Klage auf Zahlung von Gesellschaftseinlage abgewiesen wegen automatischer Herabsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Zahlung aus einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Gesellschaftseinlage. Streitpunkt war, ob der Gesellschaftsvertrag bei Zahlungsverzug die Einlage automatisch herabsetzt oder der Klägerin weitere Ratenansprüche verbleiben. Das Gericht wertete die Klausel als Automatismus und verneinte einen weiteren Zahlungsanspruch. Die Klage wurde daher abgewiesen; Zinsen entfallen.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Einlagevereinbarung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, die bei Nichtbeachtung des Einzahlungsplans die Gesamteinlage mit dem Wortlaut ‚wird herabgesetzt‘ regelt, begründet einen Automatismus und schließt weitergehende Forderungen auf zusätzliche Raten aus.
Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen ist auf den objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB) abzustellen; der eindeutige Wortlaut kann ein Ermessen ausschließen.
Die im Gesellschaftsvertrag geregelten Folgen eines nicht vertragsgemäß bedienten Einzahlungsplans sind abschließend; andere Sanktionen oder Ansprüche sind nur dann möglich, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Fehlt ein durchsetzbarer Hauptanspruch auf Zahlung der Einlage, besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Gesellschaftseinlagen in Anspruch.
Die Beklagte erklärte am 26. Juli 1999 ihren Beitritt zur . Dabei handelt es sich um die Klägerin die heute unter der oben ersichtlichen Bezeichnung firmiert. Die Beklagte zeichnete zum oben beschriebenen Zeitpunkt eine Gesamteinlage von DM 20.000,00 zuzüglich eines Agio in Höhe von 5 % der Gesamteinlage. Die Beklagte beauftragte die , ihren Beitritt als Kommanditistin zur Klägerin zu bewirken.
Gemäß der Beitrittserklärung vom 26.07.1999 verpflichtete sich die Beklagte, ihre Einlage inklusive des vereinbarten Agio in monatlichen Raten in Höhe von je DM 100,00 zuzüglich 5 % Agio zu erbringen, also insgesamt DM 105 bzw. € 53,69.. Die monatlichen Raten sollten ab dem 01. September 1999 von der Beklagten per Lastschrift gezahlt werden. Bezüglich der Einzahlung enthielt der Gesellschaftsvertrag unter § 17 Zf. 3 folgende Regeleung:
"Wird der Einzahlungsplan nicht nach den vereinbarten Bedingungen bedient (§ 22 Abs. 1 e), ohne dass der Gesellschafter oder Treugeber aus der Gesellschaft ausscheidet, so wird seine Gesamteinlage herabgesetzt. Die herabgesetzte Gesamteinlage entspricht der Summe der auf die Gesamteinlage geleisteten Einzahlungen, vermindert um den Unterschiedbetrag zwischen den ursprünglich vereinbarten und den herabgesetzten Belastungen auf dem Kapitalkonto III aus Aufwendungen der Treuhandkommanditistin und persönlichen Werbungskosten des Treugebers, abgerundet auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag. Der Rundungsbetrag wird dem Gesellschafter oder Treugeber erstattet. Der Gesellschafter oder Treugeber ist in dem auf die Herabsetzung des seiner Gesamteinlage folgenden Kalenderjahres am Vermögen und am Ergebnis entsprechend § 17 Abs. 1 beteiligt. (…) "
§ 22 Zif. 1 e) lautete:
"Ein Kommanditist oder Treugeber scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn
e) der vereinbarte Einzahlungsplan nicht vertragsgerecht erfüllt wird und die Summe der Einzahlungen auf die Gesamteinlage geringer ist als die Summe der auf dem Kapitalkonto III belasteten Aufwendungen und Kosten zzgl. DM 2.500,00. Ein Einzahlungsplan gilt als abgebrochen, wenn der Anleger am 31.12. eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt fünf vereinbarten Einlageraten in Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31.12. des Folgejahres ausgeglichen wird."
In der Folge zahlte die Beklagte die ihr auferlegten Raten bis Juni 2000 vertragskonform, danach kam es nur noch zu unregelmäßigen Zahlungen. So wurde die Rate für Juli 2000 dem Konto der Klägerin zurückbelastet, ebenso die Rate für Oktober 2006, ebenso die Raten für Dezember 2006 und Januar 2007. Ab diesem Zeitpunkt wurden keine raten mehr gezahlt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die ausstehenden Raten zu entrichten. Die §§ 17 und 22 des Gesellschaftsvertrages stellten keine Entbindung von der Verpflichtung zur Zahlung dar, seien jedenfalls im vorliegenden Fall aber auch nicht einschlägig, da ein Rückstand von mehr als fünf vereinbarten zahlungsraten erst im Jahr 2007 eingetreten sei und der Mahnbescheid noch vor dem Ablauf des nächsten Kalenderjahres beantragt worden sei. Die erwähnten §§ stellten außerdem vielmehr eine Sanktionsmöglichkeit dar, die die Klägerin nach eigenem Ermessen nutzen könne.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.484,79 nebst Zinsen in Höhe von 12 Prozent p.a. hieraus seit Zustellung des Mahnbescheides zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, eine Verpflichtung zur Zahlung der ausstehenden raten bestände nicht, da nach dem Gesellschaftsvertrag die Folge eines nicht regelmäßig bedienten Ratenzahlungsplanes die Herabsetzung der Gesamteinlage sei. Die Voraussetzung hierfür lägen im vorliegenden Fall vor.
Bezüglich des übrigen Sachvortrags der Parteien wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden raten aus der Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Einzahlung der Gesamteinlage.
Gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages (die oben zitierte Regelung ist nun in § 17 Abs. 2 des aktuellen Gesellschaftsvertrages enthalten, ist die Folge einer nicht regelmäßigen Bedienung des Einzahlungsplanes die Herabsetzung der Gesamteinlage, sofern der Gesellschafter nicht aus der Gesellschaft ausscheidet gemäß § 22 des Gesellschaftsvertrages. Die Regelung unter § 17 des Gesellschaftsvertrages kann aus Sicht eines objektiven Empfängers im Sinne des § 133 BGB, auf den bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen bei deren Auslegung abzustellen ist (BGHZ 36, 30, 33) nur so verstanden werden, dass bei Zahlungsrückständen entweder automatisch oder auf Antrag die Gesamteinlage herabgesetzt wird. Ein Ermessen, wie es die von der Klägerin insoweit angenommene Sanktionsmöglichkeit voraussetzen würde, lässt der Wortlaut der Regeleung, der davon spricht, dass die Gesamteinlage herabgesetzt wird und nicht etwa herabgesetzt werden kann, nicht zu. Vielmehr beschreibt diese Regelung einen Automatismus. Andere Folgen werden nicht an die Nichtzahlung der Einlagen geknüpft und können daher auch von der Klägerin nicht geltend gemacht werden. Die Regelung stellt sich als abschließend dar. Wird aber die Gesamteinlage herabgesetzt, so kann die Klägerin auch keine weiteren Raten auf die Einzahlung der Einlage fordern. Dass diese Regelung für die Klägerin nachteilig ist, steht außer Frage, da die Regelung aber von der Klägerin selbst erstellt wurde und nicht anders zu verstehen ist, muss sie sich daran festhalten lassen (vgl. BGH NJW 1983, 1903, 1904).
Diese Regelung ist hier auch einschlägig. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Beklagten aus der Gesellschaft gemäß § 22 Zf. 1 e) nicht vor, da die Beklagte immerhin DM 8.925,72 in die Gesellschaft eingezahlt hat, während die Aufwendungen und Kosten auf dem Kapitalkonto III einen Betrag von DM 6.425,72 nicht überschreiten. Damit bleibt es aber bei der Regelung des § 17 Zf. 3 (§ 17 Zf. 2 n.F.).
Mangels eines Hauptanspruches, mit dessen Zahlung die Beklagte in Verzug geraten könnte, kommt auch ein Zinsanspruch nicht in Betracht.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: € 1.484,79