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Amtsgericht Mönchengladbach·35 C 427/20·08.02.2022

Küchenkauf: 30%-Schadenspauschale bei Nichtabnahme nach AGB wirksam

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Rückzahlung von 3.600 EUR, die sie nach „Widerruf“ eines Küchenvertrags als 30%-Schadenspauschale gezahlt hatte. Streitpunkt war, ob überhaupt ein Vertrag zustande kam und ob die AGB-Klausel zur Pauschale wirksam einbezogen und nach §§ 305c, 309 Nr. 5 BGB zulässig ist. Das Gericht bejahte einen Vertragsschluss durch beiderseitige Unterzeichnung und verneinte ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht. Die AGB seien wirksam einbezogen; die 30%-Pauschale sei nicht überraschend und anhand branchentypischer Rohertragsdaten (DATEV) als angemessen belegt. Da die Klägerin die Nichtabnahme ausdrücklich erklärt und keinen geringeren Schaden nachgewiesen habe, bestand kein Bereicherungsanspruch.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der gezahlten 30%-Schadenspauschale wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein von beiden Parteien unterzeichnetes, als „Kaufvertrag“ überschriebenes Vertragsformular ist regelmäßig als verbindlicher Vertragsschluss auszulegen und nicht lediglich als unverbindliches Angebot.

2

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind wirksam einbezogen, wenn im unmittelbaren Unterschriftsbereich klar und gut lesbar auf die rückseitig abgedruckten Bedingungen hingewiesen wird und der Kunde zumutbar Kenntnis nehmen kann (§ 305 Abs. 2 BGB).

3

Eine AGB-Klausel über eine Schadenspauschale bei Abnahme-/Annahmeverzug ist nicht allein deshalb überraschend (§ 305c BGB), weil sie eine prozentuale Pauschale vorsieht, sofern sie thematisch passend überschrieben und nicht versteckt ist.

4

Eine Schadenspauschale nach § 309 Nr. 5 BGB ist zulässig, wenn der Verwender darlegt und beweist, dass die Pauschale den typischerweise zu erwartenden Schaden in Durchschnittsfällen nicht übersteigt; hierfür können branchenbezogene statistische Kennzahlen herangezogen werden.

5

Sieht die Klausel vor, dass bei ausdrücklicher Erklärung der Nichtabnahme keine Nachfristsetzung erforderlich ist, genügt eine eindeutige Erklärung des Käufers, nicht erfüllen bzw. abnehmen zu wollen, zur Auslösung der Pauschale.

Relevante Normen
§ 305c BGB§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB§ 305 ff BGB§ 305 BGB

Tenor

   Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer sog. Schadenspauschale.

3

Am 22.01.2020 unterzeichnete die Klägerin in den Geschäftsräumen der Beklagten ein mit „Kaufvertrag“ überschriebenes Dokument über die Lieferung und Montage einer Küche über einen Betrag von 12.000 EUR. Oberhalb der Unterschriftenzeile befand sich folgender Hinweis:

4

“Die umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzklauseln sind Vertragsbestandteil.”

5

Die rückseitig abgedruckten Bedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

6

Ziffer I.              Vertragsschluss

7

1.              Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen gebunden.

8

2.              Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der                                           Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.

9

              (…)

10

Ziffer IX.              Abnahmeverzug

11

1.              Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert, oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

12

2.              (...)

13

3.              Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 30 % des Bestellpreises ohne Abzug fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

14

Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage K1, Bl. 12 f. GA Bezug genommen.

15

Mit Schreiben vom 23.01.2020 erklärte die Klägerin den Widerruf vom Vertrag (vgl. Bl. 15 GA), woraufhin die Beklagte der Klägerin mitteilte, dass bei einer Nichtdurchführung des Vertrages ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 30 % des Kaufpreises, d.h. in Höhe von 3.600 EUR, zu zahlen sei.

16

Mit Schreiben vom 24.01.2020 erklärte die Klägerin nochmals den Widerruf und bat um schriftliche Bestätigung (vgl. Bl. 16 GA).

17

Am 25.01.2020 zahlte die Klägerin an die Beklagte den Betrag in Höhe von 3.600,00 EUR.

18

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.03.2020 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 08.04.2020 erfolglos zur Rückzahlung der 3.600,00 EUR auf.

19

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Rückzahlung zu.

20

Sie behauptet, es sei bereits kein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Bei dem am 22.01.2020 unterzeichneten Dokumente handele es sich lediglich um ein Angebot, welches die Beklagte nicht innerhalb der unter Ziff. 1 der AGB geregelten 3-Wochen-Frist angenommen habe. Aber auch unterstellt, es sei ein wirksamer Vertrag zustande gekommen, handele es sich jedenfalls um einen Werk- und nicht um einen Kaufvertrag.

21

Die Klägerin ist der Ansicht, die entsprechende Vereinbarung zur Zahlung einer Schadenspauschale sei unwirksam. Zum einen seien die Bedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da der Abdruck auf der Rückseite des Dokumentes nicht ausreichend sei. Zum anderen sei die Regelung überraschend im Sinne des § 305c BGB. Auch sei die Schadenspauschale überhöht. Die Pauschale von 30 % des Kaufpreises übersteige den nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, eine Pauschale von 30 % im Möbelhandel sei überhöht und unüblich.

22

Schließlich sei der Beklagten auch kein Schaden, auch nicht in Höhe der Pauschale, entstanden. Insoweit habe sie überhaupt keinen Einblick in die Geschäftspraxis der Beklagten, sodass es ihr unmöglich sei einen Schaden darzulegen.

23

Die Klägerin beantragt,

24

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.600 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2020 zu zahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

                            die Klage abzuweisen.

27

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei gemäß Ziffer IX. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet gewesen, die vereinbarte Schadenspauschale in Höhe von 30 % des Kaufpreises zu zahlen. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 24.01.2020 unmissverständlich die Nichtabnahme der Küche erklärt.

28

Die Lieferung- und Zahlungsbedingungen seien wirksamer Vertragsbestandteil. Ferner sei die Regelung zur Vereinbarung der Zahlung einer Schadenspauschale wirksam, insbesondere sei die Höhe der Pauschale angemessen. Aus der DATEV-Auswertung für das Jahr 2019 ergebe sich, dass der Rohrertrag im Jahresmittel bei 40,2 % liege, die festgelegten 30 % seien daher nicht zu beanstanden.

29

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die in den Entscheidungsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

30

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zum Termin vom 19.01.2022 (Bl. 127 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

I.

33

Die zulässige Klage ist unbegründet.

34

1.

35

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der 3.600,00 EUR zu.

36

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB.

37

Unstreitig hat die Beklagte durch die Klägerin einen vermögenswerten Vorteil und damit etwas i.S.d. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB durch Leistung erlangt. Denn die Klägerin zahlte an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.600,00 EUR.

38

Die Klägerin kann diesen Betrag jedoch nicht zurückverlangen. Die Leistung ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Klägerin gemäß Ziffer IX Nr. 1, Nr. 3 Abs. 1 der „Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ i.V.m. mit dem Vertrag über die Lieferung und Montage der Küche zur Zahlung der Schadenspauschale in Höhe von 3.600,00 € verpflichtet war.

39

Zwischen den Parteien ist am 22.01.2020 ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Einbauküche durch Unterzeichnung des Vertragsdokumentes (vgl. Anl. K1, Bl. 12 GA) zustande gekommen, ohne dass es darauf ankäme, ob dieser Vertrag entsprechend seiner Überschrift als „Kaufvertrag“ oder als Werkvertrag einzuordnen wäre.

40

Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte es sich bei dem Dokument nicht nur um ein „Angebot“. Dies ergibt sich bei der gebotenen Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zum einen aus der Bezeichnung des Dokumentes als „Kaufvertrag“. Ferner weist das Vertragsdokument den Vertragsgegenstand aus sowie die Vertragsparteien und den Kaufpreis. Durch die Unterzeichnung des Dokumentes durch beide Parteien am 22.01.2020 haben diese den Inhalt durch ihre jeweilige Unterschrift zum Vertragsgegenstand erklärt.

41

Der Vertrag ist auch nicht infolge des "Widerrufs" vom 23.01.2020 bzw. 24.01.2020 erloschen, da der Klägerin kein Widerrufsrecht zustand. Ebenso kommt auch eine "Umdeutung" in einen Rücktritt vom Vertrag nicht in Betracht, da auch ein Rücktrittsrecht der Klägerin nicht ersichtlich ist.

42

Gemäß Ziffer IX. Nr. 1, Nr. 3 Abs. 1 war die Beklagte daher berechtigt wegen Nichterfüllung von der Klägerin die Zahlung von 30 % des Bestellpreises ohne Abzug fordern, weil die Klägerin ausdrücklich die Nichtabnahme erklärt hat. Diese Klausel ist wirksam (1) und ihre Voraussetzungen liegen vor (2).

43

(1)

44

Bei den „Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ handelt es sich unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

45

Diese sind auch wirksam gemäß § 305 BGB in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einbezogen worden.

46

Der „Kaufvertrag“ enthielt direkt oberhalb der Unterschriftenleiste den Hinweis darauf, dass die umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil seien. Dieser Hinweis ist gut lesbar und eindeutig. Die Klägerin hatte Gelegenheit in zumutbarer Weise von dem Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da sie beim Leisten ihrer Unterschrift das Vertragsformular in den Händen hielt und es ihr frei stand, die auf der Rückseite des Formulars – im Übrigen nur aus einer Seite bestehenden und übersichtlich gestalteten – Bedingungen zu lesen.

47

Ferner ist durch den gesonderten Hinweis oberhalb der Unterschriftenzeile auf die umseitig abgedruckten Bedingungen auch den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 BGB genüge getan, da er auch von einem Durchschnittskunden bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann (vgl. Palandt, 78. Auflage, § 305 BGB, Rn. 27, 29).

48

Die Klausel ist auch nicht überraschend i.S.v. § 305c BGB. Eine überraschende Klausel liegt vor, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, ihr also ein “Überrumpelungseffekt” innewohnt. Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Klausel durch drucktechnische Hervorhebung besonders hinzuweisen. Klauseln, die bei Annahmeverzug Schadenspauschalen zur Folge haben, sind nicht ungewöhnlich und eine Aufnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher auch nicht überraschend. Die gewählte Überschrift “Annahmeverzug” lässt die Konsequenz zu, dass darunter auch die Folgen des Verzuges zu finden sind. Die Klausel ist in den übrigen Klauseln auch nicht versteckt, sondern es kann von dem Leser erwartet werden, dass er sich die Klauseln auch tatsächlich durchliest. Tut er dies nicht, so geht dies nicht zu Lasten des Verwenders.

49

Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 5 BGB, weil die Schadenspauschale den Schaden bei generalisierter Betrachtung in Durchschnittsfällen nicht überschreitet.

50

Die Beweislast für einen dem pauschalierten Betrag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden trägt der Klauselverwender (BGHZ 67, 312, 319 = NJW 1977, 381, 382; Palandt/Grüneberg BGB 74. Aufl. § 309 Rn. 29 mwN; Erman/Roloff BGB 14. Aufl. § 309 Rn. 48; Staudinger/Coester-Waltjen BGB [2013] § 309 Nr. 5 Rn. 18 mwN auch zur aA). Zwar ist die Regelung in § 309 Abs. 1 Nr. 5 lit. a BGB an § 252 Satz 2 BGB orientiert und eröffnet dem Klauselverwender eine entsprechende Beweiserleichterung dahingehend, dass der Schaden nicht in jedem konkreten Fall erreicht werden muss. Der Verwender muss aber nachweisen, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang entspricht (Palandt/Grüneberg BGB 74. Aufl. § 309 Rn. 26, 29 mwN).

51

Die Beklagte hat die aus den Daten von 342 Betrieben der Branche „Einzelhandel mit Wohnmöbeln“ erhobene Statistik der DATEV für das Jahr 2019 vorgelegt, aus der sich für das Jahr 2019 ein Rohertrag von 40,2 % ergibt (vgl. Bl. 99 GA).

52

Die Beklagte hat auch die Richtigkeit des von ihr behaupteten Zahlenwerks und die Aussagekraft für ihre Branche (Küchenstudio) bewiesen.

53

Der Zeuge C. hat im Rahmen seiner Aussage glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, wie die von der DATEV ermittelten Statistiken – und damit die von der Beklagten vorgelegte Statistik für das Jahr 2019 – entstehen. Der Zeuge hat geschildert, dass sich die beklagtenseits vorgelegte Tabelle für das Jahr 2019 sich auf den Einzelhandel mit Wohnmöbeln beziehe, wozu auch Küchenstudios gehören. Dies könne man der angegebenen Branchenkennzahl entnehmen. Weiter könne man der Tabelle entnehmen, wie viele Betriebe bundesweit teilgenommen hätten. Da die teilnehmenden Händler auch zu 98% durch ihre Steuerberater die entsprechenden Daten in das System eintragen lassen würden, hätten die Daten eine hohe Aussagekraft und seien sehr valide. Die Daten seien daher sehr verlässlich, wenn es um die Aussagekraft für die Feststellung des durchschnittlichen branchentypischen Schadens gehe.

54

Aufgrund der Statistik der DATEV 2019 ist daher von der Angemessenheit der in den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen festgelegten Pauschale in Höhe von 30 % auszugehen, da der in der Branche durchschnittlich erzielte Rohertrag von 40,2 % die vereinbarte Schadenspauschale erheblich übersteigt.

55

(2)

56

Die Voraussetzungen der Klausel liegen vor.

57

Dass die Beklagte die Klägerin nicht zur Abnahme aufgefordert hat, ist unerheblich. Gemäß Ziffer IX.  Nr. 1 ist die Setzung einer Frist zur Abnahme nicht erforderlich, wenn der Käufer ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen.

58

Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat durch ihre Schreiben vom 23.01.2020 und 24.01.2020 ausdrücklich die Nichtabnahme der Küche erklärt. In ihrem zweimalig erklärten „Widerruf“ und ihrer unmissverständlichen Erklärung, sie könne sich die Küche finanziell nicht leisten, weshalb eine „Stornierung“ letztendlich günstiger für sie sei als die Durchführung des Vertrages sowie ihrem Folgeverhalten hat sie eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie die Küche nicht abnehmen wolle.

59

Die Beklagte hat daher zu Recht gemäß Ziffer IX. Nr. 1, Nr. 3 Abs. 1 der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen die Schadenspauschale in Höhe von 30 % des Bestellpreises geltend gemacht.

60

Insbesondere entfällt der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Schadenspauschale auch nicht nach Ziffer IX. Nr. 3 Abs. 1 2. Hs. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagten ein Schaden überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Insoweit fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag der Klagepartei. Trotz des Hinweises des Gerichts vom 07.07.2021 ist kein weiterer Vortrag erfolgt.

61

2.

62

Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.

63

II.

64

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO.

65

III.

66

Streitwert: 3.600,00 EUR.

67

Rechtsbehelfsbelehrung:

68

A)  Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

69

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

70

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

71

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

72

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.

73

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

74

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

75

B)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

76

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

77

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

78

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

80

L.