Anspruch gegen Vertreter ohne Vertretungsmacht (§179 BGB) wegen Zugangsbereitstellung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Zahlung für die Bereitstellung des Zugangs zu einem Online‑Kurs. Das Gericht gab der Klage gegenüber Beklagtem 2 nach §179 Abs.1 BGB teilweise statt, weil dieser als Vertreter ohne Vertretungsmacht durch Aktivierung eines Testzugangs eine Willenserklärung abgegeben hatte. Eine Genehmigung durch Beklagte 1 lag nicht vor. Zinsen wurden nur in dem Tenorumfang seit Rechtshängigkeit zugesprochen; weitere Zins‑ und vorgerichtliche Kostenerstattungsansprüche wurden abgelehnt.
Ausgang: Klage gegen Beklagten zu 2) hinsichtlich Zahlungsforderung teilweise stattgegeben, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Hat ein Dritter in fremdem Namen ohne Vertretungsmacht einen Vertragsschluss bewirkt, entsteht ein Anspruch des Dritten gegen den Vertreter nach §179 Abs.1 BGB, wenn die Hauptperson das Geschäft nicht genehmigt.
Die Aktivierung eines Zugangs oder die Ausführung einer Testbestellung durch den vermeintlichen Vertreter stellen eine Willenserklärung zum Vertragsabschluss dar, sofern sie den Vertragsinhalt ausreichend zum Ausdruck bringen.
Ein Ausschluss der Haftung nach §179 Abs.3 BGB liegt nur vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür konkret erfüllt sind; ist dies nicht der Fall, bleibt der Vertreter haftbar.
Zinsansprüche richten sich nach §§291, 288 BGB und sind regelmäßig nur seit Rechtshängigkeit zuzusprechen; weitergehende Zinse oder Erstattungsansprüche für vorgerichtliche Kosten setzen Verzug des Schuldners voraus.
Bei Parteiwechsel sind die Kostenquoten nach den konkreten Verhältnissen und gemäß §§92, 269 ZPO (analog) zu verteilen; vorläufige Vollstreckbarkeit kann gemäß §§708 Nr.11, 711, 713 ZPO angeordnet werden.
Tenor
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin und der Beklagte zu 2) jeweils zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Infolge des zulässigen Parteiwechsels ist die Beklagte zu 1) aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und der Beklagte zu 2) an ihre Stelle getreten.Die Klage ist weit überwiegend begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Zahlung von 000.00 EUR gemäß § 179 Abs. 1 BGB für das Bereitstellen des Zugangs zu dem Produkt „Der TN-C (F-M-Kurs)“ zu.
Der Beklagte zu 2) handelte in fremdem Namen als Vertreter ohne Vertretungsmacht. In diesem Zusammenhang hat er im Namen der Beklagten zu 1) eine Willenserklärung auf Vertragsabschluss gegenüber der Klägerin abgegeben. Zwar ist der Inhalt des Telefongesprächs streitig. Hierauf kommt es jedoch auch nicht an. Denn jedenfalls durch Aktivierung des Zugangs auf die E-Mail der Klägerin vom 00.00.0000 hat der Beklagte zu 2) eine entsprechende Willenserklärung abgegeben. In dieser E-Mail ist ausdrücklich angegeben, dass es sich um eine Testbestellung mit Rücktrittsrecht handelt. Es wurde darauf hingewiesen, wann die Testphase abläuft. Weiterhin ist ausdrücklich die Kursgebühr i.H.v. 000,00 EUR netto genannt, so wie auch, dass ein Rücktritt vom Kauf binnen 14 Tagen möglich sei, womit zugleich die Zugänge deaktiviert würden. Hiermit hat sich der Beklagte zu 2) einverstanden erklärt, innerhalb der Testphase hat er der Klägerin nicht mitgeteilt, den Kurs nicht mehr weiternutzen zu wollen.
Unstreitig hat die Beklagte zu 1) das Geschäft nicht genehmigt, auch liegt kein Ausschluss der Haftung nach § 179 Abs. 3 BGB vor.
II.
Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen besteht lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 BGB.
Ein Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin nicht zu, da sich der Beklagte zu 2) nicht in Verzug befand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO analog, wobei der Klägerin infolge des Parteiwechsels die Kosten anteilig aufzuerlegen waren.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient, § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Streitwert: 000,00 EUR.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.