Klage auf Erstattung von Stornokosten aus Reiserücktrittsversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Erstattung von Stornokosten aus einer Reiserücktrittsversicherung wegen Kündigung während der Probezeit. Zentral ist, ob die Kündigung als "betriebsbedingte Kündigung" i.S.d. Versicherungsbedingungen gilt. Das Gericht verneint dies, weil Kündigungen in der Probezeit vorhersehbar sind und nicht den Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung nach dem KSchG genügen. Folglich besteht kein Versicherungsanspruch.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Stornokosten aus Reiserücktrittsversicherung mangels Vorliegens eines versicherten Ereignisses abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Als "betriebsbedingte Kündigung" im Sinne von Versicherungsbedingungen ist nur eine Kündigung zu verstehen, die dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterfällt und in der Kündigungserklärung mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet wird.
Eine während der Probezeit ausgesprochene Kündigung (insbesondere bei einem Bestand von unter sechs Monaten) kann nicht als betriebsbedingte Kündigung angesehen werden, da sie vorhersehbar ist und keiner Rechtfertigung nach § 1 KSchG bedarf.
Eine Klausel, die Versicherungsschutz für Ereignisse ausschließt, die dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Buchung oder des Reiseantritts bekannt oder vorhersehbar waren, ist unter dem Gesichtspunkt der Risikoallokation grundsätzlich wirksam.
Fehlt es an einem versicherten Ereignis, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung nach dem Versicherungsvertragsgesetz oder aus sonstigen rechtlichen Gründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Klägern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger fordern die Erstattung von Reisekosten auf Grund einer Reiserücktrittsversicherung.
Der Kläger zu 1) schloss bei der Beklagten eine Reiserücktrittsversicherung zu den als Anlage K1 mit der Klageschrift vorgelegten Bedingungen (Bl. 8 ff. d.A.) ab. Zu den versicherten Ereignissen gehört gemäß § 1 Ziffer 3.2 der Besonderen Bestimmungen der Reiserücktrittsversicherung unter anderem der „Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung“. Nicht versichert ist ein Ereignis gemäß § 3 Ziffer 1 S. 1 der Besonderen Bestimmungen der Reiserücktrittsversicherung dann, wenn es dem Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt der Buchung oder des Antritts der Reise bekannt oder vorhersehbar war.
Auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 27. August 2018 stellten die Ärzte Q.-Doz. Dr. med T2 und Dr. med. C die Klägerin zu 2), zunächst zur Probe, als Praxisorganisationsleiterin ein.
Im November 2018 buchten die Kläger eine Reise in die Vereinigten Staaten von Amerika, die im Mai 2019 stattfinden sollte.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 (Anlage K4, Bl. 45 d.A.) kündigten die Ärzte Q.-Doz. Dr. T2 und Dr. C das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu 1) innerhalb der Probezeit.
Die Kläger stornierten die Reise. Ihnen entstanden Stornokosten in Höhe von 1 957,64 EUR.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Juni 2019 (Anlage K9, Bl. 57 f. d.A.) ließen die Kläger die Beklagte erfolglos auffordern, die Versicherungsleistung zu erbringen. Mit ihrer Klage verfolgen sie diese Forderung weiter.
Die Kläger behaupten, die Kündigung vom 14. Dezember 2018 sei durch die Aufgabe eines Praxisstandortes betrieblich bedingt gewesen. Die Kläger sind der Ansicht, die Regelung in § 3 Ziffer 1 S. 1 der Besonderen Bestimmungen der Reiserücktrittsversicherung der Beklagten sei gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1 957,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2019 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagte weder aus § 1 VVG, noch aus einem sonstigen rechtlichen Grund ein Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung oder eines Teils derselben zu.
Der Verlust des Arbeitsplatzes der Klägerin zu 2) auf Grund der Kündigungserklärung vom 14. Dezember 2018 war kein versichertes Ereignis.
Bei dieser Kündigung handelte es sich nicht um eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne von § 3 Ziffer 1 S. 1 der Besonderen Bestimmungen der Reiserücktrittsversicherung der Beklagten. Daran ändert auch die von Herrn Q.-Doz. Dr. T2 am 14. April 2019 ausgestellte „Bescheinigung“ (Anlage K5, Bl. 46 d.A.) nichts. Die Kündigung mag betrieblich motiviert gewesen sein. Die Ärzte Q.-Doz. Dr. med T2 und Dr. med. C mögen tatsächlich einen Praxisstandort aufgegeben haben, wodurch sie die Dienste der Klägerin zu 2) nicht mehr benötigt haben mögen. Allerdings stellt nicht jede Kündigung auf Grund betrieblicher Überlegungen eine betriebsbedingte Kündigung dar. Um eine betriebsbedingte Kündigung handelt es sich vielmehr nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, aber auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur bei einer solchen, die der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG mit dringenden betrieblichen Erfordernissen rechtfertigen muss, und zwar in der Kündigungserklärung selbst. Durch die Formulierung „Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung“ hat die Beklagte an diesen etablierten Sprachgebrauch angeknüpft.
Da Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 1 KSchG nur Kündigungen solcher Arbeitsverhältnisse als sozial gerechtfertigt rechtfertigen müssen, etwa durch dringende betriebliche Erfordernisse, die länger als sechs Monate bestanden, kann die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf Probe, das noch nicht länger als sechs Monate bestand, bereits begrifflich nicht als betriebsbedingte Kündigung angesehen werden.
Dementsprechend haben die Ärzte Q.-Doz. Dr. med T2 und Dr. med. C die der Klägerin zu 2) ausgesprochene Kündigung in ihrer Kündigungserklärung nicht mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet, sondern schlicht auf die noch nicht abgelaufene Probezeit verwiesen.
Da ein Arbeitgeber innerhalb der Probezeit frei kündigen kann, ohne dies mit dringenden betrieblichen Erfordernissen rechtfertigen zu müssen, stellt eine innerhalb der Probezeit und unter Verweis auf diese erfolgte Kündigung selbst dann keine betriebsbedingte Kündigung dar, wenn sie durch betriebliche Erwägungen motiviert ist. In diesem weiten Sinn ist jede Kündigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber betrieblich bedingt: Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist der Meinung, dass er oder sie die betreffende Arbeitnehmerin oder den betreffenden Arbeitnehmer in seinem oder ihrem Betrieb nicht mehr benötigt. Unter einer betriebsbedingten Kündigung ist jedoch nicht jede Kündigung zu verstehen, die irgendwie betrieblich motiviert sein mag und damit letztendlich jede Kündigung, sondern nur eine solche, die dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterfällt und durch dringende betriebliche Erfordernisse oder in anderer Weise sozial gerechtfertigt sein muss.
Die Systematik der Versicherungsbedingungen der Beklagten bestätigt, dass mit der „betriebsbedingten Kündigung“ in § 1 Ziffer 3.2 der Besonderen Bestimmungen der Reiserücktrittsversicherung keine während der Probezeit ausgesprochene Kündigung gemeint sein kann, denn während der Probezeit muss ein Arbeitnehmer immer mit einer Kündigung rechnen. Eine Kündigung während eines Probearbeitsverhältnisses, jedenfalls eines solchen, das noch nicht länger als sechs Monate Bestand hatte, ist immer vorhersehbar.
Da der Verlust des Arbeitsplatzes der Klägerin zu 2) durch die mit dem Schreiben vom 14. Dezember 2018 erklärte Kündigung ihres Probearbeitsverhältnisses nicht als ein versichertes Ereignis angesehen werden kann, kommt es auf die Wirksamkeit der Regelung in § 3 Ziffer 1 S. 1 der Besonderen Bestimmungen der Reiserücktrittsversicherung der Beklagten nicht an. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Allgemeinen Vertragsbedingung bestehen nicht. Die Regelung bringt lediglich den allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsatz zum Ausdruck, wonach eine Versicherung gegen Risiken absichern soll. Sie soll den Versicherungsnehmer vor den Auswirkungen solcher Gefahren schützen, deren Eintritt im Einzelfall für beide Vertragsparteien unvorhersehbar ist.
Mangels einer begründeten Hauptforderung besteht für die geltend gemachten Nebenforderungen keine rechtliche Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidungen zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1 957,64 EUR festgesetzt.