buchungen, denen reale Zahlungsvorgängen seitens des Klägers an die Beklagte zugrunde lagen.

8

Da die Parteien einen Tilgungsplan mit monatlichen Raten in einer bestimmten Höhe vereinbart haben, war und ist die Regelung des § 367 Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Werden bei einem Ratenkredit aus der Gesamtsumme von Kapital und Kosten (Zinsen, Gebühren, Spesen) gleiche Zahlungsraten gebildet, so werden mit jeder Einzelrate dem Verhältnis der Gesamtbeträge entsprechende Kapital- und Kostenanteile fällig. Vereinbarungsgemäß gezahlte Ratenbeträge werden diesen Anteilen entsprechend verrechnet. (BGHZ 91, 55 = NJW 1984, 2161).

9

Die zugesprochenen Prozesszinsen rechtfertigen sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. Verzugszinsen ab einem früheren Zeitpunkt hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Als er mit der Beklagten außergerichtlich korrespondiert hat, war die Bearbeitungsgebühr weder in voller Höhe, noch in Höhe des dem Kläger nunmehr zugesprochenen Betrages bezahlt.

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Hinsichtlich der Forderung auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten ist die Klage nicht schlüssig, da der Kläger nicht vorgetragen hat, dass er die Gebühren bezahlt habe. Im Gegenteil. Der Satz, „Mit der vollständigen Verweigerung der Beklagten ist der Kläger nicht mehr gehalten, Freistellung von den Anwaltskosten zu verlangen“, kann nur so verstanden werden, dass der Kläger die Rechtsanwaltsgebühren nicht bezahlt hat. Ein Erstattungsanspruch entsteht jedoch nicht durch die Weigerung der in Anspruch genommenen Person, eine Forderung zu bezahlen, sondern erst dadurch, dass die berechtigte Person, die Forderung, deren Ausgleich sie verlangen kann, bezahlt.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 350,00 EUR festgesetzt.

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Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die entscheidende Frage, wie die bei dem Abschluss eines Ratenkreditvertrages anfallenden Gebühren auf die einzelnen Raten zu verteilen sind, hat der Bundesgerichtshof bereits vor mehr als 28 Jahren beantwortet.