Versagungsantrag auf Restschuldbefreiung wegen Nichtabführung von Überbrückungsgeld abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Eine Insolvenzgläubigerin beantragte, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung wegen Nichtabführung von Überbrückungsgeld zu versagen. Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet, da sich aus § 295 Abs. 2 InsO allein die Verpflichtung und die Bemessung ergab. Der Treuhänder befand, dass keine versagungsrelevanten Umstände vorliegen. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Versagungsantrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Frage der Verpflichtung zur Abführung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit an den Insolvenztreuhänder ist ausschließlich § 295 Abs. 2 InsO maßgeblich; die Pfändungstabellen der ZPO sind dafür nicht unmittelbar anzuwenden.
Der an den Treuhänder abzuführende Betrag bemisst sich nach dem Betrag, der bei Ausübung der Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis der Pfändung unterläge, ist jedoch nach oben durch das zu begrenzen, was der Schuldnerin ohne Gefährdung des Unternehmens verbleiben muss.
Ein Versagungsantrag nach § 295 InsO ist nur begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung der im Insolvenzverfahren bestehenden Obliegenheiten belegen; unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht.
Bei Zurückweisung eines unbegründeten Versagungsantrags trägt die Antragstellerin die durch den Antrag verursachten Kosten (vgl. § 4 InsO, § 91 ZPO).
Tenor
wird der Versagungsantrag vom 29.03.2004 zurückgewiesen. Die Versagungsantragstellerin trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.
Gegenstandswert (§ 77 BRAGO): EUR bis 300,00.
Gründe
I.
Der Schuldnerin ist durch Beschluss des Gerichts vom 12.09.2002 die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Ihre Wohlverhaltenszeit (Laufzeit der Abtretungserklärung, § 287 Abs. 2. InsO i. V. m. Art. 103 a EGInsO) hat mit Beendigung des Insolvenzverfahrens am 08.11.2002 begonnen.
Mit Schreiben vom 29.03.2004 hat die Versagungsantragstellerin zu 1.), eine Insolvenzgläubigerin, beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer Obliegenheit zu versagen.
Sie behauptet, die Schuldnerin komme ihrer Pflicht zur Zahlung pfändbarer Einkommensanteile an den Treuhänder nicht nach. Die Schuldnerin bezieht - das ist unstreitig - nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Überbrückungsgeld. Davon seien 35,00 € an den Treuhänder abzuführen.
Dem Antrag und der Begründung haben sich die Versagungsantragsteller zu 2.) bis 5.) angeschlossen.
II.
Der Versagungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Schuldnerin seit Bezug des Überbrückungsgeldes zur Zahlung von 35,00 € monatlich an den Restschuldbefreiungsverfahrens-Treuhänder verpflichtet ist, ist allein § 295 II InsO heranzuziehen. Es kommt also nicht darauf an, ob sich nach der Tabelle zu § 850 c ZPO und bei Einsatz der Höhe des Überbrückungsgeldes als Einkommen ein pfändbarer Betrag ergäbe. Vielmehr ermittelt sich der an den Treuhänder abzuführende Betrag wie folgt:
Der Betrag, der der Pfändung unterläge, wenn die Schuldnerin die von ihr selbständig ausgeübte Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübte, ist der Höhe nach zu begrenzen durch den Betrag, den die Schuldnerin maximal abführen könnte, ohne den Bestand des Unternehmens zu gefährden (vgl. dazu Kübler/Prütting, InsO, § 295, Rn. 15).
Der Treuhänder hat unter dem 23.08.2004 mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung ihm keine Umstände bekannt sind, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.
Dieser Beschluss kann von den Versagungsantragstellern innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 296 Abs. 3, § 297 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.