Beschluss: Vorläufige Insolvenzverwaltung wegen glaubhaft gemachter Zahlungsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Eröffnungsantragstellerin stellt Insolvenzantrag und legt Bürgschaftsurkunde sowie Nachweise über in Anspruch genommene Avalkredite vor. Das Gericht hält nach vorläufiger Würdigung Forderung und Zahlungsunfähigkeit für glaubhaft gemacht. Es bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnet Sicherungsmaßnahmen nach §§21, 22 InsO an.
Ausgang: Gericht sieht Insolvenzantrag nach vorläufiger Würdigung als zulässig an und bestellt vorläufigen Insolvenzverwalter; Sicherungsmaßnahmen nach §§21,22 InsO angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulässigkeit eines Insolvenzantrags muss der Antragsteller das Bestehen der zugrunde liegenden Forderung glaubhaft machen; ein unsubstantiiertes Bestreiten des Schuldners reicht zur Erschütterung der Glaubhaftmachung nicht aus.
Eine selbstschuldnerische Bürgschaft mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage ermöglicht dem Gericht, aufgrund vorgelegter Urkunden vom Bestand der Forderung auszugehen.
Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit genügt Vortrag mit eidesstattlichen Versicherungen und Erklärungen des Verfahrensbevollmächtigten; noch nicht bezifferte Forderungen Dritter stehen dem Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend entgegen.
Das Gericht kann nach vorläufiger Würdigung einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und nach §§21, 22 InsO Schutz- und Sicherungsmaßnahmen anordnen, insbesondere Verfügungsverbote, Einziehungsbefugnisse, Betretungsrechte und Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Tenor
Das Gericht geht nach vorläufiger Würdigung davon aus, dass der Insolvenzantrag der Eröffnungsantragstellerin zulässig ist.
Rubrum
1. Das Gericht geht nach vorläufiger Würdigung davon aus, dass der Insolvenzantrag der Eröffnungsantragstellerin zulässig ist.
a) Die Eröffnungsantragstellerin hat das Bestehen der dem Antrag zugrunde gelegten Forderung hinreichend glaubhaft gemacht.
Die Eröffnungsantragstellerin hat die Ablichtung der durch den Schuldner unterzeichneten Bürgschafturkunde vom 02.06.2006 über eine Bürgschaft bis zu einer Höhe von € 1.000.000,00 für die Forderungen der Eröffnungsantragstellerin gegen die I. GmbH aus einem Avalrahmenkredit in Höhe von € 5.500.000,00 vorgelegt (Blatt 5 d.A.). Sie hat ferner vorgetragen und im Einzelnen durch Vorlage der entsprechenden Akkreditivaufträge sowie von Bestätigungen der Zahlungsempfänger glaubhaft gemacht, dass der Avalkredit in Höhe von € 4.750.000,00 durch die I. GmbH in Anspruch genommen worden ist (Blatt 105-126 d.A.). Da der Schuldner ausweislich der Bürgschaftsurkunde als Selbstschuldner auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, kann das Gericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen vom Bestand der Forderung ausgehen.
Der Schuldner bestreitet zwar das Bestehen Forderung der Eröffnungsantragstellerin gegen die I. GmbH sowie das wirksame Zustandekommen der Bürgschaft; sein - pauschales - Bestreiten ist jedoch unsubstantiiert und damit nicht geeignet, die Glaubhaftmachung durch die Eröffnungsantragstellerin zu erschüttern. Sein Vorbringen ist zudem auch nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen des Schuldners, die Forderungen der Eröffnungsantragstellerin seien durch Festgelder in Höhe von € 3.600.000,00 besichert ist schon deshalb unerheblich, weil auch unter Berücksichtigung dieser Festgelder eine die Bürgschaftssumme übersteigende Forderung verbleibt. Nach der Bürgschaftsurkunde ist die Eröffnungsantragstellerin zudem nicht verpflichtet, zunächst andere Sicherheiten in Anspruch zu nehmen.
b) Die Eröffnungsantragstellerin hat auch das Vorliegen des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht.
Die Eröffnungsantragstellerin hat zunächst eine eidesstattliche Versicherungen ihres Mitarbeiters Herrn J. vom 20.12.2006 (Blatt 29 d.A). und vom 25.01.2007 (Blatt 89 d.A.) vorgelegt. Nach den Angaben dieses Mitarbeiters hat der Schuldner am 28.11.2006 die gegen ihn gerichteten Verbindlichkeiten mit € 1.877.000,00 beziffert. Eventuelle Forderungen der I. GmbH gegen den Schuldner sind bei dieser Summe nicht berücksichtigt. Den Verbindlichkeiten stünden zwar Beteiligungen, Immobilien und Bardepots gegenüber; die Beteiligungen seien jedoch nach den Angaben des Schuldners im Besprechungstermin vom 28.11.2006 kaum verwertbar und hätten nur geringen Wert; dem Wert der Immobilien stünden Forderungen der immobilienfinanzierenden Bank in wertausschöpfender Höhe gegenüber; die Barliquidität der Depots beschränke sich auf € 100.000,00. Der Schuldner habe deshalb ausdrücklich erklärt, er sei nicht in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, denn sein Vermögen reiche zur vollständigen Bezahlung der bestehenden Forderungen nicht aus.
Die Eröffnungsantragstellerin hat zudem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigen des Schuldners vom 14.11.2006 (Blatt 32 d.A.) sowie vom 04.12.2006 (Blatt 34 d.A.) vorgelegt. Darin erklärt der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners für seinen Mandanten ausdrücklich, dass dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könne.
Der Schuldner bestreitet zwar auch das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Er trägt in diesem Zusammenhang vor, die Forderungen der I. GmbH seien durch deren Insolvenzverwalter noch nicht beziffert, es stünde deshalb noch nicht fest, in welcher Gesamthöhe sich sein Mandant Verbindlichkeiten ausgesetzt werde. Auf der Grundlage der durch den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners selbst verfassten Schreiben vom 14.11.2006 und vom 04.12.2006 ist jedoch davon auszugehen, dass das Vermögen des Schuldners schon nicht ausreicht, um die neben den Ansprüchen der I. GmbH bestehenden Forderungen zu erfüllen. Auf die durch den Insolvenzverwalter der I. GmbH noch zu beziffernden Forderungen kommt es für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit daher nicht an.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse sowie zur Aufklärung des Sachverhalts wird heute, am 23.04.2007, um 18:08 Uhr, angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt K., T-Straße, E.
, Tel. , Fax.
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so hat der vorläufige Insolvenzverwalter auch zu prüfen,
ob der Schuldner zur Zeit der Stellung des vorliegenden Eröffnungsantrages eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte,
falls nein:
ob und in welchem Zeitraum der Schuldner in der Vergangenheit eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat und ob seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind, insbesondere wie viele Gläubiger er hat und ob gegen ihn Forderungen aus Arbeitsverhältnissen einschließlich solcher von Steuergläubigern oder Sozialversicherungsträgern bestehen.
Falls der vorläufige Insolvenzverwalter den Auftrag nicht binnen sechs Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu bewirkenden Zustellungen
an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner)
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Mönchengladbach, 23.04.2007
Amtsgericht
N.
Richter am Amtsgericht