Zurückweisung des Haftantrags mangels vollstreckbaren Titels bei übergeleiteten Unterhaltsforderungen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft zur Beitreibung übergeleiteter Unterhaltsforderungen. Das Amtsgericht wies den Antrag als unzulässig zurück, weil keine vollstreckbare Schuldurkunde beziehungsweise ein familiengerichtlicher Vollstreckungstitel vorgelegt wurde. Es verneinte die titelersetzende Wirkung verwaltungsrechtlicher Zahlungsaufforderungen nach VwVG NRW für privatrechtliche Unterhaltsansprüche.
Ausgang: Antrag auf Haft zur Erzwingung der Vermögensauskunft mangels Vorlage eines vollstreckbaren (familiengerichtlichen) Titels als unzulässig verworfen; Kosten dem Gläubiger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Übergeleitete Unterhaltsansprüche nach dem UVG bleiben privatrechtliche Forderungen; für ihre Zwangsvollstreckung ist ein familiengerichtlicher Vollstreckungstitel erforderlich.
Eine Behörde kann durch einen Verwaltungsakt keinen vollstreckbaren Titel für privatrechtliche Ansprüche schaffen, wenn ihr hierzu keine bundesrechtliche VA-Befugnis zusteht.
Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung ist die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungstitels im Sinne der §§ 704, 793 ff. ZPO erforderlich; fehlt diese, ist der Vollstreckungsantrag unzulässig.
Landesrechtliche Verwaltungsvollstreckungsvorschriften (z. B. VwVG NRW) dürfen nicht die durch Bundesrecht geregelten Erfordernisse für die Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Ansprüche umgehen; eine Abweichung bedarf ausdrücklicher bundesrechtlicher Ermächtigung.
Nur ausnahmsweise ersetzt Bundesrecht durch ausdrückliche Regelung einen gerichtlichen Vollstreckungstitel (z. B. bestim-mte Vorschriften, die Justizbehörden den Titel ersetzen)
Tenor
Der Antrag des Gläubigers, gegen den Schuldner die Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Gläubiger zur Last.
Rubrum
Der Antrag war zurückzuweisen, weil er unzulässig ist.
Das S. hat ungeachtet der gerichtlichen Aufforderung vom 14.08.2024 keine vollstreckbare Schuldurkunde vorgelegt.
Es hat für den Gläubiger die Ansicht vertreten, es müsse keine vollstreckbare Schuldurkunde in Form eines familiengerichtlichen Titels vorlegen.
Wörtlich hat das S. ausgeführt:
"Das Q. ist gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 VwVG NRW, sowie § 1 Abs. 1 Nr. 1 o) VwVG NRW, § 3 Abs. 2 VO VwVG NRW berechtigt, die gemäß § 7 Abs.1 UVG übergegangenen Unterhaltsforderungen im Wege der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung als Vollstreckungsbehörde beizutreiben."
Und weiter:
"... als Anlage übersende ich Ihnen gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW die Rechtswahrungsanzeige mit Zustellnachweis sowie das Unterhaltsfestsetzungsschreiben. Dies tritt anstelle des Leistungsbescheides und besitzt titelersetzende Funktion."
Diese Ansicht ist nicht richtig. Sie ist nicht mit geltendem Recht, insbesondere nicht mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in Einklang zu bringen.
Das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Recht des (Kindes-) Unterhalts ist bundesgesetzlich geregeltes Privatrecht. Durch den Übergang des Anspruches des Berechtigten auf das Land gemäß § 7 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen, Unterhaltsvorschussgesetz, UVG, ändert sich das Wesen des Anspruchs nicht. Dieser Anspruch bleibt ein privatrechtlicher Anspruch, sodass das Familiengericht für die gerichtliche Durchsetzung zuständig ist (Wolfgang Conradis, Unterhaltsvorschussgesetz, 2. Aufl., § 7 UVG Rn 3).
Da es sich um einen privatrechtlichen Anspruch handelt, kann keine Behörde durch einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Titel schaffen. Es fehlt an der so genannten VA-Befugnis. Aus diesem Grund gibt es auch kein "Unterhaltsfestsetzungsschreiben".
Erforderlich ist vielmehr ein (familien-) gerichtlicher Titel. Dies können ein Urteil, ein gerichtlicher Beschluss oder ein Vollstreckungsbescheid sein, wie durch § 7 Abs. 5 UVG ausdrücklich klargestellt wird. Die für die Beitreibung des übergegangenen Unterhaltsanspruches zuständige Stelle kann einen derartigen Vollstreckungstitel durch eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen (Wolfgang Conradis, a.a.O, § 7 UVG Rn 4).
Um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, muss in jedem Fall die vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels im Sinne von §§ 704, 793 ff. ZPO vorgelegt werden.
Der Verweis des H. auf die landesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, VwVG NRW, ändert daran nichts. Das Recht der Zwangsvollstreckung bundesrechtlich geregelter Ansprüche unterliegt der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der davon durch die Zivilprozessordnung Gebrauch gemacht hat. Da Bundesrecht gemäß Art. 31 GG Landesrecht bricht, kann der Landesgesetzgeber die Zwangsvollstreckung nur soweit regeln als er durch Bundesrecht hierzu ermächtigt ist. Dies ist durch § 801 ZPO geschehen, der bestimmt, dass die Landesgesetzgebung nicht gehindert ist, die Zwangsvollstreckung auf Grund anderer als der in §§ 709, 794 ZPO bezeichneter Schuldtitel zuzulassen.
Der Bund hat die Landesgesetzgebung allerdings nicht ermächtigt, die Zwangsvollstreckung ohne einen Schuldtitel zuzulassen. Dies würde auch dem grundrechtsgleichen Recht auf einen effektiven Rechtsschutz widersprechen, denn dies hätte zur Folge, dass die als Schuldner in Anspruch genommene Person sich nicht effektiv schützen könnte. Im Zwangsvollstreckungsverfahren können Einwendungen gegen den Anspruch als solchen nicht geprüft werden. Dies geht nur in einem - gerichtlichen - Erkenntnisverfahren, in welchem geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines vollstreckbaren Schuldtitels vorgelegen haben oder nicht. Wenn das Land Nordrhein-Westfalen Unterhaltsforderungen ohne einen vollstreckbaren Schuldtitel durchsetzen könnte, hätte die als Schuldner in Anspruch genommene Person nicht die Möglichkeit, etwa einzuwenden, dass sich nicht zum Unterhalt verpflichtet sei, etwa, weil sie nicht der Vater der zum Unterhalt berechtigten Person sei, weil sie nicht leistungsfähig sei, weil die Forderung verjährt sei oder dergleichen mehr.
Lediglich ausnahmsweise hat der Bund, etwa in der bundesrechtlichen Bestimmung des § 7 S. 2 JBeitrG bestimmt, dass der Antrag der Justizbehörde den vollstreckbaren Schuldtitel ersetze. Dies ist dem Gedanken geschuldet, dass Justizbehörden nicht sich selbst oder andere Justizbehörden um den Erlass eines Schuldtitels über eine Forderung der Justiz selbst sollen ersuchen müssen.
Soweit § 1 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW bestimmt, dass die Zahlungsaufforderung an die Stelle des Leistungsbescheides trete, gilt dies nicht für privatrechtliche Forderungen, die nicht durch Bescheid, mithin einen Verwaltungsakt festgesetzt werden können. Insbesondere gilt dies nicht hinsichtlich privatrechtlicher Forderungen auf der Grundlage von Bundesrecht, denn insoweit fehlt es an der erforderlichen VA-Befugnis. Aus dem Verweis in § 1 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW ergibt sich eindeutig, dass die Bestimmung nur solche Forderungen meint, die durch einen Leistungsbescheid festgesetzt werden könnten. Bei Unterhaltsforderungen ist dies nicht der Fall.
Anzumerken ist, dass das S. als einzige Behörde die Ansicht vertritt, dass kein (familien-) gerichtlicher Vollstreckungstitel vorgelegt werden müsse. Alle anderen Behörden, die mit der Beitreibung übergeleiteter Unterhaltsansprüche befasst sind, wie etwa kommunale Behörden oder zentrale Einzugsbehörden anderer (Bundes-) Länder legen stets von sich aus unaufgefordert den gerichtlichen Titel im Original vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.