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Amtsgericht Mönchengladbach·32 IN 120/07·18.08.2014

Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckender Masse (§ 207 InsO)

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Mönchengladbach stellt das Insolvenzverfahren der XXX GmbH nach § 207 InsO wegen fehlender kostendeckender Masse ein. Streitigkeiten und anschließende Kostenfestsetzungsverfahren können aus der vorhandenen Masse nicht mehr gedeckt werden, da Vermögenswerte bereits verwertet sind. Ein weiteres Hinauszögern ändert an der Prognose nichts. Die Einwände der Schuldnerseite werden zurückgewiesen.

Ausgang: Insolvenzverfahren nach § 207 InsO wegen fehlender kostendeckender Masse eingestellt; Einwände zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Insolvenzverfahren ist nach § 207 InsO einzustellen, wenn kein ausreichender Geldbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten vorgeschossen wurde.

2

Sind die Vermögenswerte bereits verwertet und die Verfahrenskosten vorrangig, begründet dies das Fehlen einer kostendeckenden Masse und rechtfertigt die Einstellung des Verfahrens.

3

Die Priorität der Masseverbindlichkeiten führt dazu, dass bei unzureichender vorhandener Masse eine Fortführung des Verfahrens nicht zu einer Befriedigung dieser Forderungen führen wird.

4

Ein weiterer Aufschub der Einstellung ist unzulässig, wenn objektiv nicht erkennbar ist, dass durch Verzögerung eine massesteigernde Verwertung zu erwarten ist.

5

Einwendungen gegen die Einstellung sind zurückzuweisen, wenn nicht substanziiert dargelegt wird, dass durch Fortführung des Verfahrens eine Besserstellung der Gläubiger zu erreichen ist.

Relevante Normen
§ 207 InsO§ 4 InsO§ 216 Abs. 1 InsO§ 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG§ 4, 216 Abs. 1 InsO§ 569 ZPO

Tenor

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB x eingetragenen xxx GmbH, Straße , Ort, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer x, Straße , Ort

wird mangels kostendeckender Masse eingestellt , weil ein ausreichender Geldbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten nicht vorgeschossen worden ist (§ 207 InsO).

Die Einwände der x werden zurückgewiesen.

Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Mönchengladbach unter dem Aktenzeichen x ist abgeschlossen, sowie das anschließende Kostenfestsetzungsverfahren. Die Kosten des Verfahrens können aus der vorhandenen Masse nicht vollständig gedeckt werden. Für die Begleichung der Masseverbindlichkeiten ist somit keine Masse mehr vorhanden, da die Kosten des Verfahrens in jedem Fall vorrangig zu befriedigen sind (vlg. Entscheidung des BGH vom 19.11.2009 Az. IX ZB 261/08 entsprechend). An diesem Umstand wird sich nichts ändern, da die Vermögenswerte alle verwertet worden sind.

Ein weiteres Hinauszögern der Einstellung führt hier zu keinen anderen Ergebnis, sodass das Verfahren einzustellen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss über die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 216 Abs. 1 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem Insolvenzgläubiger und dem Insolvenzschuldner zu.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht x, Straße, Ort schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Rubrum

1

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

2

der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB x eingetragenen xxx GmbH, Straße , Ort, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer x, Straße , Ort

3

wird mangels kostendeckender Masse eingestellt , weil ein ausreichender Geldbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten nicht vorgeschossen worden ist (§ 207 InsO).

4

Die Einwände der x werden zurückgewiesen.

5

Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Mönchengladbach unter dem Aktenzeichen x ist abgeschlossen, sowie das anschließende Kostenfestsetzungsverfahren. Die Kosten des Verfahrens können aus der vorhandenen Masse nicht vollständig gedeckt werden. Für die Begleichung der Masseverbindlichkeiten ist somit keine Masse mehr vorhanden, da die Kosten des Verfahrens in jedem Fall vorrangig zu befriedigen sind (vlg. Entscheidung des BGH vom 19.11.2009 Az. IX ZB 261/08 entsprechend). An diesem Umstand wird sich nichts ändern, da die Vermögenswerte alle verwertet worden sind.

6

Ein weiteres Hinauszögern der Einstellung führt hier zu keinen anderen Ergebnis, sodass das Verfahren einzustellen war.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Beschluss über die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 216 Abs. 1 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem Insolvenzgläubiger und dem Insolvenzschuldner zu.

9

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht x, Straße, Ort schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

10

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

11

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

12

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Mönchengladbach, Datum

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Amtsgericht

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