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Amtsgericht Mönchengladbach·32 IN 26/06·23.02.2006

Zulassung des Eigenantrags einer rechtsfähigen Verbandssui generis (Insolvenzfähigkeit)

VerfahrensrechtInsolvenzrechtGutachtenverfahren nach § 5 InsOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verwalterin stellte einen Eigenantrag für die Schuldnerin, um drohende Versorgungs- und Versicherungsnachteile abzuwenden. Zentral war die Frage, ob ein rechtsfähiger Verband sui generis insolvenzfähig ist und ein Insolvenzeröffnungsverfahren eingeleitet werden kann. Das Amtsgericht ließ den Eigenantrag zu, stellte die Insolvenzfähigkeit der Schuldnerin unter Verweis auf BGH-Rechtsprechung und § 11 Abs.1 InsO (analog) fest und ordnete ein schriftliches Gutachten nach § 5 InsO an.

Ausgang: Eigenantrag der Schuldnerin zur Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens angenommen; Insolvenzfähigkeit der Verbandssui generis bejaht und Sachverständigengutachten angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtsfähiger Verband sui generis ist insolvenzfähig und kann Gegenstand eines Insolvenzantrags sein; die Insolvenzfähigkeit kann entsprechend der Rechtsprechung des BGH und unter Analogie zu § 11 Abs.1 InsO bejaht werden.

2

Die Verwalterin ist befugt, einen Eigenantrag zu stellen, wenn dies erforderlich ist, um Rechtsnachteile der Schuldnerin abzuwenden (z.B. Vermeidung von Strom-/Wassersperren oder Kündigung von Versicherungsverträgen).

3

Das Insolvenzgericht kann gemäß § 5 InsO ein schriftliches Sachverständigengutachten einholen, das die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Eröffnungsgründe und das Vorhandensein einer kostendeckenden Masse prüft; der Sachverständige darf Auskünfte einholen und Einsicht in Bücher verlangen.

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Kann der Sachverständige den Auftrag nicht binnen sechs Wochen vollständig erfüllen, ist ein Zwischenbericht zu erstatten; erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, andernfalls greifen die Zwangsmaßnahmen des InsO.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 2 Ziff. 4 WEG§ 5 InsO§ 22 Abs. 3 InsO§ 97 InsO§ 98 InsO§ 101 InsO

Tenor

wird der Eigenantrag der Schuldnerin zugelassen. Die Schuldnerin ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein der juristischen Person angenäherter rechtsfähiger Verband sui generis, der den Gläubigern als Schuldner gegenüber steht und gegen den geklagt und vollstreckt werden kann. Mit Bork (ZInsO 2005, 1067 ff.) ist das Gericht der Auffassung, dass sich hieraus auch die Insolvenzfähigkeit der Schuldnerin ergibt; gesetzlich stützt sie sich auf § 11 Abs. 1 InsO analog.

Rubrum

1

Zutreffenderweise ist der Eigenantrag durch die Verwalterin der Schuldnerin gestellt worden; ihre Befugnis hierzu folgt aus § 27 Abs. 2 Ziff. 4 WEG. Die Antragstellung ist erforderlich, um Rechtsnachteile von der Schuldnerin abzuwenden. Sie hat unter anderem Schulden bei ihrem Strom- und Trinkwasserlieferanten, sodass mit einer Strom- und Wassersperre gerechnet werden muss. Ferner hat sie Beitragsschulden bei der Gebäudeversicherung, sodass mit einer Kündigung des Versicherungsvertrages gerechnet werden muss. Beides ist tunlichst zu vermeiden.

2

So wird zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§ 5 InsO):

3

Es wird ein schriftliches Sachverständigengutachten darüber eingeholt,

4

ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind; ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt ;ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.

  • ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind;
  • ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt ;ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
5

Mit der Erstattung des Gutachtens wird Rechtsanwalt Dr. C...beauftragt.

6

Der Sachverständige ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

7

Die Schuldnerin hat dem Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

8

Das Gutachten hat in aller Regel eine geordnete und hinreichend aufgeschlüsselte geprüfte Übersicht über die schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Art und Höhe der Schulden zu geben. Soweit es in Betracht kommt, sind die zuständigen Sozialversicherungsträger einschließlich der Berufsgenossenschaft und bei Grundbesitz die genauen Grundbuchbezeichnungen zu ermitteln.

9

Falls der Sachverständige den Auftrag nicht binnen sechs Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.

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Sollten Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden, ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.