Themis
Anmelden
Amtsgericht Mönchengladbach·36 C 413/22·13.06.2023

Klage auf Abschleppkosten mangels abtretbarer Forderung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 219,23 EUR für eine angebliche Leerfahrt eines von ihr beauftragten Abschleppunternehmens gegenüber dem Beklagten. Streitgegenstand ist, ob der Auftraggeberin ein abtretbarer Anspruch gegen den Halter entstanden ist und ein Vermögensschaden vorliegt. Das Gericht weist die Klage ab, weil kein abtretungsfähiger Anspruch entstanden ist, kein Vermögensschaden dargetan wurde und die Klägerin ihre Beweislast nicht erfüllt hat.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Abschleppkosten in Höhe von 219,23 EUR als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abtretung setzt voraus, dass der Zedent eine bestehende oder entstehende Forderung hat; ohne solche Forderung ist eine wirksame Abtretung ausgeschlossen.

2

Erstattungsansprüche gegen den Halter wegen Besitzstörung nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 BGB setzen einen eingetretenen Vermögensschaden beim Anspruchsinhaber voraus.

3

Ein Abschleppunternehmen, das vom Auftraggeber kein Entgelt verlangt und lediglich Ersatzansprüche abtreten lässt, kann insoweit keine zedierbare Forderung gegen Dritte geltend machen.

4

Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung kommen nicht in Betracht, wenn die Tätigkeit vertraglich gegenüber dem Auftraggeber erfolgte oder der Anspruch auf vertraglicher Grundlage geruht.

5

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte das störende Verhalten gesetzt hat und dass die abgetretene Anspruchsgrundlage tatsächlich besteht.

Relevante Normen
§ BGB § 823§ BGB § 858§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 709 Satz 2 ZPO

Leitsatz

Ein Abschleppunternehmen, das von seinem Auftraggeber kein Entgelt verlangt, kann von Dritten nicht aus abgetretenem Recht Schadenersatz fordern.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung von Kosten die im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Abschleppauftrags entstanden sein sollen.

3

Über ihre Internet-Seite „parknotruf.de“ und einer dazu gehörigen Smartphone-App bietet die Klägerin registrierten Kundinnen und Kunden an, Kraftfahrzeuge, die einen Parkplatz oder eine Ausfahrt blockieren, abschleppen zu lassen.

4

Frau K. und der Beklagte sind berechtigte Nutzer von Stellplätzen in der Tiefgarage unter dem Haus Am Landgericht 4 in 41063 S..

5

Am 19.03.2022 blockierte der auf den Beklagten zugelassene, mit einem Lenkradschloss versehene Personenkraftwagen mit dem Kurzzeit-Kennzeichen MG 04045 den Tiefgaragenstellplatz von Frau N. (vgl. Bl. 32 d.A.).

6

Frau N. beauftragte die Klägerin damit, dieses Kraftfahrzeug abschleppen zu lassen. Sie gab folgende Erklärungen ab:

7

„Auftrags- & Abtretungserklärung

8

Hiermit beauftrage ich die Y. damit, das Kraftfahrzeug mit dem oben im Feld "Kennzeichen" genannten amtlichen Kennzeichen umgehend von dem privat genutzten Grundstück mit der unter "Parkplatz" ausgewählten Adresse zu entfernen und in den öffentlichen Verkehrsraum umzusetzen.

9

Ich muss aufgrund dieses Auftrags keine Zahlungen an die Y. leisten. Für die Beweissicherung in Form von zwei Fotos erhalte ich stattdessen von der Y. 10,00 €.

10

Die durch die Umsetzung entstehenden ortsüblichen Kosten wird die Y. auf eigenes Risiko bei dem Halter des entfernten Fahrzeugs geltend machen.

11

Hiermit trete ich daher alle Ansprüche, die mir gegen den Halter des Fahrzeugs mit dem unter "Kennzeichen" angegebenen amtlichen Kennzeichen aufgrund des rechtswidrigen Abstellens des Fahrzeugs auf dem oben genannten Grundstück zustehen, an die Y. ab. Dies sind insbesondere die Ersatzansprüche wegen der Kosten für das Umsetzen des Fahrzeugs in den öffentlichen Verkehrsraum. Die Y. akzeptiert diese Abtretung an Erfüllung statt.

12

Das bedeutet, dass mit dieser Abtretung alle Ansprüche der Y. gegen mich aufgrund dieses Auftrags als erfüllt betrachtet werden. Und zwar auch dann, wenn es der Y. nicht gelingt, eine Zahlung von dem Falschparker zu erhalten.“

13

Das von der Klägerin mit dem Abschleppen beauftragte Unternehmen konnte den Auftrag wegen des Lenkradschlosses und der Position des auf den Beklagten zugelassenen Personenkraftwagens in der Tiefgarage nicht ausführen.

14

Die Klägerin behauptet, dass aufgrund dieser Leerfahrt Kosten in Höhe von insgesamt 219,23 EUR entstanden seien. Diese würden sich aus 136,75 EUR für die Leerfahrt, 10,08 EUR für die Beweissicherung, 12,69 EUR für die Halterabfrage, 30,31 EUR Umsatzsteuer und Anwaltskosten in Höhe von 29,40 EUR zusammensetzen. Sie habe den Beklagten mit Schreiben vom 23.03.2022 zur Zahlung zum 02.04.2022 und mit anwaltlichen Schreiben vom 04.04.2022 zur Zahlung zum 14.04.2022 aufgefordert.

15

Die Klägerin beantragt,

16

den Beklagten zu verurteilen, an sie 219,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

22

Der Klägerin kann gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der Frau K. kein Anspruch auf Zahlung von 219,23 EUR oder eines Teils dieses Geldbetrages zustehen, denn Frau N. kann aus keinem rechtlichen Grund ein Anspruch gegen den Beklagten zugestanden haben, den sie wirksam an die Klägerin hätte abtreten können.

23

Insbesondere kann Frau N. gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 BGB kein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden haben, denn ihr ist kein (Vermögens-) Schaden entstanden.

24

In der von Frau N. unterzeichneten Auftrags- und Abtretungserklärung heißt es laut dem Vortrag der Klägerin auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 07.04.2023 (Bl. 20 d.A.):

25

"Hiermit beauftrage ich die Y. damit, das Kraftfahrzeug mit dem oben im Feld "Kennzeichen" genannten amtlichen Kennzeichen umgehend von dem privat genutzten Grundstück mit der unter "Parkplatz" ausgewählten Adresse zu entfernen und in den öffentlichen Verkehrsraum umzusetzen.

26

Ich muss aufgrund dieses Auftrags keine Zahlungen an die Y. leisten. Für die Beweissicherung in Form von zwei Fotos erhalte ich stattdessen von der Y. 10,00 €.

27

Die durch die Umsetzung entstehenden ortsüblichen Kosten wird die Y. auf eigenes Risiko bei dem Halter des entfernten Fahrzeugs geltend machen."

28

Entgegen der seitens des Amtsgerichts Bremen in dem Urteil vom 30.03.2022 in der Sache 19 C 123/21 vertretenen Ansicht ist nicht allein entscheidend, ob die dortige Beklagte und hiesige Klägerin Inhaberin einer Forderung werden sollte. Die Kostenlosigkeit der Tätigkeit der dortigen Beklagten und hiesigen Klägerin ist auch nicht die Folge der Abtretung. Vielmehr ist das Geschäftsmodell der Klägerin darauf ausgelegt, von ihren Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern kein Entgelt zu verlangen. Um wirksam eine Forderung abtreten zu können, muss eine solche bestehen oder entstehen können.

29

Entgegen der seitens des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek in dem Urteil vom 09.08.2022 in der Sache 715 C 89/22 vertretenen Ansicht ist die Vertragspartnerin der Klägerin keine Verbindlichkeit eingegangen. Das Geschäftsmodell der Klägerin war und ist vielmehr so ausgestaltet, dass keine Verbindlichkeit ihrer Vertragspartnerinnen und -partner begründet wird. Als vermeintliche Gegenleistung für die Beseitigung der Besitzstörung will sich die Klägerin lediglich Ersatzansprüche gegen den Störer abtreten lassen. Nach dem Geschäftsmodell der Klägerin können solche Ansprüche allerdings schlechterdings nicht bestehen.

30

Beweis für ihre bestrittene Behauptung, wonach der Beklagte den Personenkraftwagen mit dem Kurzzeit-Kennzeichen MG 04045 auf dem Tiefgaragenstellplatz von Frau N. abgestellt habe, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht angeboten. Ob der Halter eines Kraftfahrzeuges nach öffentlichem Recht als Störer auf Erstattung der im Zusammenhang mit einem Abschlepp-Auftrag entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden kann, mag dahinstehen. Zivilrechtlich kann jedenfalls nur derjenige in Anspruch genommen werden, der das Eigentum oder den berechtigten Besitz einer anderen Person gestört hat. Da weder davon ausgegangen, noch durch eine Beweisaufnahme bewiesen werden kann, dass der Beklagte den Personenkraftwagen mit dem Kurzzeit-Kennzeichen MG 04045 auf dem Tiefgaragenstellplatz von Frau N. abgestellt hat, war die Klage auch aus diesem Grund abzuweisen.

31

Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung kommen aus demselben Grund nicht in Betracht. Darüber hinaus würden Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung jedenfalls daran scheitern, dass die Klägerin nicht ohne Auftrag tätig und ohne rechtlichen Grund tätig geworden ist, sondern zur Erfüllung des mit Frau N. geschlossenen Vertrages. Die Tätigkeit der Klägerin hat auch nicht dem Interesse des Beklagten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen. Im Übrigen war für Frau N. auf Grund des von außen sichtbaren Lenkradschlosses und der Position des Personenkraftwagens mit dem Kurzzeit-Kennzeichen MG 04045 in der engen Tiefgarage erkennbar, dass dieses Kraftfahrzeug nicht, jedenfalls nicht mit gewöhnlichen Einsatzmitteln, abgeschleppt werden konnte.

32

Mangels einer berechtigten Hauptforderung besteht für die geltend gemachten Nebenforderungen keine rechtliche Grundlage.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

34

Die Entscheidungen zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

35

Der Streitwert wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.

36

Da die Entscheidung in einem erheblichen Gesichtspunkt von den Entscheidungen anderer Amtsgerichte abweicht und noch keine Entscheidung eines gemeinsamen übergeordneten Gerichtes, sprich des Bundesgerichtshofes, vorliegt, war die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.