Schmerzensgeld nach fehlerhafter UV-Lichttherapie: 9.953,06 DM zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld nach einer am 17.01.2000 fehlerhaft durchgeführten Lichttherapie, die zu großflächigen Verbrennungen 2. Grades und dauerhaften Hyperpigmentierungen führte. Der Beklagte hatte bereits 2.046,94 DM gezahlt. Das Amtsgericht Mönchengladbach erkannte unter Berücksichtigung von Schmerz, Heilungsdauer, Dauerschaden und Verschulden einen weiteren Betrag von 9.953,06 DM zu und sprach Zinsen ab Klagezustellung zu.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 9.953,06 DM nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Bei schuldhafter Pflichtverletzung in der ärztlichen Behandlung begründet die Körperverletzung einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 Abs. 1 BGB.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Dauer der Behandlung und Arbeitsunfähigkeit, das Ausmaß des Dauerschadens sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.
Dauerhafte Hautveränderungen wie Hyperpigmentierungen, auch ohne sichtbare Narben, können als Dauerschaden Schmerzensgeldrechtfertigung und Bemessungsgrundlage sein.
Zinsen auf Schmerzensgeldansprüche können für die Zeit ab Klagezustellung nach §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangt werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.953,06 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 22.05.2001 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 13.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Die Klägerin wurde im Januar 2000 durch den Beklagten ärztlich behandelt. Dieser verordnete u. a. eine sogenannte Lichttherapie, die am 17.01.2000 gegen 09.00 Uhr bei der zum damaligen Zeitpunkt 45-jährigen Klägerin durchgeführt wurde. Die Lichttherapie (UV-Therapie) wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt, nämlich jedenfalls zu lange, so dass die Klägerin einer zu intensiven Strahlung ausgesetzt war. Die Klägerin verließ nach einiger Zeit selbst die Kabine, in der die Therapie durchgeführt worden war, da sie davon ausging, bereits zu lange der Strahlung ausgesetzt gewesen zu sein.
Am Abend dieses Tages trat bei der Klägerin am Körper, vor allem im Gesicht, eine leichte Rötung auf. Am 18.01.2000 war eine verstärkte Rötung am ganzen Körper zu beobachten, bei der Klägerin traten zudem massive Kreislaufprobleme auf. An diesem Tag und am 19.01.2000 wurde die Klägerin am ganzen Körper „krebsrot“, es traten starke Schmerzen sowie Schüttelfrost auf. Sie musste Schmerz- und Schlaftabletten nehmen, um einigermaßen Ruhe zu finden. Bis zum 20.01.2000 konnte sie wegen des starken Krankheitsgefühls nicht aufstehen bzw. sich nicht auf den Beinen halten.
Aufgrund der Lichttherapie erlitt die Klägerin eine ausgeprägte Verbrennung 2. Grades des gesamten Körpers mit Ausnahme der Handflächen, der Fußsohlen und Teilbereichen des Unterleibs. Ihr Allgemeinzustand wurde hierdurch erheblich geschwächt, sie erlitt einen Gewichtsverlust in den 2 Wochen nach dem Vorfall von 4 kg. Die Haut spannte sich in den betroffenen Bereichen erheblich. Sie erlitt starke Schmerzen, insbesondere bei Berührung der Hautpartien und einen Juckreiz.
Die Klägerin war infolge der Verletzung vom 17.01.2000 bis zum 31.01.2000 zu 100 % in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt.
Infolge der Verbrennungen sind keine unmittelbaren Folgen, insbesondere keine Narben, Rötungen oder fläche Hyperpigmentationen entstanden. Jedoch ist an vielen Stellen des Körpers eine verstärkte Pigmentbildung im Sinne von nävoiden und lentiginösen Pigmentationen im Bereich der vormals verbrannten Hautbezirke festzustellen. Diese Hyperpigmentierungen (sogenanntes Freckling) – hierbei handelt es sich um bis zu linsengroße Mehrpigmentierungen, die teils hell- teils dunkelbraun sind – sind nach hautärztlicher Einschätzung als Dauerschaden einzustufen. Diese Pigmentierungen könnten nur durch eine langwierige und ihrerseits schmerzhafte Laserbehandlung beseitigt werden. Die von der Klägerin erlittene Hautveränderung ist aus ärztlicher Sicht als schwer zu klassifizieren. Prognostisch wird die Klägerin aus ärztlicher Sicht mit aller größter Wahrscheinlichkeit aufgrund der Verbrennung keinen Hautkrebs entwickeln, sehr wohl können sich jedoch eine verfrühte Elastose und andere Hautveränderungen entwickeln, wie z. B. das verfrühte Ausbilden von Angiomen o. ä. Hautveränderungen.
Der Beklagte zahlte aufgrund der von ihm eingeräumten vollen Haftung für die von der Klägerin erlittene Verbrennung einen Schmerzensgeldbetrag von 2.046,94 DM.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen genau Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, dessen Mindestbetrag jedoch 12.000,00 DM nicht unterschreiten sollte, abzüglich bereits gezahlter 2.046,94 DM.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage ist dem Beklagten am 22.05.2001 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren, über den bereits gezahlten Betrag von 2.046,94 DM hinausgehenden Schmerzensgeldbetrages gem. § 847 Abs. 1 BGB von noch 9.953,06 DM.
Die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten für die von der Klägerin im Rahmen der ärztlichen Behandlung am 17.01.2000 durch die Lichttherapie erlittenen Verletzungen ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Beklagte hat die Verletzungen der Klägerin schuldhaft verursacht, so dass er gem. § 847 Abs. 1 BGB zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Beklagte unter Berücksichtigung der bereits geleisteten 2.046,94 DM zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von 9.953,06 DM verpflichtet. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht folgende Kriterien berücksichtigt:
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind zum einen die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (BGHZ 18, 149, 154). Hierbei sind die Art der Verletzungen, die Zahl möglicher Operationen, die Dauer stationärer oder/und ambulanter Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß des Dauerschadens zu berücksichtigen. Weiterhin ist die Heilungsdauer, der Verlauf des Heilungsprozesses, bleibende Verletzungsfolgen, die Auswirkungen der Verletzung für die zukünftige Lebensgestaltung des Verletzten (einschließlich der beruflichen Auswirkungen der Verletzung), der Grad des Verschuldens beim Schädiger, objektive Unfallumstände sowie die Vermögenverhältnisse einschließlich des Bestehens einer Haftpflichtversicherung maßgebend.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist allein die Bemessung eines Schmerzensgeldes in der zuerkannten Höhe sachgemäß. Die Klägerin hat am 17.01.2000 aufgrund der fehlerhaften Lichttherapie sehr starke Schmerzen erlitten. Dies folgt nicht nur aus ihrem eigenen Vortrag, sondern wird auch durch gutachterliche Einschätzung bestätigt. Die Verbrennungen betreffen fast die gesamte Körperfläche, wodurch die Klägerin auch erheblich in ihrem körperlichen Allgemeinzustand geschwächt worden ist, nämlich u. a. einen erheblichen Gewichtsverlust erlitt. Die Klägerin hat aufgrund der Verletzungen einen Dauerschaden in Form der Hyperpigmentierungen erlitten. Ebenso sind eine verfrühte Elastose und andere Hautveränderungen zukünftig zu erwarten. Die Klägerin wird aufgrund dieses Befundes gezwungen sein, sich zukünftig in regelmäßigen Abständen einem Hautarzt zur Begutachtung möglicher Hautveränderungen in dem betroffenen Bereich zu unterziehen. Diese sich aufgrund der Verletzung ergebene Situation hat naturgemäß auch psychische Auswirkungen, wie dies von der Klägerin auch vorgetragen worden ist. Sie lebt nämlich nunmehr mit dem Bewusstsein, dass die Gefahr einer fortschreitenden Hautveränderung besteht. So wird sich die Klägerin zum einen in ihrer Freizeit nicht mehr ungeschützt der Sonne aussetzen dürfen, um nicht eine weitere Hautveränderung befürchten zu müssen, zum anderen ist es ihr nicht mehr möglich, die eigentlich aufgrund einer anderen Erkrankung als notwendig angesehene Lichttherapie weiterhin durchzuführen, Die weiteren genannten Kriterien stehen der zuerkannten Höhe des Schmerzensgeldes nicht entgegen.
Aufgrund dieser Umstände, nämlich im Wesentlichen der schweren großflächigen und schmerzhaften Verbrennungen 2. Grades, die zu dauerhaften Folgen körperlicher und seelischer Art geführt hat, ist die Bemessung des im Tenor genannten weiteren Schmerzensgeldbetrages angemessen. Das Gericht hat hierbei Entscheidungen anderer Gerichte über die Zuerkennung von Schmerzensgeldbeträgen bei Verbrennungsverletzungen vergleichend berücksichtigt, wobei hierbei auch das Alter der jeweiligen Entscheidung beachtet wurde (nämlich die Entscheidungen OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1996, 119; OLG Saarbrücken, Versicherungsrecht 1996, 1289; OLG Köln, Versicherungsrecht 1989, 750; OLG Karlsruhe r + s 1991, 127).
Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen für die Zeit ab Klagezustellung in der zuerkannten Höhe gem. §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 9.963,66 DM.
L