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Amtsgericht Mönchengladbach·29 C 519/11·10.06.2012

Klage auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühr im Darlehensvertrag abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen die Rückzahlung einer als „Bearbeitungsgebühr“ bezeichneten Gebühr aus einem Darlehensvertrag. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Gebühr unter Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB und ein Erstattungsanspruch. Das Gericht hielt die Gebühr für Teil der Preisvereinbarung, nicht kontrollfrei nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, und wies die Klage ab. Zudem sei die Klausel transparent und nicht treuwidrig.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nicht, wenn eine gezahlte Gebühr als wirksame Gegenleistung Bestandteil der vertraglichen Preisvereinbarung ist.

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Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Entgelte für rechtlich nicht geregelte Zusatzleistungen unterfallen nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.

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Eine als pauschaler Verwaltungskostenersatz ausgewiesene Bearbeitungsgebühr kann als Preishauptabrede qualifiziert werden, wenn sie wirtschaftlich Teil des Leistungsaustauschs ist.

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Eine Betriebskosten- oder Bearbeitungsgebühr hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand, wenn sie hinreichend transparent ist, nicht gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung verstößt und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt.

Relevante Normen
§ 307 ff. BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative, 818 Abs. 1, 2 BGB§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB§ 91 Abs. 1§ 709 Ziffer 11

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Kläger begehren von der Beklagten Rückzahlung der „Bearbeitungsgebühr“.

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Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 25.06.2007 einen Darlehensvertrag. Die Darlehenssumme belief sich über insgesamt 00.000,000 € und sollte in 84 monatlichen Raten zu je 000,00 €, mit erster Fälligkeit zum 15.09.2007, zurückgezahlt werden. Seit dem 11.02.2009 ist das Darlehen erledigt.

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Die vorgedruckte Vertragsurkunde besteht aus zwei Seiten. Auf Seite 1 sind in den zum Ausfüllen vorgesehenen Zeilen u. a. die Darlehensnehmer, Ort und Datum des Vertragsschlusses sowie die Unterschriften der Parteien eingetragen. Ferner sind dort die Widerrufsbelehrung sowie zwei Anträge bezüglich einer Restschuldversicherung aufgeführt, welche – je nach Kundenwunsch – angekreuzt und damit Vertragsbestandteil werden können.

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Seite 2 dieser Vertragsurkunde enthält unter der Überschrift „Darlehensbedingungen“ weitere Modalitäten des Vertrages. Auf Seite 1 der Vertragsurkunde befindet sich eine Aufstellung der einzelnen Positionen, aus denen sich der Gesamtbetrag der Darlehenssumme zusammensetzt. Der Nettofinanzierungsbetrag beläuft sich auf 00.000,00 €. Hinzugesetzt wird der Nominalzins in Höhe von 0,268 % pro Monat, insgesamt 0.000,00 €, sowie ein als „Bearbeitungsgebühr inklusive Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt“ bezeichneter Betrag in Höhe von 0.000,00 €.

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Anlässlich des Darlehensschlusses vereinbarten die Parteien den Abschluss einer Restschuld-Lebensversicherung mit Unfall-Zusatzversicherung sowie einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung. Über andere Gesichtspunkte oder Positionen betreffend den Darlehensvertrag, etwa eine anfallende Bearbeitungsgebühr, wurde nicht gesondert gesprochen.

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Die Kläger sind der Auffassung, die „Bearbeitungsgebühr“ sei unwirksam, sie halte einer Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB nicht stand.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 0.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von

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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.10.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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Sie ist der Auffassung, die vereinbarte Bearbeitungsgebühr sei eine Preishauptabrede, die mit jedem Darlehensnehmer und bei jedem Darlehensprodukt in unterschiedlicher Höhe vereinbart werde. Diese sei von der Klägerin im Rahmen des Vertragsschlusses akzeptiert worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 0.000,00 € gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative, 818 Abs. 1, 2 BGB. Die Zahlung der Bearbeitungsgebühr ist mit Rechtsgrund erfolgt. Zum einen haben die Kläger diese mit Unterzeichnung des Vertrages akzeptiert und desweiteren haben sie von ihrem Widerrufsrecht, auf das sie ausdrücklich hingewiesen worden sind, keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus aber handelt es sich bei der Bearbeitungsgebühr wirtschaftlich betrachtet um einen pauschalierten Verwaltungskostenersatz und Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des konkreten Vertragsverhältnisses. Die damit einhergehenden Kosten sind Teil der allgemeinen Betriebskosten und damit Gegenstand der Preiskalkulation.

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Der verfassungsrechtlich garantierte bürgerlich-rechtliche Grundsatz der Privatautonomie erlaubt es den Parteien, im Zuge eines Vertragsabschlusses Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei zu bestimmen. Einer Inhaltskontrolle nach § 307

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Abs. 3 Satz 1 BGB unterfallen daher weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung, noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich verlangte Sonderleistung.

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Bei der konkreten Ausgestaltung des Preisgefüges sind die Vertragsschließenden frei, zwischen einer Pauschalgebühr und Einzelpreisen oder einer Kombination zwischen beidem zu wählen. Ist die in der Klausel festgesetzte Leistung in diesem Sinne kalkulierter Teil der Gegenleistung, so ist sie als Preisabrede zu qualifizieren (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 343).

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Insoweit ist die beanstandete Klausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfrei.

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Darüber hielte die angegriffene Betriebskostenklausel einer Inhaltskontrolle aber auch stand. Die Klausel ist weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Kunden der Beklagten auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Der Betrag besteht aus 3,5 % vom Gesamtfinanzierungsbetrag von 00.000,00 €. Hierin kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht gesehen werden. Darüber hinaus sind die Kosten offen ausgewiesen und die Kläger hierdurch deshalb nicht benachteiligt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Ziffer 11,

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711 ZPO.

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Streitwert: 0.000,00 €.