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Amtsgericht Mönchengladbach·32 IN 11/02·05.12.2002

Anregungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu Zeugenladung und Unterlagenvorlage abgelehnt

VerfahrensrechtInsolvenzverfahrenZivilprozessrecht (Beweiserhebung/Vorlagepflicht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt Ladung zweier Zeugen und die Vorlage bestimmter Unterlagen durch eine Drittpartei. Das Gericht verneint eine Zeugenladung, solange es primär um die Herausgabe von Unterlagen geht, und weist darauf hin, dass die Vorschriften der ZPO (§§ 416, 421, 422, 424) über § 4 InsO zu beachten sind. Ohne dezidierten Antrag gemäß § 424 ZPO ist der Vorlagezwang gegenüber der Drittpartei nicht anzuordnen; den Anregungen wird nicht gefolgt.

Ausgang: Anregungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Zeugenladung und zur Vorlage von Unterlagen durch eine Drittpartei wegen Verfahrens- und Begründungsmängeln nicht gefolgt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ladung von Zeugen ist untunlich, wenn es vornehmlich um die Vorlage und Sichtung von Unterlagen geht; die Zeugenladung kann erst nach erfolgter Herausgabe bzw. Sichtung erwogen werden.

2

§ 4 InsO verweist für die Durchsetzung der Vorlagepflicht in Insolvenzverfahren auf die Regelungen der ZPO (§§ 416, 421, 422, 424), die bei Drittpartei-Vorlagen zu beachten sind.

3

Die Anordnung zur Vorlage von Unterlagen durch eine Drittpartei bedarf eines dezidierten Antrags gemäß § 424 ZPO sowie einer Prüfung der Vorlagepflicht nach § 422 ZPO.

4

Der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet, Drittparteien im Insolvenzeröffnungsverfahren denselben Schutz vor verpflichtender Vorlage wie Beklagten im Zivilprozess zu gewähren.

Relevante Normen
§ 4 InsO i.V.m. §§ 416, 421, 422, 424 ZPO

Tenor

Den Anregungen des vorläufigen Insolvenzverwalters in seiner Zuschrift vom 20.09.2002 soll nicht Folge geleistet werden.

Rubrum

1

Der vorläufige Insolvenzverwalter regt zum einen an, zwei namentlich benannte Mitarbeiter der W.-S. eG als Zeugen zu laden. Es ist aber nicht bekannt, zu welchem Beweisthema die Zeugen vernommen werden sollen; vielmehr heißt es, die Zeugen sollten näher bezeichnete Unterlagen zum Kreditengagement der W.-S. eG bei der Schuldnerin bereit halten und ergänzende Auskünfte erteilen. Hieraus ergibt sich, dass es zunächst nicht um Zeugenaussagen geht, sondern um die Vorlage von Unterlagen. Eine Ladung von Zeugen erscheint daher nicht tunlich, solange nicht die Herausgabe und Sichtung von Unterlagen erfolgt ist.

2

Der vorläufige Insolvenzverwalter regt zum anderen an, näher bezeichnete Unterlagen zum Kreditengagement der W.-S. eG bei der Schuldnerin durch die W.S. eG vorlegen zu lassen. Wie sich dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der W.-S. eG vom 20.11.2002 entnehmen lässt, ist die W.-S. eG nicht ohne weiteres bereit, dem Begehren des vorläufigen Insolvenzverwalters Folge zu leisten. In der Sache treffen die Einwände der W.-S. eG zu; jedenfalls zur Zeit kann ihr die Vorlage von Unterlagen an den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aufgegeben werden. Qua Verweisung in § 4 InsO sind hier die Vorschriften der §§ 416, 421, 422, 424 ZPO anwendbar. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat wohl Hinweise auf Verhaltensweisen, Maßnahmen oder Unterlassungen der W.-S. eG, welche Grundlage von Zahlungsansprüchen der Schuldnerin gegen die W.-S. eG sein könnten. Damit nimmt die W.-S. eG die Position eines Verfahrensgegners ein, der wie die beklagte Partei im Zivilprozess zu behandeln ist. Soll der W.-S. eG daher die Vorlage von Unterlagen aufgegeben werden, bedarf es eines dezidierten Antrages gemäß § 424 ZPO, insbesondere auch zu der Frage der Vorlagepflicht nach § 422 ZPO. Anderenfalls wäre der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt; die W.-S. eG als eventuelle Anspruchsgegnerin kann im Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen einer Kundin nicht weniger Schutz genießen als in der Rolle der Beklagten im Zivilprozess.

3

So sieht das Insolvenzgericht einem entsprechenden Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters oder einem Zwischenbericht zum sonstigen Stand der Ermittlungen oder einer abschließenden Beschlussempfehlung entgegen.