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Amtsgericht Mönchengladbach·25 F256/18·05.12.2018

Zahlungsanspruch des Trägers auf übergegangenen Trennungsunterhalt bestätigt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller macht Ansprüche aus übergegangenem Trennungsunterhalt des Ehemanns geltend. Das Gericht prüft Zulässigkeit, Anspruchsgrundlagen und die Höhe des Unterhalts einschließlich fiktiver Einkommenszurechnung nach Ablauf des Trennungsjahres. Die Anträge werden in der festgesetzten Höhe stattgegeben; eine grobe Unbilligkeit nach §1579 BGB wird verneint. Die Zins- und Kostenfolge wird ebenfalls geregelt.

Ausgang: Antrag auf Zahlung rückständigen und laufenden Trennungsunterhalts aus übergegangenem Recht in der festgesetzten Höhe stattgegeben; Antragsgegnerin zur Zahlung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

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Unterhaltsansprüche des Leistungsgewährungsers gehen nach § 33 Abs. 1 SGB II über und können nach erfolgter Rechtswahrungsanzeige vom Träger geltend gemacht werden.

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Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB besteht zwischen getrennt lebenden Ehegatten und bemisst sich aus dem bereinigten Einkommen der Ehegatten; nach Ablauf des Trennungsjahres kann dem Unterhaltsberechtigten ein fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet werden.

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Bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens sind berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten, vermögenswirksame Leistungen, Darlehensraten und zu leistender Kindesunterhalt abzugsfähig; ist der Selbstbehalt nicht gewahrt, ist der Unterhaltsanspruch entsprechend zu begrenzen.

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Die Annahme einer Verwirkung oder groben Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 4, 6 BGB setzt besondere Umstände voraus; eine langjährige traditionelle Rollenverteilung der Ehepartner oder die vom Finanzierungspflichtigen getragenen Investitionen in Existenzgründungen rechtfertigen dies nicht ohne Weiteres.

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Für rückständigen Unterhalt besteht ein Verzugszinsanspruch nach den allgemeinen Regelungen des § 288 BGB.

Relevante Normen
§ SGB II§ 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 4, 6 BGB§ 1361 BGB i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB II§ 1361 BGB§ 1579 Nr. 4, 6 BGB§ 1579 BGB

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller

1. rückständigen Trennungsunterhalt für Herrn D (geb. am 0) für die Zeit vom 1.11.2017 bis zum 30.11.2018 von 2.475,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.011,13 € seit dem 14.8.2018 sowie

2. laufenden Trennungsunterhalt für Herrn D für die Zeit ab 1.12.2018 in Höhe von monatlich 116,- €, zahlbar im Voraus bis zum Zehnten eines jeden Monats, zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Verfahrenswert wird auf 3.403,13 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller macht gegenüber der Antragsgegnerin Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend.

4

Herr D ist der Ehemann der Antragsgegnerin. Er wanderte 1992 aus Algerien nach Deutschland ein. Die Eheleute haben am 10.02.1995 geheiratet und leben seit dem 01.01.2017 getrennt. 1998 wurde der gemeinsame Sohn G geboren, der bei der Antragsgegnerin lebt. Herr D bezieht seit dem 25.8.2017 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beim Antragsteller. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 26.10.2017, zugestellt am 02.11.2017, wurde der Antragsgegnerin der Übergang der Unterhaltsansprüche von Herrn D auf den Antragsteller angezeigt. Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert.

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Vor der Eheschließung arbeitete Herr D in Algerien als Friseur. Während des Zusammenlebens der Eheleute wurde sein Lebensunterhalt jedoch überwiegend durch die Antragsgegnerin sichergestellt. Zu Beginn der Ehe arbeitete Herr D einige Monate für eine Zeitarbeitsfirma, wurde dort jedoch entlassen. Im Jahr 2000 nahm Herr D eine Tätigkeit bei der Firma B in L auf. Nach einem Jahr wurde der Vertrag von Herrn D nicht verlängert. Die Antragsgegnerin fand demgegenüber zunächst eine Anstellung bei einer Firma für Autozubehörteile. 2002 absolvierte sie eine Weiterbildung und ist seit 2003 bei der M GmbH in E tätig.

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Herr D versuchte in der Folge, ein Café zu betreiben; hierfür nahmen die Eheleute einen Kredit über 23.000,00 € auf. Zinsen und Tilgung wurden von der Antragsgegnerin bezahlt. Zur Eröffnung des Cafés kam es nicht. Im Jahr 2014 meldete Herr D den Betrieb einer Teestube an. An den Vorbesitzer wurde ein Abstand von 7.0000 € gezahlt. Zu diesem Zweck wurde der o.g. Kredit aufgestockt. Auch insoweit zahlte die Antragsgegnerin die Tilgung und die Zinsen. Die Teestube wurde noch vor der Trennung der Beteiligten geschlossen.

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Die Antragsgegnerin arbeitete in Vollzeit, und kümmerte sich um den Haushalt. Sie versorgte zudem den Sohn; Herr D fuhr den Sohn allerdings sporadisch zur Schule und zum Training.

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Der Sohn G absolvierte eine Berufsausbildung, die er jedoch zum 30.4.2018 abbrach.

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In der Zeit von November 2016 bis einschließlich Oktober 2017 verdiente die Antragsgegnerin insgesamt 46.482,76 € brutto. Für die Zeit vor dem Wechsel in Steuerklasse II (ab  Februar 2018) verblieben netto 32.651,28 €, also monatlich 2.720,94 €. Hiervon sind folgende Abzüge vorzunehmen:

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       Fahrtkosten: 176 €

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       Arbeitgeberanteil vermögenswirksame Leistungen: 26,59 €

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       Darlehen Z: 638,10 €

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       Kindesunterhalt G: 80 € bis einschließlich 2017, ab 2018 noch 61 € (der restliche Anspruch wurde durch die Ausbildungsvergütung gedeckt)

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Ab Februar 2018 (Wechsel in die Steuerklasse II) verblieben der Antragstellerin monatlich 2.473,87 € netto.

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Herr D ging im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keiner Arbeit nach. Die für Herrn D durch den Antragsteller geleisteten Aufwendungen nach SGB II waren in jedem Monat höher als der geforderte Unterhalt.

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Der Antragsteller beantragt,

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1.       die Antragsgegnerin zu verpflichten, rückständigen Trennungsunterhalt für Herrn D *5.2.66 für die Zeit vom 01.11.2017 bis zum 31.07.2018 in Höhe von 2011,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2.       die Antragsgegnerin zu verpflichten, laufenden Trennungsunterhalt für Herrn D für die Zeit ab 01.08.2018 in Höhe von monatlich 116 €, zahlbar im Voraus bis zum 10 eines jeden Monats, zu zahlen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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              die Anträge abzuweisen.

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Sie vertritt die Ansicht, eine Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Trennungsunterhalt wäre unbillig im Sinn von §§ 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 4, 6 BGB, weil die Antragsgegnerin während des Zusammenlebens die Familie allein finanziert und sich zusätzlich noch um den Haushalt und die Erziehung des Sohnes gekümmert habe.

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II.

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Die Anträge sind zulässig und begründet. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin Anspruch auf Trennungsunterhalt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus übergegangenem Recht, § 1361 BGB i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB II.

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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Rechtswahrungsanzeige vom 26.10.2017 der Antragsgegnerin am 2.11.2017 zugestellt wurde. Der Antragsteller kann damit ab November 2017 den übergegangenen Anspruch des Herrn D auf Trennungsunterhalt geltend machen.

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Dem Grunde nach folgt der Anspruch aus § 1361 BGB. Bei der Antragsgegnerin und Herrn D handelt es sich um getrennt lebende Ehegatten.

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Der Höhe nach berechnet sich der Anspruch wie folgt:

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11/2017 – 12/2017

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Vom monatlichen Nettoeinkommen i.H.v. 2720,94 € waren Fahrtkosten i.H.v. 176 €, der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen i.H.v. 26,59 €, das Darlehen bei der Z i.H.v. 638,10 € sowie Kindesunterhalt für den Sohn G i.H.v. 80 € in Abzug zu bringen. Damit verbleibt ein einzusetzendes Einkommen i.H.v. 1800,25 €. Unter Berücksichtigung des Anreizsiebtels ergibt sich ein Unterhaltsanspruch i.H.v. 771,54 € (1.800,25 € x3/7). Da der Selbstbehalt (1200 €) nicht gewahrt ist verbleibt nur ein Unterhaltsanspruch i.H.v. 600,25 € pro Monat.

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01/2018

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Ab diesem Zeitpunkt war das Trennungsjahr abgelaufen, so dass eine Erwerbsobliegenheit des Herrn D berücksichtigen war. Zugrundegelegt wird ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit mit 40 Wochenstunden unter Ansatz des Mindestlohnes für das Baugewerbe von 11,75 €. Ausgehend von einem Bruttoeinkommen von monatlich 2036,67 € ergibt sich ein Nettoeinkommen i.H.v. 1435,17 €. Hiervon wurden 5 % berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht, so dass ein fiktives Einkommen von Herrn D i.H.v. 1363,41 € verbleibt. Weiter war zu berücksichtigen, dass im Jahr 2018 für den Sohn der Antragsgegnerin nur noch Kindesunterhalt i.H.v. 61 € in Abzug zu bringen war. Der Antragsgegnerin verbleibt mithin einzusetzendes Einkommen in Höhe von monatlich 1819,25 €. Damit ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von (1.819,25 € - 1.363,41 €) x 3/7 = 195,36 €.

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02/2018 – 04/2018

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Ab hier ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin in die Steuerklasse zwei gewechselt ist. Von dem Jahresbruttoeinkommen i.H.v. 46.482,76 € verbleibt nach Abzug von Lohnsteuer (6999,96 €), Solidaritätszuschlag (255,72 €), Rentenversicherung (4346,16 €), Arbeitslosenversicherung (697,20 €), Krankenversicherung (3904,56 €) sowie Pflegeversicherung (592,68 €) netto 29.686,48 €, mithin monatlich 2473,87 €. Unter weiterer Berücksichtigung der oben genannten Abzüge verbleibt der Antragsgegnerin ein bereinigtes unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen i.H.v. 1572,18 €. Das fiktive Einkommen des Herrn D besteht in Höhe von 1363,41 € unverändert fort. Damit berechnet sich für den oben genannten Zeitraum der Trennungsunterhalt wie folgt: (1.572,18 € - 1.363,41 €) x 3/7 = 89,47 €

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Ab 05/2018

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Ab Mai 2018 muss die Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr an ihren Sohn zahlen, da dieser die Ausbildung abgebrochen hat. Damit verbleibt ihr ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen i.H.v. 1633,18 €. Das fiktive Einkommen von Herrn D beträgt weiterhin 1363,41 €. Damit ergibt sich ab Mai 2018 ein Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von (1.633,18-1363,41) x 3/7 = 115,62.

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Aus den oben genannten Zahlungsverpflichtungen errechnet sich der Unterhaltsrückstand bis November 2018 in Höhe von 2.475,13 € sowie die Verpflichtung zur Zahlung von laufendem Unterhalt in Höhe von 116 €.

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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat Herr D seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt weder verwirkt noch ist die Geltendmachung grob unbillig im Sinne von § 1579 Nr. 4, 6 BGB.

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Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die über 20-jährige Ehe davon geprägt war, dass das Familieneinkommen durch die Ehefrau verdient wurde. Ziel des Trennungsunterhaltes ist, Unterhalt entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen zu gewähren. Dementsprechend ist nur folgerichtig, wenn die Antragsgegnerin nun auch während der Trennung weiter für den Unterhalt des Herrn D aufkommt. Zugunsten der Antragsgegnerin wird Herrn D zudem ab Ablauf des Trennungsjahres ein fiktives Einkommen zugerechnet (s.o.).

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Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, sie habe Herrn D die beiden versuchten Selbständigkeiten ebenfalls von ihrem Einkommen finanziert, ist zu berücksichtigen, dass die Raten aus dem hierzu verwendeten Darlehen bei der Z vom Einkommen der Antragsgegnerin bereits unterhaltsmindernd in Abzug gebracht werden. Gegen die Annahme einer groben Unbilligkeit spricht auch, dass Herr D zumindest mehrmals versucht hat, eine Arbeit aufzunehmen, wobei die beiden nichtselbständigen Tätigkeiten nicht von Dauer waren und die beiden Versuche der Selbständigkeit keinen Erfolg hatten. Soweit schließlich die Antragsgegnerin anführt, sie habe sich neben ihrer Vollzeittätigkeit auch noch um den Sohn und um den Haushalt kümmern müssen, genügt dies nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit. Einerseits räumt die Antragsgegnerin selbst ein, dass Herr D den gemeinsamen Sohn zumindest sporadisch zur Schule und zum Sporttraining gefahren hat. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass Herr D aus Algerien stammt und damit einem Kulturkreis, in dem es für Männer weniger üblich ist, sich um die Haushaltsführung und die Kindererziehung zu kümmern. Die Antragsgegnerin wusste bereits früh um das Verhalten des Herrn D und hat es dennoch über den langen Zeitraum ihrer Ehe geduldet. Die Eheleute mögen zwar eine für hiesige Verhältnisse eher ungewöhnliche Rollenverteilung gewählt haben; daraus ergibt sich jedoch nach Auffassung des Gerichts keine grobe Unbilligkeit i.S.v. § 1579 BGB.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.

41

L

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Richter am Amtsgericht