Feststellung: Rentennachzahlung nach §850b ZPO nicht Teil der Insolvenzmasse
KI-Zusammenfassung
Im Insolvenzverfahren stellte das Amtsgericht Mönchengladbach fest, dass eine Rentennachzahlung in Höhe von 23.143,80 € nicht zur Insolvenzmasse gehört. Kernfrage war, ob unpfändbare Erwerbsunfähigkeitsrenten gemäß §850b Abs.1 ZPO der Masse nach §36 InsO zuzurechnen sind. Das Gericht bejahte die Unpfändbarkeit und damit den Ausschluss aus der Masse, da §850b II ZPO nicht in der Anwendungsnorm des §36 InsO genannt ist.
Ausgang: Feststellungsantrag, dass die Rentennachzahlung gemäß §36 InsO i.V.m. §850b ZPO nicht zur Insolvenzmasse gehört, wird stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §36 Abs.1 InsO gehören Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung nicht unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse.
Erwerbsunfähigkeitsrenten sind nach §850b Abs.1 Nr.1 ZPO unpfändbar und fallen daher nicht in die Insolvenzmasse.
Die entsprechende Anwendung der in §36 Abs.1 S.2 InsO genannten Vorschriften erweitert oder beschränkt die Masse im Sinne dieser Vorschrift.
Ansprüche, die nach §850b ZPO nur bedingt pfändbar sind, werden nicht kraft §36 InsO der Insolvenzmasse zugeordnet, wenn §850b Abs.2 ZPO nicht in der Anwendungsregel des §36 InsO genannt ist.
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Treuhänder
wird festgestellt, dass die Rentennachzahlung der
in Höhe von 23.143,80 EURO gemäß
§ 36 Abs. I InsO i.V.m. § 850 b Abs. I Nr.1 ZPO nicht Teil der Insolvenzmasse ist.
Gründe
Nach § 36 Abs. I S. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse.
Durch die in § 36 Abs. I S. 2 InsO zugelassene entsprechende Anwendung der dort aufgelisteten Vorschriften wird die Insolvenzmasse darüberhinaus entsprechend der Zielrichtung der Vorschriften entweder erweitert oder eingeschränkt.
Gemäß § 850 b Abs. I Nr. 1 ZPO sind Erwerbsunfähigkeitsrenten unpfändbar.
Diese Ansprüche gehören somit gemäß § 36 Abs. I S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse.
§ 36 Abs. I S. 2 InsO, wonach eine Pfändbarkeit im Einzelfalle zulässig wäre, führt den § 850 b Abs. II ZPO nicht auf.
Daher fallen Ansprüche, die nach § 850 b ZPO bedingt pfänbar sind, gemäß § 36 Abs. I InsO nicht in die Insolvenzmasse. Hierzu gehört auch, die von der
gezahlte Rentennachzahlung in Höhe von 23.143,89 € (vgl. Uhlenbrock, Kommentar zur InsO, 12. Aufl. § 36 Rdnr. 28 und Kübler/Prütting, Kommentar zur InsO, § 36 Rdnr. 25a).
Mönchengladbach, 31.07.2007
Amtsgericht
Rechtspfleger