Sofortige Beschwerde gegen Beschluss zum Insolvenzantrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.03.2015. Das Gericht hält den Insolvenzantrag einer Krankenkasse trotz zwischenzeitlicher Erfüllung der zugrunde liegenden Forderung gemäß §14 Abs.1 InsO für zulässig. Zahlungsunfähigkeit wurde anhand früherer Verfahren und eines Sachverständigengutachtens überwiegend wahrscheinlich festgestellt. Die Beschwerde wird nicht stattgegeben; die Akte wird dem Landgericht vorgelegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss nicht abgeholfen; Akte an das Landgericht zur Entscheidung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Insolvenzantrag bleibt nach §14 Abs.1 InsO zulässig, wenn in den letzten zwei Jahren bereits Insolvenzanträge gegen den Schuldner anhängig waren, auch wenn die der Antragstellung zugrunde liegende Forderung zwischenzeitlich erfüllt wurde.
Die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit kann sich aus den Umständen früherer Verfahren und dem Verhalten des Schuldners ergeben, wenn deren Gesamtbild die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit nahelegt.
Die nachträgliche Erfüllung einer Forderung beseitigt die Zulässigkeit eines erneuten Insolvenzantrags nicht, wenn danach erneut Rückstände entstanden sind und die Fortdauer der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich ist.
Das Rechtsschutzbedürfnis eines Insolvenzantrags durch eine Krankenkasse entfällt nur, wenn hinreichend sichergestellt ist, dass künftig keine neuen Beitragsschulden entstehen; bloße Zugehörigkeit zu einer anderen Krankenkasse genügt dafür nicht, wenn der Betrieb fortgeführt wird.
Erwartete künftige Einnahmen oder Gewinnprognosen heben die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht automatisch auf, sofern konkrete und zuverlässige Angaben zu Eintritt, Höhe und Realisierbarkeit fehlen.
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 11.03.2015 nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Mönchengladbach zur Entscheidung vorgelegt
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Insolvenzantrag ist - trotz der zwischenzeitlich erfolgten Erfüllung der der Antragstellung zugrunde liegenden Forderung - weiterhin zulässig gemäß § 14 Abs. 1 InsO. Denn gegen die Schuldnerin waren in den letzten beiden Jahren bereits Insolvenzanträge anhängig (45 IN 23/13 und 32 IN 8/14). Der von der Antragstellerin vorgetragene Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit ist auch glaubhaft gemacht, da sein Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, wie sich aus den näheren Umständen des letzten Vorverfahrens 32 IN 8/14 ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - IX ZB 34/14). Denn dortige Antragstellerin war wie in dem hiesigen Verfahren die C. , die dort rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Juni 2013 bis Dezember 2013 geltend machte (Bl. 1/2 d. A. 32 IN 8/14); der dortige Antrag wurde der Schuldnerin am 24.01.2014 zugestellt (Bl. 19,20 d. A 32 IN 8/14). Offenkundig unter dem Eindruck der nachfolgenden Ladung zu einem gerichtlichen Anhörungstermin erfüllte die Schuldnerin die Beitragsschuld am 19.02.2014 und führte so die Erledigung des damaligen Antrags herbei (Bl.29 d. A. 32 IN 8/14). Unmittelbar darauf stellte sie die Zahlungen an die C. erneut ein, wie sich daraus ergibt, dass Grundlage des Antrags im hiesigen Verfahren rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab Februar 2014 waren (Bl. 1 d. A.). Aufgrund dieses Ablaufs ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit nicht wiedererlangt hatte. Nur am Rande zu erwähnen ist, dass sich die beiden Verfahren 45 IN 23/13 und 32 IN 8/14 in gleicher Weise unmittelbar aneinander angeschlossen hatten.
Gegen die Zulässigkeit des Antrags spricht auch nicht, dass die Schuldnerin "in einer anderen Kasse beitragspflichtig wird" (Bl. 158 d. A.). Zwar kann das Rechtsschutzbedürfnis der antragstellenden Krankenkasse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, wenn sichergestellt ist, dass zukünftig keine neuen Beitragsschulden entstehen können, weil beispielweise der bei der Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZB 18/12). Dies ist hier aber nicht der Fall, wie sich schon daraus ergibt, dass die Schuldnerin ihren Betrieb nach eigenen Angaben fortführt. Darüber hinaus wurden die der Antragstellung zugrunde liegenden Beiträge für den Arbeitnehmer T1. geschuldet, so dass der Hinweis auf eine anderweitige Versicherung der Schuldnerin schlicht unerheblich ist.
Der Insolvenzantrag ist auch begründet. Gegen die überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen C1. in dem Gutachten vom 27.02.2015 erhebt die Schuldnerin keine konkreten Einwendungen. Danach ist sie bereits seit dem 06.02.2012 der Zwangsvollstreckung durch die Gläubigerin T2. wegen einer Forderung von 15.822,89 EUR ausgesetzt gewesen. Weitere fällige Zahlungsverpflichtungen aus Lieferungen und Leistungen bestehen in Höhe von über 10.000,00 EUR. Dass die Schuldnerin in Aussicht hat, aus einem Bauvertrag 165.000,00 EUR zu erwirtschaften, lässt die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung längst eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht entfallen, zumal die Schuldnerin den erwarteten Gewinn aus dem Vertrag nicht mitteilt. Soweit die Schuldnerin über drei Jahre hinweg nicht in der Lage war, die Forderung der T2. zu erfüllen, handelt es sich auch nicht um eine kurzfristige Zahlungsstockung.