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Amtsgericht Mönchengladbach·20 IN 168/04·18.11.2004

Festsetzung der Sachverständigenvergütung (65 €/h) nach JVEG; sofortige Beschwerde zugelassen

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütung/JVEGStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Mönchengladbach setzte die Vergütung einer Sachverständigen nach Honorargruppe 4 mit einem Stundensatz von 65,00 € sowie die dafür angesetzten Stunden fest; die Gesamtsumme beträgt 263,90 € einschließlich 16% Umsatzsteuer. Zur Begründung führte das Gericht an, die Tätigkeit als Sachverständige überschreite nicht den Umfang einer vorläufigen Insolvenzverwalterin nach § 9 II JVEG, weshalb der niedrigere Satz anzulegen sei. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die sofortige Beschwerde nach § 4 III JVEG zugelassen.

Ausgang: Festsetzung der Sachverständigenvergütung mit Stundensatz 65 € und Gesamtsumme 263,90 € stattgegeben; sofortige Beschwerde zugelassen (§ 4 III JVEG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Vergütung nach dem JVEG kann der Stundensatz anhand der maßgeblichen Honorargruppe bestimmt werden; entspricht die Tätigkeit der eines vorläufigen Insolvenzverwalters, ist der für diese Funktion übliche Stundensatz maßgeblich.

2

Eine Erhöhung des Stundensatzes ist nicht gerechtfertigt, wenn die tatsächliche Tätigkeit des Sachverständigen den Umfang und die Anforderungen einer niedrigeren Honorargruppe nicht übersteigt.

3

Auf die nach dem JVEG festgesetzte Vergütung ist Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe aufzuschlagen, soweit die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist.

4

Die sofortige Beschwerde ist nach § 4 III JVEG zuzulassen, wenn die Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung aufweist.

Relevante Normen
§ 9 II JVEG§ 4 Abs. 3 JVEG§ 9 Abs. 2 JVEG

Tenor

Gespräche, Telefonate, Ortstermine und Korrespondenz

2 St. à 65,00 € 130,00 €

Ausarbeitung und Diktat des Gutachtens

1,5 St. à 65,00 € 97,50 €

Summe I 227,50 €

16% Umsatzsteuer 36,40 €

Summe II 263,90 €

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird die sofortige Beschwerde zugelassen, § 4 III JVEG.

Gründe

2

Die Festsetzung eines Stundensatzes von 65,00 € nach Honorargruppe 4 erfolgt im Hinblick darauf, dass die Sachverständige auch im Falle ihrer Einsetzung als vorläufige Insolvenzverwalterin nach § 9 II JVEG lediglich 65,00 €/Stunde hätte liquidieren können und der Umfang der Tätigkeit als Sachverständige nicht über den einer vorläufigen Verwalterin hinausreicht.

3

Mönchengladbach, 19.11.2004

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Amtsgericht