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Amtsgericht Mönchengladbach·3 C 537/12·08.01.2013

Zahlungsurteil ohne Tatbestand: Klage auf 390,90 EUR mit Zinsen und Kosten stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrecht (Kostenrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Zahlung von 390,90 EUR nebst Zinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagte zeigte keine Verteidigung nach § 276 ZPO; eine bloße Bestellungsanzeige genügte nicht. Das Gericht erließ das Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313b Abs.1 ZPO) und stattgab der Klage mit Zins- und Kostenfolge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 390,90 EUR nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 96,39 EUR voll stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 313b Abs. 1 ZPO erfüllt sind.

2

Eine Verteidigungsanzeige im Sinne des § 276 ZPO erfordert mehr als die bloße Anzeige der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten.

3

Bei berechtigter Geldforderung kann der Gläubiger neben dem Kapitalbetrag vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten ersetzt und Verzugszinsen zugesprochen werden.

4

Die Kosten des Rechtsstreits und die Zinsfolgen trifft regelmäßig die unterlegene Partei; das Gericht kann für vor- und nachgerichtliche Zeiträume unterschiedliche Zinssätze festsetzen.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO§ 276 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 390,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 390,90 EUR seit dem 29.08.2008 bis zum 19.12.2012 und nebst weiterer Zinsen aus 390,90 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 96,39 Euro Kosten vorgerichtliche Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.12.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO).

2

Die Beklagte hat keine Verteidigung im Sinne des § 276 ZPO angezeigt. In der bloßen Bestellungsanzeige ist keine Verteidigungsanzeige zu sehen (Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 276 Rn 10).

3

Streitwert: 390,90 Euro.

4