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Amtsgericht Mönchengladbach·3 C 146/18·13.11.2019

Jagdreise nach Schottland: Minderung ausgeschlossen mangels Mängelanzeige; kein Anspruch auf Trophäe

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte wegen behaupteter Mängel einer Jagdreise (u.a. weniger Jagdtage, keine „Einzeljagd“, nur ein Abschuss) eine Rückzahlung von 80 % des Reisepreises sowie Herausgabe der Trophäe. Das Gericht wendete wegen Vertragsschlusses vor dem 01.07.2018 das Reiserecht a.F. an. Eine Minderung scheitere jedenfalls an § 651d Abs. 2 BGB a.F., weil der Kläger trotz bestehender Kontaktmöglichkeit schuldhaft keine Mängelanzeige erstattet habe. Ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der Trophäe bestehe zudem nicht, da die Beklagte nicht Besitzerin sei und nach Vertrag/AGB weder Transport/Ausfuhr noch Beschaffung von Papieren bzw. Zahlung zur Freigabe schulde; die Leistung sei der Beklagten unmöglich (§ 275 BGB).

Ausgang: Klage auf Reisepreisminderung und Herausgabe der Trophäe insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Reisevertragliche Minderungsrechte nach § 651d BGB a.F. sind ausgeschlossen, wenn der Reisende einen Reisemangel schuldhaft nicht anzeigt (§ 651d Abs. 2 BGB a.F.).

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Für den Ausschluss der Minderung genügt es, dass eine Mängelanzeige für den Reisenden tatsächlich möglich und zumutbar war; pauschale Behauptungen fehlender Ansprechpartner sind unbeachtlich, wenn objektive Kontaktmöglichkeiten bestehen.

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Auf das Vorliegen oder die rechtliche Einordnung behaupteter Reisemängel kommt es nicht an, wenn ein Minderungsrecht bereits wegen unterlassener Mängelanzeige ausgeschlossen ist.

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Ein vertraglicher Herausgabeanspruch gegen den Vertragspartner setzt voraus, dass dieser die Herausgabe schuldet und leisten kann; befindet sich der herauszugebende Gegenstand unstreitig im Besitz eines Dritten, ist die bloße Herausgabe dem Vertragspartner unmöglich (§ 275 BGB).

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Schließen Vertrag und wirksam einbezogene AGB Transport/Ausfuhr von Trophäen sowie die Beschaffung erforderlicher Papiere aus dem Leistungsumfang aus, besteht kein Anspruch, dass der Vertragspartner zur Freigabe geforderte Zahlungen an Dritte übernimmt.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 651d Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 638 Abs. 3 BGB§ Art. 229 EGBGB§ 651a Abs. 1 BGB a.F.§ 651d Abs. 2 BGB a.F.§ 138 Abs. 3 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht mit der Klage Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend.

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Der Kläger schloss mit der Beklagten, die sich selbst als „K“ bezeichnet, am 13.12.2016 einen Vertrag über die Durchführung einer Rothirschjagd in Schottland, die vom 17.09.2017 bis zum 23.09.2017 stattfinden sollte. Der von der Beklagten vorformulierte Vertrag war mit dem Wort „Vermittlungsvertrag“ überschrieben. Die vom Kläger gebuchten Leistungen beinhalteten den Hin- und Rückflug nach Schottland einschließlich Transfer zum Jagdgebiet, die Übernachtungen für den Kläger sowie seine Begleitperson im Hotel, die Verpflegung mit Vollpension, drei Jagdtage, Hirschführung, Jagdorganisation und alle Transporte im Revier inkl. Abschuss von zwei Rothirschen ohne Trophäenbegrenzung (Blatt 5 ff. der Akte). Der insoweit auf den Kläger entfallende Reisepreis betrug insgesamt 2.440,00 GBP und wurde von diesem an die Beklagte gezahlt. Die Beklagte stellte dem Kläger für die Reise einen Voucher aus, in dem als Reiseveranstalter die „F“ aufgeführt und als Jagdart „Einzeljagd“ angegeben war (Blatt 9 der Akte). Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Blatt 147 der Akte).

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Der Kläger trat die Reise gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Zeugen G an. Während des Aufenthalts schoss er einen Zwölfender-Hirsch. Die Trophäe wurde anschließend vom Inhaber des Jagdrechts des Reviers („Estate“) einbehalten. Dieser macht eine Herausgabe an den Kläger von einer Zahlung in Höhe von 500,00 GBP abhängig.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die gebuchte Reise mangelhaft gewesen sei. Hierzu behauptet er, dass in der Zeit vom 17.09.2017 bis zum 23.09.2017 lediglich zwei Jagdtage anstelle der gebuchten drei Tage absolviert worden seien. Am ersten dieser beiden Jagdtage habe er darüber hinaus mit dem Jagdführer und einem weiteren Gast mitlaufen müssen, so dass es sich nicht um eine „Einzeljagd“ gehandelt habe. Ferner sei während des Aufenthalts nur ein Rothirsch erlegt worden; Grund hierfür sei die nicht fachgerechte Führung durch die örtlichen Jagd-Guides gewesen. Mangels Ansprechpartner vor Ort habe er keine Abhilfe einfordern können. Eine Mängelanzeige erfolgte auch gegenüber der Beklagten nicht, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

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Der Kläger ist daher der Ansicht, dass er berechtigt sei, den Reisepreis um 80 % zu mindern. Ferner ist er der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Trophäe des während der Reise geschossenen Zwölfenders herauszugeben.

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Der Kläger beantragt,

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              1.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.751,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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              2.

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die Beklagte zu verurteilen, die Trophäe des während der Jagdreise vom 17.09.2017 bis zum 23.09.2017 geschossenen Rothirsches an ihn herauszugeben.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, dass sie lediglich Vermittler der vom Kläger gebuchten Jagdreise sei. Hinsichtlich der vorgebrachten Mängel behauptet sie, dass der Kläger den angesetzten dritten Jagdtag ohne Abmeldung von sich aus nicht wahrgenommen hätte. Ferner trägt sie vor, dass der Begriff der „Einzeljagd“ nicht bedeute, dass der Kläger die Jagd alleine mit einem Jagdführer durchführe. Bei einer Einzeljagd könnten einem Jagdführer vielmehr auch zwei Jäger zugeordnet werden. Der Umstand, dass während der Jagdreise nur ein Hirsch erlegt worden sei, sei den natürlichen Gegebenheiten geschuldet. Eine Herausgabe der Trophäe sei ihr nicht möglich. Grund für die Inbesitznahme durch den Inhaber des Jagdrechts sei gewesen, dass der Kläger einen Zwölfender geschossen habe, der X-X3 seines Alters nicht zum Abschuss freigegeben gewesen sei und aufgrund dessen ausdrücklich nicht habe erlegt werden dürfen.

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X-X3 der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.751,68 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB. Die Zahlung des Reisepreises an die Beklagte aufgrund des Vertrages vom 13.12.2016 erfolgte insgesamt nicht ohne Rechtsgrund. Der Reisepreis war nicht gemäß § 651d Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 638 Abs. 3 BGB gemindert.

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Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag sind gemäß Artikel 229 § 42 EGBGB die reiserechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches alter Fassung anzuwenden, da dieser vor dem 01.07.2018 geschlossen worden ist. Dabei kann es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im Verhältnis zum Kläger nur als Reisevermittler oder aber als Reiseveranstalter im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB a.F. anzusehen ist (vgl. zur Abgrenzung Sprau in Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, vor § 651a Rn. 4 f.). Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die §§ 651a ff. BGB a.F. entweder unmittelbar oder entsprechend anwendbar sind, wäre ein Minderungsrecht hier jedenfalls nach § 651d Abs. 2 BGB a.F. ausgeschlossen, da es der Kläger schuldhaft unterlassen hat, die von ihm mit der Klageschrift gerügten Mängel anzuzeigen. Dementsprechend kommt es auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die vom Kläger gerügten Mängel tatsächlich vorgelegen haben bzw. ob der vorgetragene Sachverhalt als Reisemangel anzusehen ist, im Ergebnis nicht an.

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Die Beklagte hat hier dargelegt, dass eine Mängelanzeige durchführbar gewesen wäre. Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem vom Kläger selbst als Anlage K 2 zur Klageschrift vorgelegten Voucher der Beklagten. In diesen ist in der letzten Zeile eine Mitarbeiterin der als Reiseveranstalter bezeichneten „F“ mit Mobilfunknummer angegeben. Es ist auch vom Kläger zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, dass er während der Reise vor Ort mit dieser Mitarbeiterin, der Zeugin S, in Kontakt stand, da diese die Jagdtage für die Gruppe des Klägers organisiert hat. Angesichts dessen ist die bloß pauschale Behauptung des Klägers aus der Klageschrift, dass ihm kein Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung gestanden habe, nicht verständlich und angesichts des offensichtlichen Widerspruchs zu seinem weiteren Vortrag unbeachtlich.

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In rechtlicher Hinsicht könnte insoweit nur fraglich sein, ob die Beklagte berechtigt war, den Kläger im X2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf zu verweisen, dass Beanstandungen und Mängelanzeigen (ausschließlich) vor Ort gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern vorzunehmen waren und nicht fristwahrend gegenüber ihr selbst erfolgen konnten (§ 5 der AGB der Beklagten). Auch hierauf kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits im Ergebnis jedoch nicht an, da der Kläger auch keine wirksame Mängelanzeige abgegeben hätte, wenn man unterstellt, dass die Klausel in § 5 der AGBs der Beklagten unwirksam ist. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 12.09.2019, wonach er während der Reise ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen T2, geführt habe, nicht bestritten, so dass dieser gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Hiernach ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dieses Telefongespräch stattgefunden und der Kläger dem Zeugen T2 hierin mitgeteilt hat, dass er einen Hirsch erlegt habe, der Berufsjäger sich darüber jedoch nicht gefreut und ihm auch keine Glückwünsche ausgerichtet habe. Beanstandungen hinsichtlich der Reise hat der Kläger in diesem Telefonat nicht geäußert, insbesondere auch nicht die mit der Klage geltend gemachten Mängel.

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Hiernach ist die vom Kläger unterlassene Mängelanzeige als schuldhaft anzusehen. Das Gespräch mit dem Zeugen T2 zeigt, dass der Kläger während der Reise ohne weiteres die Möglichkeit hatte, telefonisch in deutscher Sprache mit Mitarbeitern der Beklagten zu kommunizieren, so dass nicht ersichtlich ist, wieso er etwaige Mängel nicht auf diesem X3 der Beklagten hätte anzeigen können. Der Umstand, dass der Kläger dies nicht getan hat, führt zum Ausschluss der Minderung gemäß § 651d Abs. 2 BGB a.F..

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Mangels bestehenden Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Herausgabe der Trophäe des während der Jagdreise geschossenen Rothirsches. Diesbezüglich besteht keine Anspruchsgrundlage. Ein solcher Anspruch könnte sich mangels einer gesetzlichen Regelung hier nur aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ergeben. Dieser enthält allerdings hinsichtlich der Herausgabe von Trophäen bereits keine ausdrückliche Regelung. Insoweit heißt es hinsichtlich der vom Kläger gebuchten Leistungen lediglich, dass die Jagdorganisation inklusive Abschuss von zwei Rothirschen ohne Trophäenbegrenzung geschuldet sei. Insoweit kann der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck dahingehend ausgelegt werden, dass die Trophäen etwaig geschossener Rothirsche grundsätzlich dem Kläger zustehen und nicht der Beklagten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein diesbezüglicher Herausgabeanspruch des Klägers gegen die Beklagte bestehen würde. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte nicht im Besitz der streitgegenständlichen Trophäe ist und dies auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt war. Vielmehr ist diese unstreitig unmittelbar nach dem Abschuss des Rothirsches durch den Kläger vom Inhaber des Jagdrechts („Estate“) in Besitz genommen worden und befindet sich auch noch heute in dessen Besitz. Bei der bloßen Herausgabe dieser Trophäe handelt es sich damit um eine für die Beklagte unmögliche Leistung, die sie gemäß § 275 BGB nicht zu erbringen braucht.

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Was der Kläger von der Beklagten insoweit eigentlich verlangt, ist, dass diese die vom Inhaber des Jagdrechts geforderten 500,00 GBP zahlt und anschließend dafür Sorge trägt, dass die Trophäe vom Inhaber des Jagdrechts an den Kläger übersandt wird. Für einen solchen Anspruch bildet der Vertrag zwischen den Parteien vom 13.12.2016 jedoch keine Grundlage. Eine Verpflichtung der Beklagten, sich die Trophäen der von den Jagdreisenden geschossenen Hirsche zu verschaffen, um diese an die Reisenden herauszugeben, findet sich weder im Vertragstext noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Hiergegen spricht im Gegenteil die Klausel in § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach dem ersten Absatz dieser Klausel sind neben der Präparation sowohl der Transport als auch die Ausfuhr von Jagdtrophäen sowie die Beschaffung der notwendigen Papiere gerade nicht Gegenstand der von der Beklagten geschuldeten Leistung. Diesbezügliche behördliche Auflagen sind vom Jagdteilnehmer und Reisenden selbst zu erfüllen. Dies schließt hier einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erfüllung der behördlichen Auflage zur Zahlung von 500,00 GBP zur Freigabe der Trophäe aus.

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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einbezogen worden. Dies ergibt sich bereits aus der vom Kläger selbst als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten Kopie des „Vermittlungsvertrages“. Hierin hat der Zeuge G, der die Buchung für die Gruppe des Klägers vorgenommen hat, durch seine Unterschrift explizit bestätigt, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelesen und verstanden habe. Hieran muss sich der Kläger, dessen Vortrag in Anbetracht der vorgelegten Vertragsurkunde nur so verstanden werden kann, dass er den Zeugen G mit der Buchung auch in seinem Namen beauftragt und bevollmächtigt hat, festhalten lassen. Das pauschale Bestreiten der Einbeziehung ist daher unbeachtlich.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 2.333,73 Euro festgesetzt. Dieser setzt sich zusammen aus dem Wert des Antrages zu Ziffer 1. von 1.751,08 Euro und dem Wert des Antrages zu Ziffer 2., den das Gericht gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen auf 582,65 Euro festsetzt (entsprechend 500,00 GBP). Dies entspricht dem Interesse des Klägers an der Herausgabe der Trophäe.