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Amtsgericht Mönchengladbach·20 IN 11/07·29.09.2010

Ankündigung der Restschuldbefreiung; Versagungsantrag zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt Restschuldbefreiung; das Insolvenzgericht kündigt sie nach § 291 InsO an und bestellt den Insolvenzverwalter als Treuhänder. Ein Gläubiger stellte einen Versagungsantrag, der zurückgewiesen wurde, weil das behauptete Verhalten nicht zu den abschließend in § 290 InsO geregelten Versagungsgründen gehört. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO; Versagungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO ist zu erlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der Schuldner den Antrag frist- und formgerecht gestellt hat.

2

Die Versagungsgründe sind abschließend in § 290 InsO geregelt; Tatsachen, die nicht unter diese abschließende Regelung fallen, rechtfertigen keine Versagung der Restschuldbefreiung.

3

Die bloße Annahme oder das Vorbringen strafbaren Verhaltens (z.B. Eingehungsbetrug) führt nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung, soweit nicht die in § 290 InsO konkret genannten Voraussetzungen (etwa rechtskräftige Verurteilung wegen Bankrott) vorliegen.

4

Mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung kann ein Treuhänder bestellt werden; diesem gehen ggf. kraft Abtretung die pfändbaren laufenden Bezüge des Schuldners zu.

Relevante Normen
§ 291 InsO§ 295 InsO§ 297 InsO§ 298 InsO§ 291 Abs. 2 InsO§ 292 InsO

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des

zu¬sätz¬lich be¬tei¬ligt:

- Versagungsantragsteller -

wird dem Schuldner die Rest¬schuld¬be¬frei¬ung an¬ge¬kün¬digt (§ 291 InsO):

Der Schuldner er¬langt Rest¬schuld¬be¬frei¬ung, wenn er in der Lauf¬zeit seiner Ab¬tre-tungs¬er¬klä¬rung vom 25.01.2007 den Ob¬lie¬gen¬hei¬ten nach § 295 InsO nach¬kommt und die Voraus¬set¬zun¬gen für eine Ver¬sa¬gung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vor¬lie¬gen.

Der gegenwärtige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt E. B. F., B. I., H., wird zum Treuhänder be¬stellt (§ 291 Abs. 2, § 292 InsO).

Auf den Treuhänder ge¬hen die pfänd¬ba¬ren For¬de¬run¬gen des Schuldners auf Be¬zü-ge aus ei¬nem Dienst¬ver¬hält¬nis oder an de¬ren Stel¬le treten¬de laufen¬de Be¬zü¬ge nach Ma߬ga¬be der Ab¬tre¬tungs¬er¬klä¬rung vom 25.01.2007 für die Dau¬er ih¬rer Lauf¬zeit über. Die Lauf¬zeit der Ab¬tre¬tung hat mit der Er¬öff¬nung des In¬sol¬venz¬ver¬fah¬rens am 09.02.2007 be¬gon¬nen und be¬trägt sechs Jah¬re.

Der Ver¬sa¬gungs¬an¬trag wird zu¬rück¬ge¬wie¬sen. Die Kos¬ten des Ver¬fah¬rens, die durch den An¬trag ver¬ursacht wor¬den sind, trägt der Versagungsantragsteller.

Gründe

2

.

3

Über das Vermögen des Schuldners ist am 09.02.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.

4

Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er behauptet, dass der Schuldner bei ihm eine Halle angemietet habe, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst hätte, dass er die fälligen Mieten nicht würde zahlen können.

5

II.

6

Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind erfüllt. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt.

7

Die Einwände des Versagungsantragstellers greifen nicht durch. Ein Versagungsgrund liegt schon nach der Begründung des Versagungsantrags nicht vor. Die Versagungsgründe sind in § 290 InsO abschließend aufgeführt; das dem Schuldner durch den Versagungsantragsteller vorgeworfene Verhalten fällt nicht darunter. Zwar könnte sich der Schuldner - das Vorbringen des Antragstellers als wahr unterstellt - wegen Eingehungsbetruges strafbar gemacht haben. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aber nur in Betracht, wenn der Schuldner wegen eines Bankrottdelikts rechtskräftig verurteilt worden wäre. Die übrigen Versagungsgründe in § 290 Abs. 1 Nr. 2-6 InsO sind schon von vornherein nicht einschlägig.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.

9

Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.