Treuhänder/Vorschuss: Erinnerung gegen Zurückweisung des Vorschussantrags abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Treuhänder legte Erinnerung/sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Vorschussantrags ein. Streitgegenstand ist, ob das Restschuldbefreiungsverfahren (und damit Vergütungsansprüche des Treuhänders) bereits begonnen hat. Das Gericht hielt das Hauptverfahren für noch nicht beendet und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Neufassung des §287 InsO ändere nichts am zeitlichen Ablauf der Verfahrensabschnitte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde/Erinnerung des Treuhänders gegen Zurückweisung des Vorschussantrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Restschuldbefreiungsverfahren beginnt erst mit der Beendigung des Hauptverfahrens; solange das Hauptverfahren anhängig ist, sind Vergütungsansprüche als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren nicht fällig.
Die Neufassung von § 287 Abs. 2 InsO begrenzt die Dauer der Wohlverhaltensperiode, ändert aber nicht die Abfolge von Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren.
Eine bloße Bekräftigung oder Erwähnung des künftigen Treuhänders in einem Beschluss stellt keine Bestellung mit Wirkungen für das Restschuldbefreiungsverfahren dar, wenn dieses noch nicht begonnen hat.
Der Treuhänder ist nach Ankündigung der Restschuldbefreiung berechtigt, Drittschuldner über die Abtretung zu unterrichten; weitergehende Überwachungs- und Rechnungslegungspflichten (§§ 292, 295 InsO) greifen jedoch erst mit Beginn des Restschuldbefreiungsverfahrens.
Tenor
Die als befristete Erinnerung gemäß § 11 Absatz 2 RPflG zu wertende sofortige Beschwerde des Treuhänders vom 29.12.2004 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 07.12.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Treuhänder übt sein Amt seit der Eröffnung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aus, mithin seit dem 02.08.2002. Mit Beschluss vom 18.12.2003 wurde der Schuldnerin die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2 InsO bekräftigt, dass der Treuhänder kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahrnehme. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin dauert noch an.
Unter dem 30.11.2004 erstattete der Treuhänder einen "Zwischenbericht während der Laufzeit der Abtretungserklärung"; zugleich beantragte er die Festsetzung eines Gesamtbetrages von EUR 116,- als Vorschuss auf seine Vergütung als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren. Den Vorschussantrag hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 07.12.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Treuhänders vom 29.12.2004.
Die als befristete Erinnerung gemäß § 11 Absatz 2 RPflG zu wertende sofortige Beschwerde des Treuhänders vom 29.12.2004 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 07.12.2004 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber unbegründet. Mit Recht hat der Rechtspfleger den Vorschussantrag des Treuhänders zurückgewiesen. Denn eine Vergütung als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren ist noch nicht fällig geworden, weil das Restschuldbefreiungsverfahren noch nicht begonnen hat; vielmehr dauert das Hauptverfahren noch an und erst mit seiner Beendigung (etwa durch Aufhebung) wird das Restschuldbefreiungsverfahren beginnen. Erst dann lebt die Funktion des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren auf, wie sie sich aus § 292 InsO ergibt.
Dem Vorschussantrag des Treuhänders liegt die irrige Auffassung zugrunde, er amtiere seit dem 18.12.2003 sowohl als Treuhänder im Hauptverfahren als auch als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren. Ebenfalls irrigerweise glaubt er, durch den Beschluss vom 18.12.2003 als Treuhänder für das Restschuldbefreiungsverfahren "bestellt" worden zu sein.
Er weist allerdings zutreffend darauf hin, dass das Gesetz es erlaube, unterschiedliche Personen als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder für das Hauptverfahren und als Treuhänder für das Restschuldbefreiungsverfahren zu bestellen. Im vorliegenden Verbraucher-Insolvenzverfahren wurde freilich - dem Regelfall entsprechend - gemäß § 313 Absatz 1 Satz 2 InsO vorgegangen: Im Eröffnungsbeschluss vom 02.08.2002 wurde der Treuhänder bestellt; im Beschluss vom 18.12.2003 heißt es auszugsweise: " Der bisherige Treuhänder ............. nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr". Eine Neu-Bestellung erfolgte also nicht, sondern nur eine Bekräftigung der Gesetzeslage, wonach im Verbraucher-Insolvenzverfahren grundsätzlich einunddieselbe Person als Treuhänder sowohl im Hauptverfahren als auch im Restschuldbefreiungsverfahren tätig ist.
Entscheidend ist vorliegend allerdings die Frage nach der zeitlichen Abgrenzung des Hauptverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahren (auch "Wohlverhaltenszeit" oder "Laufzeit der Abtretungserklärung" genannt). Hierzu trifft die Insolvenzordnung keine ausdrückliche Bestimmung.
In ihrer Ursprungsfassung, gültig vom 01.01.1999 bis 30.11.2001, enthielt sie jedoch in § 287 Absatz 2 Satz 1 eine Bestimmung zu der - dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung beizufügenden - Abtretungserklärung zugunsten des künftigen Treuhänders. Diese lautete auszugsweise: "Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Bezüge ..... für die Zeit von sieben Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt". Dieser Formulierung konnte eindeutig der gesetzgeberische Wille entnommen werden, das Hauptverfahren vom Restschuldbefreiungsverfahren zeitlich zu trennen, indem zuerst das Hauptverfahren und unmittelbar anschließend das Restschuldbefreiungsverfahren zu durchlaufen sein sollte. Hierauf abgestimmt waren auch die Bestimmungen der Insolvenzordnung zu den auf ein Fehlverhalten des Schuldners gestützten Gründen für eine Versagung der Restschuldbefreiung; im Hauptverfahren sollte § 290 InsO anwendbar sein, im Restschuldbefreiungsverfahren galten §§ 295, 296 InsO.
Mit der zum 01.12.2001 in Kraft getretenen Änderung der Insolvenzordnung erhielt die genannte Gesetzesbestimmung allerdings ihren heutigen Wortlaut. Nun heißt es auszugsweise: "Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Bezüge ..... für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt". Hieraus könnte zu schließen sein, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren sollten zeitgleich beginnen, sich also für die Dauer des Hauptverfahrens überlappen. Wollte man dies annehmen, so hätte der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowohl die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrzunehmen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO) als auch seine in § 292 InsO statuierte Rechtsstellung einzunehmen. Pfändbare Bezüge des Schuldners würde er sowohl qua Insolvenzbeschlag (§§ 35, 36 Abs. 1 InsO) als auch qua Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 InsO) an sich ziehen. Der Schuldner würde gleichzeitig sowohl den Versagungsgründen des § 290 InsO als auch denjenigen gemäß §§ 295, 296 InsO unterliegen.
Letzteres ist in der Literatur wie auch in der Rechtsprechung bereits auf Widerspruch gestoßen. Sowohl das Landgericht Göttingen (ZVI 2004, 544) als auch das Amtsgericht Köln (ZVI 2004, 261; NZI 2004, 331) haben befunden, die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Obliegenheitsverletzung komme erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung in Betracht. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Köln, indem es annimmt, die Neufassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO diene lediglich der Laufzeitberechnung; ungeachtet des Wortlautes des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO seien die §§ 294 bis 297 InsO weiterhin erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung abwendbar. Dem könnte die Annahme zugrunde liegen, die Laufzeit der Abtretungserklärung beginne mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Hiervon abweichend stützte der Treuhänder im vorliegenden Verfahren seinen Vorschussantrag vom 30.11.2004 ausdrücklich darauf, die Laufzeit der Abtretungserklärung habe mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.08.2002 begonnen.
Das Gericht ist demgegenüber der Auffassung, die Laufzeit der Abtretungserklärung, m. a. W. das Restschuldbefreiungsverfahren, habe vorliegend noch nicht begonnen. Denn das Hauptverfahren dauert an und erst wenn es beendet ist, beginnt das Restschuldbefreiungsverfahren. In demselben Sinne äußert sich auch Wenzel in Kübler/Prütting, InsO § 287 Rdn. 7a. Dies entspricht der Verfahrenskonstruktion der Insolvenzordnung, wie sie in § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO a. F. zum Ausdruck kam. Die Neufassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO wollte hieran nichts ändern. Dem Gesetzgeber ging es seinerzeit ausschließlich darum, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf einen Zeitraum, endend sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zu begrenzen, unabhängig von der Dauer des Hauptverfahrens. Dies lässt sich der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschusses) des Deutschen Bundestages vom 27.06.2001 (BT-Drucksache 14 / 6468) entnehmen. Die dortigen Ausführungen zur empfohlenen (und vom Bundestag dann auch beschlossenen) Neufassung des § 287 Absatz 2 InsO befassen sich ausschließlich mit dem Ziel einer Verkürzung der Wohlverhaltensperiode zum Zwecke der Erleichterung für die Schuldner. Eine Umstrukturierung des Verfahrensganges mit seiner klaren Abfolge der einzelnen Verfahrensabschnitte hatte der Gesetzgeber nicht im Sinn. So mag die jetzige Formulierung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO redaktionell unglücklich sein; anstatt der Textpassage "für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ist zu lesen "für die Zeit von der Beendigung des Hauptverfahrens bis sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens".
Bei dieser Sichtweise bleiben die Verfahrensabschnitte Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren klar voneinander getrennt. Die jeweils gegebenen Versagungsgründe bleiben eindeutig zugeordnet. Auch die Befugnisse des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders im Hauptverfahren bleiben von denjenigen des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren klar abgegrenzt. Dasselbe gilt für die entsprechenden Vergütungstatbestände.
Freilich ist es erforderlich, den die pfändbaren Bezüge des Schuldners zahlenden Drittschuldner rechtzeitig vor dem Übergang vom Hauptverfahren zum Restschuldbefreiungsverfahren zu unterrichten, falls es entgegen der gängigen Praxis zur Bestellung eines Treuhänders kommt, der nicht zuvor bereits als solcher bzw. als Insolvenzverwalter eingesetzt war. Hierin stimmt das Gericht dem Treuhänder im vorliegenden Verfahren zu. Auch wenn der Treuhänder noch nicht als solcher im Restschuldbefreiungsverfahren fungiert, weil es noch nicht begonnen hat, ist er zu der Mitteilung an den Drittschuldner legitimiert; seine Legitimation ergibt sich aus dem Beschluss, mit dem die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und die Person des Treuhänders verlautbart worden ist.
Eine von den Gläubigern beschlossene Verpflichtung des Treuhänders zur Überwachung des Schuldners hinsichtlich der Erfüllung der Obliegenheiten (§ 292 Abs. 2 InsO ) setzt hingegen erst mit der Beendigung des Hauptverfahrens ein; zuvor ist die Bestimmung des § 295 InsO nicht anwendbar. Auch die Verpflichtung zur Rechnungslegung gemäß § 292 Abs. 3 Satz 1 InsO bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum nach der Beendigung des Hauptverfahrens.
Nach alledem unterliegt die befristete Erinnerung des Treuhänders der Zurückweisung.