Restschuldversicherung: Prämienrückerstattung nach vorzeitiger Darlehensablösung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach vorzeitiger Ablösung eines Darlehens die Erstattung des nicht verbrauchten Teils der Restschuldversicherungsprämie sowie Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr. Das Gericht bejahte die Passivlegitimation der Bank und sprach dem Kläger Schadensersatz zu, weil die Bank den aus der Kündigung resultierenden Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Versicherer nicht an den Kläger weiterleitete bzw. geltend machte. Die Restschuldversicherung sei wegen Wegfalls des Sicherungszwecks aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) kündbar; der Erstattungsbetrag sei zeitanteilig zu berechnen. Im Übrigen (Mehrbetrag/Zinsen zu früh) wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Prämienrückerstattung und Nebenforderungen überwiegend zugesprochen, im Übrigen (Mehrbetrag/Zinsbeginn) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein zur Darlehensabsicherung abgeschlossener Ratenschutzversicherungsvertrag nach vorzeitiger Darlehensablösung zwecklos, kann dies einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach § 314 BGB begründen.
AGB-Regelungen, die nur eine ordentliche Kündigung zum Ende eines bestimmten Zeitraums vorsehen, schließen das gesetzliche Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) nicht aus.
Hat der Darlehensnehmer die Versicherungsprämie wirtschaftlich getragen und steht der Prämienrückerstattungsanspruch aus der Kündigung formal dem Versicherungsnehmer (Bank) zu, ist die Bank im Innenverhältnis verpflichtet, den Erstattungsbetrag an den Darlehensnehmer herauszugeben bzw. den Anspruch zu dessen Gunsten geltend zu machen.
Verweigert die Bank die Abtretung oder Durchsetzung des Prämienrückerstattungsanspruchs, kann der Darlehensnehmer den Erstattungsbetrag als Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 BGB) unmittelbar von der Bank verlangen.
Wird die Berechnungsweise des Versicherers zur Prämienrückerstattung unstreitig gestellt, kann der Erstattungsbetrag zeitanteilig nach Verhältnis von Einmalprämie, Gesamtlaufzeit und Restlaufzeit bestimmt werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 0000,00 EUR nebst Zinsen aus 0000,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 000,00 EUR zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 00,00.2010 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 00.000,00 EUR ab. Gemäß dem Zahlungsplan wurden 72 Raten vereinbart, die erste Rate war am 00.00.2010 fällig. Die Beklagte berechnete für den Vertragsabschluss eine Bearbeitungsgebühr von 000,00 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Vertragsurkunde (Anlage K 1) verwiesen.
Gleichzeitig schloss der Kläger mit demselben Darlehensvertragsformular einen Ratenschutzversicherungsvertrag (RSV) mit einer Versicherungsprämie von 0000,00 EUR ab. Dieser Betrag ist in dem Nettodarlehensbetrag enthalten. Die RSV sollte vertragsgemäß die gesamte Laufzeit des Darlehens abdecken. Der Vertrag zur RSV erfolgte in der Weise, dass der Kläger zur Absicherung seiner Zahlungsverpflichtung für sich als Versicherten den Beitritt zum RSV-Gruppenversicherungsvertrag der Beklagten als Versicherungsnehmerin mit der D M International als Versicherer beantragte. Zusätzlich beantragte der Kläger für sich als Versicherten den Beitritt zum RSV-Versicherungsvertrag der Beklagten als Versicherungsnehmerin über die Unfall-Zusatzversicherung zur Ratenschutz-Lebensversicherung bei der D M und zur Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung bei der S International. Die Beklagte und die Versicherungsgesellschaften nahmen die Anträge an.
Gemäß VIII. des Vertragsformulars (Beitrittserklärung zur Ratenschutzversicherung (RSV)) werden aus den Versicherungen alle Leistungen unwiderruflich an die Beklagte erbracht, solange diese nichts anderes bestimmt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Vertragsurkunde (Anlage B 1) verwiesen.
Nach § 3 Ziffer 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutzversicherung (AVB-RSV) kann das Versicherungsverhältnis erst zum Schluss des dritten Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Gemäß § 4 dieser Bedingungen wird im Kündigungsfall der nach dieser Vorschrift berechnete Rückerstattungswert an den Versicherungsnehmer erstattet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Vertragsurkunde (Anlage B 2) verwiesen.
Der Kredit wurde nach einer Laufzeit von 12 Monaten am 00.00.2011 abgelöst. Zur Kreditablösung wurden 00.000,00 EUR an die Beklagte gezahlt. Diese rechnete den Darlehensvertrag wie folgt ab:
Nettofinanzierungsbetrag 00.000,00 EUR,
zzgl. Bearbeitungsgebühr 000,00 EUR,
abzgl. gezahlte Raten 00.00.2010-00.00.2011 0000,00 EUR,
abzgl. Zahlungseingang am 00.00.2011 00.000,00 EUR,
zzgl. Vorfälligkeitsentschädigung 000,00 EUR,
zzgl. angefallene Zinsen bis 00.00.2011 0000,00 EUR,
ergibt Guthaben: 000,00 EUR.
Die Beklagte zahlte an den Kläger dieses Guthaben von 000,00 EUR.
Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 00,00.2011 die Kündigung der RSV mit Wirkung zum Ende des Kreditverhältnisses. Die D M International teilte dem Kläger mit Schreiben vom 00,00.2011 mit, dass ihr die Kündigung zugeleitet worden sei und dass die Kündigung zum 00.00.2013 wirksam sei. Sie werde unaufgefordert auf den Vorgang zurückkommen.
Der Kläger begehrt die Zahlung der nicht auf die tatsächliche Vertragslaufzeit entfallenden Prämie des Restschuldversicherungsvertrags sowie die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 00.00.2013 unter Fristsetzung zum 00.00.2013 zur Zahlung auf.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Erstattung einer unverbrauchten Prämie aus dem Restschuldversicherungsvertrag habe, der sich nach der von der Versicherung angewandten Formel berechne: Einmalbetrag/Gesamtlaufzeit = Ergebnis x Restlaufzeit. Hiernach ergebe sich: 0000,00 EUR / 72 = 00,00 EUR x 60 = 0000,00 EUR.
Bei der RSV handele es sich um einen modifizierten echten Vertrag zu Gunsten Dritter. Aus dem Innenverhältnis zwischen den Parteien ergäbe sich, dass dem Kläger nach dem Ende des Darlehensvertrages ein außerordentliches Kündigungsrecht hinsichtlich der RSV zustehe und er einen Anspruch auf Erstattung der nicht verbrauchten Prämie der RSV habe.
Die Beklagte hat die Klage hinsichtlich des Betrages von 000,00 EUR (als streitgegenständliche Bearbeitungsgebühr) anerkannt.
Durch Teilanerkenntnisurteil in vorliegendem Verfahren vom 00,00.2014 ist die Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 000,00 EUR zu zahlen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 0000,00 EUR nebst Zinsen aus 0000,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00,00.2013 sowie 000,00 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht passivlegitimiert sei. Denn nicht der Kläger habe die Versicherungsprämie an die Beklagte geleistet, sondern die Beklagte habe diese an den Versicherer gezahlt. Die Beendigung des Darlehensvertrages habe zudem nicht die Beendigung des Versicherungsvertrages nach sich gezogen. Dem Kläger stehe weder ein außerordentliches Kündigungsrecht noch ein Rücktrittsrecht zu. Das Fortbestehen des Versicherungsvertrages im Fall der vorzeitigen Ablösung des Darlehensvertrags sei für jede der beiden Parteien absehbar gewesen. Der Kläger habe auch nicht darauf hingewiesen, dass er eine vorzeitige Ablösung des Darlehensvertrages beabsichtigte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 0000,00 EUR aufgrund des beendeten streitgegenständlichen Darlehensschuldverhältnisses zwischen den Parteien.
Die Beklagte ist passivlegitimiert. Denn vorliegend macht der Kläger keine Ansprüche als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer geltend. Es handelt sich vielmehr um einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Vertragspartnerin des Klägers gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB im Hinblick auf den Darlehensvertrag und das Schuldverhältnis, welches zwischen den Parteien im Hinblick auf die Ratenschutzversicherung besteht.
Der Kläger hat nach den Vereinbarungen zur Ratenschutzversicherung keinen eigenen Anspruch auf Zahlung eines Erstattungsbetrages gegen den Versicherer. Der Kläger hat aber aufgrund des Schuldverhältnisses mit der Beklagten, aufgrund dessen erst die Ratenschutzversicherung zwischen der Beklagten und dem Versicherer geschlossen worden ist, einen Anspruch gegen diese darauf, dass die Beklagte den Anspruch auf Zahlung des Erstattungsbetrages nach dem Ende des Ratenschutzvertrages entweder an den Kläger abtritt oder selbst zur Leistung an den Kläger gegen den Versicherer geltend macht. Da die Beklagte sich weigert, kann der Kläger den Erstattungsbetrag unmittelbar von der Beklagten als Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.
Denn die Versicherungsprämie ist, nachdem der Darlehensvertrag vollständig abgelöst worden ist, aus dem Vermögen des Klägers erfolgt. Ein Erstattungsbetrag steht hiernach dem Kläger zu. Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Rückerstattungsbetrages an sich besteht nicht, ein solcher wird auch von der Beklagten selbst nicht geltend gemacht.
Der Ratenschutzversicherungsvertrag vom 00.00.2010 ist durch den Zugang der Kündigungserklärung des Klägers vom 00.00.2011 beendet worden. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger den Versicherungsvertrag direkt gegenüber dem Versicherer kündigen konnte, oder ob eine Kündigung nur durch die Beklagte als Versicherungsnehmerin möglich war. Denn die Beklagte war aufgrund des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien infolge des Schreibens des Klägers vom 00.00.2011 jedenfalls verpflichtet, eine Kündigungserklärung abzugeben. Hiervon abgesehen hat der Versicherer ausweislich seines Schreibens vom 00.00.2011 an den Kläger die durch die Beklagte zugeleitete Kündigungserklärung akzeptiert, auch wenn der Versicherer die Kündigung erst zum Schluss des dritten Jahres für wirksam hält.
Es kommt nicht darauf an, dass nach § 3 Ziffer 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutzversicherung (AVB-RSV) das Versicherungsverhältnis erst zum Schluss des dritten Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Denn diese Vereinbarung betrifft lediglich das ordentliche Kündigungsrecht. Mit der Kündigung vom 00.00.2011 hat der Kläger aber eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund erklärt.
Diese ist gemäß § 314 Abs. 1 BGB wirksam. Nach dieser Vorschrift kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich um einen Dauerschuldverhältnis.
Individualvertraglich haben die Parteien keinen Ausschluss einer derartigen Kündigungsmöglichkeit vereinbart. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund kann durch eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht ausgeschlossen werden (BGH NJW 2012, 1431 m.w.N.).
Die Kündigungsvoraussetzungen des § 314 Abs. 1 BGB lagen vor. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Fortbestehen des Versicherungsvertrages im Fall der vorzeitigen Ablösung des Darlehensvertrags für jede der beiden Parteien absehbar war. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der Kläger darauf hingewiesen hat, dass er eine vorzeitige Ablösung des Darlehensvertrages beabsichtige.
Gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ein wichtiger Gmünd vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 00.00.2010 ist unstreitig vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit von 72 Monaten bereits nach 12 Monaten beendet worden. Am 00.00.2011 erfolgte die Zahlung des Ablösebetrages von 00.000,00 EUR auf die seinerzeit bestehende Darlehensschuld des Klägers. Damit war die Darlehensschuld des Klägers vollständig erloschen.
Die Ratenschutzversicherung diente zur Absicherung der Schuld aus dem Darlehensvertrag. Diese Absicherung war mit dem vorzeitigen Ende des Darlehensvertrages hinfällig geworden. Der Absicherung einer Darlehensrückführungspflicht bedurfte es nicht mehr. Zudem war die Möglichkeit ausgeschlossen, dass der Kläger die Versicherungsleistung noch in Anspruch nehmen konnte. Der Kläger hatte aus diesem Grund kein Interesse mehr an der Fortführung des Versicherungsvertrages. Demgegenüber steht auch kein beachtliches Interesse der Versicherung. Der Versicherer hatte zukünftig kein Risiko mehr abzusichern. Sein Interesse bestand nunmehr nur darin, auch den Anteil der Versicherungsprämie zu behalten, der sich auf eine zukünftige Leistungspflicht bezieht, die von der Versicherung nicht mehr erbracht werden kann.
Mithin steht dem Interesse des Klägers daran, keine Leistung vergüten zu müssen, die nicht mehr erbracht werden kann, das Interesse des Versicherers gegenüber, für eine Leistung vergütet zu werden, die er nicht mehr erbringen kann. Unter Abwägung der Interessen im Sinne des § 314 Abs. 1 S. 2 BGB besteht hiernach ein wichtiger Grund für die erklärte Kündigung des Ratenschutzversicherungsvertrages.
Wie ausgeführt ist es nicht entscheidend, ob dem Kläger ein Kündigungsrecht gegenüber der Versicherung zustand oder ob nur die Beklagte kündigen konnte. Denn sie war aufgrund des mit dem Kläger bestehenden Schuldverhältnisses jedenfalls verpflichtet, die den Kläger betreffende Ratenschutzversicherung gegenüber der Versicherung zu kündigen. Eine derartige Pflicht der Beklagten bestand, da sie die Interessen des Klägers, der allein die Versicherungsprämie zu leisten hatte, zu wahren hatte.
In beiden Fällen hatte die Versicherung den sich aufgrund der Kündigung ergebenden Rückerstattungsbetrag an die Beklagte zu leisten. Grundsätzliche Einwendungen hiergegen sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Beklagte hatte den Rückerstattungsbetrag an den Kläger zu leisten, da ihr der Prämienrückerstattungsbetrag im Verhältnis zum Kläger nicht zustand.
Die Höhe des Erstattungsbetrages aus der Ratenschutzversicherung errechnet sich nach folgender Formel: Einmalbetrag/Gesamtlaufzeit = Ergebnis x Restlaufzeit.
Denn die Beklagte hat den Vortrag des Klägers nicht bestritten, dass der Versicherer diese Formel zur Berechnung des Erstattungsbetrages verwendet. Hiernach ergibt sich folgende Berechnung: 0000,00 EUR / 72 = 00,00 EUR x 60 = 0000,00 EUR.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen aus einem Betrag von 0000,00 EUR aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 280, 286, 288 BGB seit dem 00,00.2013. Die Beklagte befindet sich aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 00.00.2013 mit Fristsetzung zur Zahlung bis zum 00.00.2013 seit dem 00.00.2013 in Verzug.
Soweit der Kläger darüber hinaus Zinsen seit dem 00.00.2013 begehrt, ist die Klageforderung nicht schlüssig dargetan. Insoweit und wegen des Klagebetrages, der über 0000,00 EUR hinausgeht, ist die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz gemäß den §§ 280, 288 BGB in Höhe von 000,00 EUR. Die Ersatzpflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung. Diese Kosten berechnen sich nach dem VV RVG aufgrund eines Gegenstandswertes von 0000,00 EUR, da hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht gegeben sind. Insoweit sind die vorgerichtlichen Kosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 280, 286 BGB zu ersetzen, weil sich die Beklagte vor Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr nicht in Verzug befand. Erstmalig mit dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 00.00.2013 ist die Beklagte zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aufgefordert worden. Aufgrund eines hiernach berechtigten Gegenstandswertes von 0000,00 EUR berechnen sich nach dem VV RVG gemäß den Nr. 2300, 7002 und 7008 Kosten von insgesamt 000,00 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung ist geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 0000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.